Find a lawyerOur capabilitiesYour career
Locations
Our capabilities
News

Select language:

Locations
Our capabilities
News

Select language:

hamburger menu showcase image
  1. Our thinking
  2. 2025
  3. Antitrust Insights Germany/Austria
10MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
19 November 2025

Contents

1. Doctolib und der neue europäische Risikorahmen für nicht anmeldepflichtige Übernahmen

2. EuGH stärkt Schutz von Kronzeugenerklärungen – neue Maßstäbe für Aktenweitergaben

3. GWB-Novelle 2026 nimmt Konturen an

4. Die (Wieder-)Entdeckung der Vorteilsabschöpfung – Bundeskartellamt denkt erstmals über § 34 GWB n.F. nach

------------------------------------------

Doctolib und der neue europäische Risikorahmen für nicht anmeldepflichtige Übernahmen

Mit ihrer Entscheidung vom 6. November 2025 hat die französische Wettbewerbsbehörde (Autorité de la concurrence, ADLC) Doctolib wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung zu einer Geldbuße von rund 4,7 Mio. Euro verurteilt. Neben Exklusivitäts- und Kopplungspraktiken beanstandet die Behörde auch die Übernahme des Start-ups MonDocteur – und greift damit erstmals seit dem EuGH-Urteil Towercast (C-449/21) auf den Missbrauchstatbestand zurück, um eine Transaktion unterhalb der Fusionskontrollschwellen zu bewerten.

Ein Fall – zwei Ebenen

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen Vertragsklauseln, die Ärztinnen und Ärzte an Doctolib binden sollten. Daneben befasst sich die Behörde mit einer Transaktion aus dem Jahr 2018, die nach den damaligen Schwellenwerten nicht anmeldepflichtig war. Interne Unterlagen hätten, so die Behörde, eine Absicht erkennen lassen, den kleineren Wettbewerber „vom Markt zu nehmen“.

Dass die ADLC dafür ein Bußgeld verhängt, ist für sie ein Novum: Erstmals ahndet sie einen Erwerb, der fusionsrechtlich nie geprüft wurde, ex post als Missbrauch – eine Anwendung von Art. 102 AEUV, die bislang nur theoretisch denkbar schien, aber zwischenzeitlich auch in anderen Mitgliedstaaten erprobt wird. Da das Verhalten Doctolibs vor dem Towercast-Urteil lag und die Rechtslage bis dahin unklar war, setzte die ADLC die Geldbuße hierfür deutlich niedriger an (50.000 €).

Ein europäischer Trend zeichnet sich ab

Doctolib steht nicht allein. In mehreren Mitgliedstaaten prüfen die Wettbewerbsbehörden derzeit Übernahmen von Wettbewerbern unterhalb der fusionskontrollrechtlichen Schwellen im Lichte von Towercast. Sowohl in Belgien als auch in den Niederlanden gab oder gibt es Verfahren, in denen Dominanzmissbrauchs- oder Kartellvorschriften als Auffanginstrument herangezogen werden. Auch Frankreich hatte schon vor Doctolib ähnliche Ansätze getestet, etwa kürzlich durch die Anwendung von Art. 101 AEUV auf unterhalb der Schwellen liegende Transaktionen.

Diese Entwicklung deutet darauf hin, dass der Missbrauchstatbestand zunehmend als ergänzendes Werkzeug verstanden wird – nicht notwendigerweise als Ersatz für die Fusionskontrolle, aber als Möglichkeit, nachträglich einzugreifen, wenn sich ein Zusammenschluss als marktverändernd erweist. Ob sich daraus eine dauerhafte Praxis entwickelt, bleibt offen. Doch die Richtung ist klar: Nationale Behörden sondieren ihre Handlungsspielräume.

Zwischen Towercast und Illumina

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Illumina/Grail ist der Anwendungsbereich von Art. 22 EUMR deutlich enger geworden. Zugleich hat Towercast die Tür für Art. 102 AEUV als Kontrollreserve geöffnet. Das Zusammenspiel beider Entscheidungen könnte die Aufmerksamkeit weg von Brüssel und hin zu den Mitgliedstaaten verlagern. Dort entsteht ein neues Spannungsfeld: Der Wunsch nach Flexibilität trifft auf den Anspruch der Unternehmen auf Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit.

Praktische Implikationen

Für Unternehmen mit starker Marktposition bedeutet dies eine Verschiebung des Risikorahmens. Auch Transaktionen, die eindeutig unterhalb der Anmeldeschwellen liegen, können künftig nachträglich überprüft oder infrage gestellt werden – insbesondere, wenn sich interne Strategiedokumente oder Preisanpassungen als Beleg für eine marktstrategische Zielsetzung deuten lassen.

In dynamischen Märkten, in denen Innovation und Skalierung eng verbunden sind, wird damit ein Bereich unsicher, der bislang als rechtlich stabil galt. Aus präventiver Sicht, rückt die frühzeitige interne Dokumentation von Effizienz- und Innovationsmotiven noch stärker in den Mittelpunkt, um späteren Vorwürfen der Marktverdrängung entgegenzuwirken.

Ausblick

Doctolib hat angekündigt, Berufung einzulegen. Doch schon jetzt gilt der Fall als Wendepunkt in der europäischen Diskussion über „Killer“ und „Predatory“ Acquisitions. Die nächsten Jahre werden zeigen, ob Art. 102 AEUV tatsächlich zur nachträglichen Sicherheitsleine der Fusionskontrolle werden könnte – oder ob sich der derzeitige Aktivismus einzelner Behörden als Übergangsphänomen erweist, nicht zuletzt weil allerorten die Einführung von Call-in-Befugnissen diskutiert wird.

Für die Praxis steht jedenfalls fest: Die Schwellenwerte geben Orientierung, aber keine Garantie mehr.  

------------------------------------------

EuGH stärkt Schutz von Kronzeugenerklärungen – neue Maßstäbe für Aktenweitergaben

Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 in der Rechtssache C-2/23 – Baugesellschaft hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals präzise festgelegt, wie weit der Schutz von Kronzeugenerklärungen reicht, wenn Wettbewerbsakten an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden.

Die Entscheidung betrifft ein österreichisches Baukartell, sie dürfte aber auch für Deutschland richtungsweisend sein – insbesondere an der Schnittstelle zwischen Wettbewerbs-, Straf- und Zivilverfahren.

Während die Kommission auf EU-Ebene schon lange auf eine strikte Trennung vertraulicher Leniency-Informationen achtet (etwa über das eLeniency-System), fehlte bislang eine klare Linie für nationale Verfahren. Der EuGH schließt diese Lücke – und formuliert einen verbindlichen Prüfungsrahmen für die Weitergabe und Nutzung von Kooperationsunterlagen außerhalb des Kartellverfahrens (s. dazu auch unseren englischsprachigen Blogbeitrag vom 10. November 2025).

Drei Ebenen des Zugriffs

(1) Weitergabe zwischen Behörden – nur unter strengen Bedingungen

Wettbewerbsbehörden dürfen Akten – einschließlich Kronzeugenerklärungen – an andere öffentliche Stellen weiterleiten, etwa an Staatsanwaltschaften. Voraussetzung ist, dass die Wirksamkeit der Wettbewerbsdurchsetzung nicht beeinträchtigt und die nach Art. 31 Abs. 3 ECN+-Richtlinie geforderte Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Der Schutz „reist mit der Akte“.

(2) Zugriff für Geschädigte – ausgeschlossen

Private Schadensersatzkläger oder andere Dritte haben keinen Anspruch auf Einsicht in Kronzeugenerklärungen. Eine Offenlegung würde die Funktionsfähigkeit der Kronzeugenprogramme gefährden und die Bereitschaft zur Selbstanzeige untergraben.

(3) Zugriff für Beschuldigte – möglich, aber eng begrenzt

Nur in Strafverfahren kann ein eingeschränkter Anspruch bestehen – und auch dann nur, wenn der Zugang unerlässlich für die Verteidigung ist und kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Der EuGH etabliert dafür einen zweistufigen Test: Erforderlichkeit der Einsicht und fortbestehender Schutz der Vertraulichkeit.

Was geschützt ist – und was nicht

Geschützt ist nur die eigentliche Kronzeugenerklärung, also die Aussage, die ein Unternehmen im Austausch gegen Immunität oder Bußgeldminderung abgibt. Anlagen, Tabellen oder sonstige Belege sind dagegen nicht automatisch erfasst.

Entscheidend ist die Form: Wird eine Information in die Erklärung integriert, bleibt sie geschützt; erscheint sie als Anhang, verliert sie diesen Status.

Der EuGH formuliert damit ein formbasiertes Schutzkonzept: Nur die eigentliche Erklärung ist vom Offenlegungsverbot umfasst, nicht die zur Untermauerung eingereichten Dokumente. Für Unternehmen ist das mehr als eine technische Nuance – es definiert, wie Kooperation künftig dokumentiert werden muss.

Implikationen für die Praxis

Für Unternehmen bedeutet das Urteil: Der geschützte Teil jeder Kooperation muss klar identifizierbar und dokumentiert sein.

  • Trennung: Kronzeugenerklärung und Beweismittel strikt voneinander abgrenzen.
  • Versionierung: Nur finale Fassungen übermitteln, Entwürfe nicht streuen.
  • Kontrolle: Sicherstellen, dass Vertraulichkeit auch bei Aktenweitergaben eingehalten wird.

Gerade im deutschsprachigen Raum, wo Wettbewerbs- und Strafverfolgungsbehörden zunehmend enger kooperieren, schafft die Entscheidung ein neues Maß an Compliance-Disziplin: Form matters – more than ever.

Zur deutschen Rechtslage

Eine ähnliche Zusammenarbeit von Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft ist auch in Deutschland denkbar – etwa bei Ermittlungen wegen Submissionsabsprachen. An der Schnittstelle von GWB und Strafprozessrecht stellen sich dabei vergleichbare Fragen wie im österreichischen Ausgangsfall, die künftig im Lichte der vom EuGH entwickelten Maßstäbe zu lösen wären.

Einordnung und Ausblick

Mit der Entscheidung stärkt der EuGH das Vertrauen in die europäischen Kronzeugenprogramme und gibt zugleich Orientierung für nationale Ermittlungen.  

------------------------------------------

GWB-Novelle 2026 nimmt Konturen an

Beim diesjährigen Tag der Wettbewerbsfreiheit des Handelsverbands Deutschland (HDE) hat Dr. Benjamin Weigert, Leiter der wirtschaftspolitischen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), erste inhaltliche Schwerpunkte und geplante Stoßrichtungen der nächsten GWB-Novelle vorgestellt. Geplant sei ein „kompaktes Maßnahmenpaket“ mit „moderaten Anpassungen“, das den Rahmen für eine „wirksame, verlässliche und bürokratiearme“ Durchsetzung des Wettbewerbsrechts schaffen soll.

Die Reform soll zentrale Vorhaben des Koalitionsvertrags umsetzen – insbesondere in den Bereichen Bürokratieabbau, Verfahrensvereinfachung und Digitalisierung behördlicher Prozesse. Ein Referentenentwurf ist für das erste Halbjahr 2026 vorgesehen, mit einem Inkrafttreten frühestens Ende 2026 oder Anfang 2027.

Auch in der breiteren wirtschaftspolitischen Debatte gewinnt das Wettbewerbsrecht wieder an strategischer Bedeutung. Wie Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts, beim BDI-Forum Recht betonte, ist die Wettbewerbsfähigkeit Europas in Schlüsseltechnologien wie KI „besorgniserregend“. Vor diesem Hintergrund zielt die GWB-Novelle auch darauf, den Ordnungsrahmen für Innovation und Wettbewerb zukunftsfest zu machen.

Fusionskontrolle: Fokus auf „wirklich relevante Fälle“

Die Fusionskontrolle soll stärker auf wirtschaftlich bedeutsame Zusammenschlüsse ausgerichtet werden. Dazu plant das BMWK eine Anhebung der Umsatzschwellen, um die Zahl der Anmeldungen zu reduzieren und die Ressourcen der Wettbewerbsbehörden auf komplexe Fälle zu konzentrieren.

Für Unternehmen könnte dies spürbare Entlastung bei Routinefällen bringen, zugleich aber höhere Anforderungen an die Selbstbewertung von Transaktionen bedeuten. Entscheidend wird sein, ob die Anpassung eine klare Abgrenzung zwischen relevanten und unproblematischen Zusammenschlüssen ermöglicht.

„Killer Acquisitions“ im Blick

Parallel plant das Ministerium einen „Lückenschluss“ bei sog. Killer Acquisitions, um Innovationspotenziale besser zu schützen. Denkbar ist, dass das BMWK die bestehenden Instrumente – insbesondere § 32f GWB über Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung – weiter schärft oder auf präventive Fälle überträgt. Diese Vorschrift erlaubt es dem Bundeskartellamt bereits heute, nach einer Sektoruntersuchung Anmeldepflichten für bestimmte Erwerbergruppen zu verhängen, wenn künftige Zusammenschlüsse den Wettbewerb erheblich behindern könnten.

Auch das Bundeskartellamt sieht hier Reformbedarf. Mundt verweist in jüngerer Zeit häufiger darauf, dass die Transaktionswertschwelle zwar wichtige Fälle ermöglicht, aber auch Schwächen gezeigt habe. Zugleich beobachten die Wettbewerbsbehörden europaweit eine zunehmende Bereitschaft, Call-in-Rechte zu schaffen – also Eingriffsbefugnisse für nicht anmeldepflichtige Zusammenschlüsse. Die Diskussion dürfte damit auch europäische Impulse erhalten.

Ministererlaubnis: Rückkehr zur gerichtlichen Kontrolle

Ein weiterer Reformschwerpunkt betrifft die Ministererlaubnis nach § 42 GWB. Sie soll nach den Ankündigungen des BMWK wieder einer „effektiven gerichtlichen Kontrolle“ unterliegen. Damit reagiert das Ministerium auf die anhaltende Diskussion um die politische Reichweite der Ministererlaubnis und ihre Einbindung in das gerichtliche System der Fusionskontrolle.

Aktuell wird das Thema auch durch das Tönnies/Vion-Verfahren neu belebt: Gegen die Untersagung des Bundeskartellamts ist eine Beschwerde beim OLG Düsseldorf anhängig, während Tönnies weiterhin öffentlich für eine Ministererlaubnis wirbt. Der Fall verdeutlicht, wie sensibel die Schnittstelle zwischen kartellrechtlicher Bewertung und politischer Abwägung bleibt – und warum eine klare rechtliche Rahmensetzung für die Zukunft an Bedeutung gewinnt. Die geplante Präzisierung des § 42 GWB dürfte daher vor allem auf mehr Transparenz und Nachprüfbarkeit zielen.

Normenbereinigung und Digitalisierung

Daneben plant das BMWK, „überflüssige Normen“ zu streichen und Verfahrensabläufe zu digitalisieren, um die behördliche Praxis zu vereinfachen und effizienter zu gestalten. Für Unternehmen könnten diese Anpassungen mittelfristig zu klareren Zuständigkeiten und schlankeren Abläufen führen – etwa bei Dokumenteneinreichung, Kommunikation und Akteneinsicht.

Ausblick

Das BMWK ruft ausdrücklich dazu auf, konkrete Vorschläge über Verbände einzubringen. Unternehmen und deren Rechtsabteilungen sollten jetzt prüfen, ob eigene Anliegen oder branchenspezifische Herausforderungen frühzeitig über Verbände oder direkt in den Reformprozess eingebracht werden.

Die geplante GWB-Novelle steht damit für einen pragmatischen Ansatz: mehr Effizienz, weniger Formalismus und gezieltere Eingriffe dort, wo der Wettbewerb tatsächlich auf dem Spiel steht – zugleich aber auch für ein politisches Signal, den Standortwettbewerb Europas durch ein modernes, innovationsfreundliches Wettbewerbsrecht zu stärken.  

------------------------------------------

Die (Wieder-)Entdeckung der Vorteilsabschöpfung – Bundeskartellamt denkt erstmals über § 34 GWB n.F. nach

In einer aktuellen Unternehmensmitteilung von Vodafone wird berichtet, dass das Bundeskartellamt im laufenden 1&1-Verfahren erstmals erwägt, eine Vorteilsabschöpfung nach § 34 GWB in Betracht zu ziehen. Eine Entscheidung steht nicht an; Vodafone verweist auf „strong defences“ und sieht keine bestehende Verpflichtung. Bemerkenswert ist der Vorgang gleichwohl, weil die Behörde damit ein Instrument in den Blick nimmt, das seit seiner Einführung 2005 praktisch nie angewendet wurde.

Ein altes Instrument mit grundlegend neuem Zuschnitt

§ 34 GWB wurde geschaffen, um wirtschaftliche Vorteile aus Kartellrechtsverstößen abzuschöpfen. In der Praxis blieb die Vorschrift – soweit ersichtlich – anwendungsleer. Die Gesetzesmaterialien beschreiben die Gründe deutlich: Die Ermittlung des Vorteils war komplex, häufig aufwändig und von kontrafaktischen Szenarien, Informationsasymmetrien und ökonometrischen Analysen geprägt, die im Ausgangsverfahren gar nicht erhoben wurden.

Mit der 11. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber diese Hürden gezielt abgesenkt. Die zentralen Elemente sind:

  • eine Vermutung, dass ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist,
  • eine pauschale Mindesthöhe von 1 % des tatbezogenen Inlandsumsatzes,
  • die Festlegung eines Schätzmaßstabs nach überwiegender Wahrscheinlichkeit (Anlehnung an § 287 ZPO),
  • eine auf den Konzerngewinn beschränkte Widerlegungsmöglichkeit,
  • sowie eine Deckelung des Abschöpfungsbetrags auf 10 % des weltweiten Konzernumsatzes.

Ziel der Reform ist klar: Der aus einem Wettbewerbsverstoß erzielte Vorteil soll nicht beim Unternehmen verbleiben. Zugleich betont die Begründung, dass die Vermutungen ausschließlich für die Vorteilsabschöpfung gelten; Rückschlüsse auf Schadensersatz oder Schadenshöhen sind nicht intendiert.

Wo § 34 GWB künftig Bedeutung erlangen könnte

Die Materialien weisen ausdrücklich auf Missbrauchs- und Behinderungskonstellationen hin, in denen Unternehmen „zweifellos – jedenfalls mittelbar – Vorteile generier[en]“, die konkrete Bezifferung aber außerordentlich schwierig ist. Gerade in solchen Fällen soll die pauschalierende Vermutung des § 34 GWB greifen. Dass ein potenzieller Erstfall nun im Kontext eines Missbrauchsverfahrens diskutiert wird, fügt sich daher in die gesetzgeberische Zielrichtung ein.

Verhältnis zu Bußgeldern, Schadensersatz und Rückerstattung

§ 34 GWB ist komplementär zu Bußgeldern und privatem Schadensersatz. Während Bußgelder pönal wirken und Schadensersatz die Kompensation sicherstellt, zielt die Vorteilsabschöpfung auf die Korrektur der Vermögenslage des Unternehmens ab.

Nach § 34 Abs. 2 GWB werden Schadensersatzleistungen, bereits berücksichtigte Mehrerlösanteile in Bußgeldern oder Rückerstattungen nach § 32 Abs. 2a GWB auf den Abschöpfungsbetrag angerechnet. Die Begründung geht davon aus, dass Abschöpfungsverfahren im Anschluss an Bußgelder selten sein werden – insbesondere wegen regelmäßig folgender Schadensersatzklagen.

Praktisch kann § 34 GWB daher gerade dort Bedeutung gewinnen, wo kein Bußgeld verhängt wird oder der Schaden schwer bezifferbar ist.

Einordnung in die behördliche Entwicklungslinie

Die mögliche Anwendung fügt sich in ein Muster ein, das das Bundeskartellamt seit einigen Jahren prägt: neue Kompetenzen werden früh und aktiv genutzt. Beispiele sind § 19a GWB im Digitalbereich, Pilotverfahren zum New Competition Tool und die aktuelle Diskussion um Call-in-Befugnisse in der Fusionskontrolle. Vor diesem Hintergrund wäre § 34 GWB lediglich der nächste Baustein eines zunehmend breiter aufgestellten Instrumentariums.

Praktische Implikationen

Die Reform des § 34 GWB führt zu einer spürbaren Ausweitung finanzieller Risiken über Bußgelder und Schadensersatz hinaus. Die Vermutungen und der abgesenkte Schätzmaßstab senken die Zugriffsschwelle deutlich; Schätzunsicherheiten treffen – gesetzgeberisch gewollt – primär die Unternehmen.

Gerade in Missbrauchs- und Behinderungssachverhalten kann § 34 GWB künftig zu einem strategischen Hebel werden, etwa als flankierendes Instrument zu Abstellungsverfügungen oder in Vergleichsverhandlungen. Härteklauseln und die Umsatzdeckelung bleiben gleichwohl wesentliche Grenzen des Instruments.

Fazit

Die Erwägung einer Vorteilsabschöpfung im Vodafone/1&1-Verfahren markiert weniger eine Wendung im Einzelfall als einen grundsätzlichen Richtungswechsel: Ein bislang ungenutztes Instrument könnte erstmals praktische Relevanz gewinnen. Die Reform zielt klar darauf, § 34 GWB im behördlichen Instrumentenkasten zu verankern – und Unternehmen sollten das Instrument künftig in ihr Risikomanagement einbeziehen, insbesondere in regulierten und infrastrukturellen Märkten.

------------------------------------------

Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

Contacts
Düsseldorf
Uta ItzenPartner
Düsseldorf
Tobias KlosePartner
Berlin
Frank RöhlingPartner
Vienna
Maria Dreher-LorjéPartner
Düsseldorf
Dominic DivivierPartner
Berlin
Uwe SalaschekCounsel
NAVIGATE TO
About usLocations and officesYour careerOur thinkingOur capabilitiesNews
CONNECT
Find a lawyerAlumniContact us
NEED HELP
Fraud and scamsComplaintsTerms and conditions
LEGAL
AccessibilityCookiesLegal noticesTransparency in supply chains statementResponsible procurementPrivacy

Select language:
Select language:
© 2026 Freshfields. Attorney Advertising: prior results do not guarantee a similar outcome