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12MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
25 September 2025

Contents

1. Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 2023/2024 – Schwerpunkte und Praxisimplikationen

2. Gericht rügt Kommission bei Aufsichtsgebühren nach dem DSA

3. Bundeskartellamt gibt Übernahme von The Family Butchers durch Tönnies frei

4. Erstmals EU-Geldbuße wegen unvollständiger Auskunft in Kartellverfahren

5. TT-GVO und Leitlinien: Kommission bittet um Stellungnahmen

6. Kommission akzeptiert Verpflichtungszusagen von Microsoft zu Teams

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Tätigkeitsbericht des Bundeskartellamts 2023/2024 – Schwerpunkte und Praxisimplikationen

Mit seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2023/2024 legt das Bundeskartellamt Rechenschaft über zwei Jahre intensiver Tätigkeit ab. Geprägt war der Zeitraum durch geopolitische Krisen, Inflation und gestörte Lieferketten – ein Umfeld, das wettbewerbsrechtliche Fragen in vielen Branchen verschärft hat. Hinzu kam die Umsetzung der 11. GWB-Novelle (Wettbewerbsdurchsetzungsgesetz), die dem Amt neue Eingriffsbefugnisse verschafft hat. Für Unternehmen liefert der Bericht Hinweise, wo die Behörde ihre Ressourcen bündelt und welche Entwicklungen in den nächsten Jahren im Fokus stehen dürften. Ergänzend liegt vom Amt auch ein Jahresbericht 2024/2025 vor, über den wir bereits in unserem Newsletter vom 21. Juli 2025 berichtet hatten.

Digitalwirtschaft als Dauerbrenner

Im Zentrum steht weiterhin die Anwendung von § 19a GWB. Das Amt hat gegenüber fünf Digitalkonzernen – Alphabet, Amazon, Apple, Meta und Microsoft – eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ festgestellt; sämtliche Entscheidungen sind inzwischen rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang unter anderem die Entscheidungen zu Amazon (April 2024) und Apple (März 2025) bestätigt.

Der Tätigkeitsbericht verweist zudem mehrfach auf die parallele Regulierung nach dem Digital Markets Act (DMA). Damit unterliegen diese Konzerne nicht nur der erweiterten Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB, sondern zugleich besonderen europäischen Verhaltenspflichten.

Verfahren betreffen u. a. Selbstbevorzugung, Tracking-Mechanismen und App-Store-Bedingungen. Abgeschlossen wurden beispielsweise das Verfahren zu Googles dienstübergreifender Datenverarbeitung sowie das Verfahren zu Meta, bei dem es um die Verknüpfung von Daten und Konten aus verschiedenen Diensten (z. B. Facebook und Instagram) ging. Außerdem prüfte das Amt Zusammenschlüsse im Umfeld von Microsoft und OpenAI, die letztlich nicht anmeldepflichtig waren.

Klassische Missbrauchs- und Kartellaufsicht

Auch jenseits der Digitalwirtschaft war das Amt aktiv. Im Mittelpunkt stand ein Verfahren gegen die Deutsche Bahn wegen der Benachteiligung von Mobilitätsplattformen (z. B. beim Zugang zu Fahrplandaten und Tickets). Weitere Verfahren betrafen die Lebensmittelbranche (Preisforderungen, Preissenkungen), den Energiesektor und die Luftfahrt.

Das Bußgeldvolumen fiel vergleichsweise niedrig aus: 2023 verhängte das Amt rund 2,8 Mio. €, 2024 rund 26 Mio. €. Seit 2019 summieren sich die verhängten Bußgelder gleichwohl auf ca. 1,3 Mrd. €. Einzeljahreswerte sind damit nur bedingt aussagekräftig, die Ermittlungsintensität bleibt hoch.

Dies zeigen auch die Durchsuchungen: 2023 führte das Amt in sieben eigenen Verfahren elf Durchsuchungen an 30 Unternehmensstandorten und in drei Privatwohnungen durch. Hinzu kamen vier Durchsuchungen in Verfahren anderer Behörden. 2024 fanden in fünf eigenen Verfahren acht Durchsuchungen an 40 Unternehmensstandorten und in acht Privatwohnungen statt, zusätzlich drei weitere im Auftrag anderer Kartellbehörden. Für Unternehmen bestätigt das: Dawn-Raid-Readiness bleibt Pflicht.

Fusionskontrolle – moderat, aber mit rechtlicher Spannung

In den Jahren 2023/2024 prüfte das Bundeskartellamt rund 1.680 Zusammenschlüsse. Das waren rund zehn Prozent weniger als 2021/2022, allerdings zeigte sich 2024 ein Aufwärtstrend mit sieben Prozent mehr Anmeldungen als im Vorjahr. Nur ein Fall wurde untersagt – die geplante Fusion der Universitätsklinika Heidelberg und Mannheim. Diese Fusion ist inzwischen durch das grüne Licht des baden-württembergischen Sozialministeriums vom Mai 2025 genehmigt, auf Grundlage des neuen § 187 Abs. 10 GWB, der Krankenhausfusionen in bestimmten Fällen den Ländern überträgt – im Benehmen mit dem Bundeskartellamt.

Nach Darstellung des Amts betraf eine erhebliche Zahl der Verfahren erneut den Lebensmittelhandel. Daneben spielten Energie (einschließlich erneuerbarer Energien), Gesundheit und Plattformmärkte eine Rolle.

Das Amt verweist darüber hinaus auf eine Reihe von Zusammenschlussvorhaben, die nach Diskussion mit der Behörde aufgegeben oder angepasst wurden (sog. Vorfeldfälle). Im Berichtszeitraum zählte das Amt 15 solcher Fälle, hinzu kamen drei Interventionen des Bundeskartellamtes in Hauptprüfverfahren. Damit bewegt sich die Zahl im unteren Bereich im Vergleich zu früheren Jahren, als teilweise mehr als 30 Vorfeldfälle pro Berichtszeitraum verzeichnet wurden. Die Statistik unterstreicht gleichwohl die präventive Wirkung der Fusionskontrolle, die häufig schon vor einer förmlichen Entscheidung greift.

Ein besonderes Augenmerk legt das Amt im Bericht auf die Transaktionswertschwelle. Sie wurde eingeführt, um Zusammenschlüsse mit geringem Umsatz, aber hohem Kaufpreis erfassen zu können – also Lücken im System der klassischen Umsatzschwellen zu schließen und insbesondere Übernahmen junger, innovativer Unternehmen zu erfassen. Im Zentrum steht dabei die Frage, wann eine „erhebliche Inlandstätigkeit“ vorliegt. Nach Redaktionsschluss hat der BGH in Meta/Kustomer erste Leitplanken gesetzt; weitere Verfahren dürften zusätzliche Klärung bringen. Laut Medienberichten hat Präsident Mundt zudem erkennen lassen, dass die jüngsten Gerichtsentscheidungen den Anwendungsbereich der Schwelle aus seiner Sicht erheblich verengt haben. Diskutiert werde daher auch ein mögliches „Call-in“-System, mit dem das Amt bestimmte Zusammenschlüsse unabhängig von Schwellenwerten zur Prüfung heranziehen könnte. Für Unternehmen bedeutet das: Die Transaktionswertschwelle bleibt ein nicht leicht zu fassendes Instrument, das bei Zusammenschlüssen mit geringem Umsatz, aber einer wettbewerblichen Gefahrenlage in Deutschland sorgfältig geprüft werden muss.

Sektoruntersuchungen und Verbraucherschutz

Mit Sektoruntersuchungen setzte das Amt Akzente: Die Untersuchung zur Online-Werbung sieht Alphabet in einer dominanten Position auf fast allen Wertschöpfungsstufen. Bei Messenger- und Videodiensten monierte das Amt Defizite beim Datenschutz und veröffentlichte eine Checkliste für Verbraucher.

Die politisch aufgeladene Diskussion um eine Markttransparenzstelle für Lebensmittel kommentiert das Amt kritisch. Aus Behördensicht drohen Wettbewerbsverzerrungen; die Politik könnte dennoch zusätzliche Transparenzinstrumente schaffen.

Digitale Ermittlungen und Leniency

Ein weiteres Schlaglicht im Bericht sind die digitalen Ermittlungsinstrumente des Bundeskartellamts. Die Behörde berichtet, dass sie verstärkt moderne Analysemethoden nutzt, darunter „data screening“ und Auswertungen großer Datenmengen. Diese Instrumente werden auch in Kooperation mit europäischen und internationalen Partnerbehörden weiterentwickelt.

Parallel wird die Kronzeugenregelung (Leniency) thematisiert. Das Amt verweist auf einen rückläufigen Eingang von Anträgen seit Inkrafttreten der Kartellschadensersatzrichtlinie. Ex-officio-Verfahren – die ohne Hinweis von Beteiligten gestartet werden – seien deutlich aufwändiger und ressourcenintensiver. In internationalen Gesprächen diskutiert das Amt mögliche Alternativen und flankierende Instrumente, um Anreize für Kooperationen zu erhalten.

Wettbewerbsregister und Vergaberecht

Das Wettbewerbsregister hat sich etabliert: Täglich werden rund 1.100 Abfragen gestellt. Für Unternehmen gewinnt die „Selbstreinigung“ durch Compliance-Maßnahmen weiter an Bedeutung, um eine Eintragung zu vermeiden.

Auch im Vergaberecht ist das Amt aktiv. Die Vergabekammern bearbeiteten 2023 insgesamt 105, 2024 bereits 124 Nachprüfungsanträge. Digitalisierung (u. a. e-Forms) und Reformen prägen die Agenda.

Fazit

Der Tätigkeitsbericht zeigt das Bundeskartellamt als eine Behörde, die ihre Ressourcen gezielt auf Märkte von hoher wirtschaftlicher Bedeutung und gesellschaftlicher Sichtbarkeit konzentriert. Für Unternehmen bedeutet das:

  • Digitalkonzerne unterliegen einer doppelten Regulierung durch § 19a GWB und den DMA – mit parallelen Aufsichts- und Verhaltenspflichten.
  • Industrieunternehmen sollten das hohe Ermittlungsniveau (inkl. digitaler Methoden) ernst nehmen, auch wenn Bußgelder im Jahresvergleich schwanken.
  • Transaktionsbeteiligte müssen die Dynamik um die Transaktionswertschwelle im Blick behalten.
  • Vergabeteilnehmer sollten Compliance-Maßnahmen und Wettbewerbsregister-Eintragungen eng managen.

Darüber hinaus macht der Bericht deutlich, dass das Bundeskartellamt nicht nur national, sondern auch international eine prägende Rolle spielt. Präsident Mundt ist in zahlreichen Gremien und Netzwerken vertreten und verschafft der Behörde damit weltweiten Einfluss – ein Faktor, der ihre Reichweite und Schlagkraft noch verstärkt. 

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Gericht rügt Kommission bei Aufsichtsgebühren nach dem DSA

Mit Urteil vom 10. September 2025 (T-58/24 – TikTok/Kommission) hat das Gericht der Europäischen Union erstmals eine Entscheidung zur Aufsichtsgebühr nach dem Digital Services Act (DSA) erlassen.

Im November 2023 hatte die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, mit dem sie TikTok zur Zahlung der jährlichen Aufsichtsgebühr verpflichtete. Grundlage waren nicht nur die von TikTok gemeldeten Nutzerzahlen, sondern auch externe Datenquellen (u. a. SensorTower, Similarweb). Darüber hinaus enthielt der Beschluss eine eigene Methodik zur Bestimmung der Nutzerzahlen – ein Ansatz, den das Gericht später beanstandet hat.

Kern des Streits

Im Mittelpunkt stand nicht direkt die Höhe der Gebühr, sondern die Wahl des Rechtsinstruments:

  • Ein delegierter Rechtsakt (Art. 290 AEUV) erlaubt der Kommission, nicht wesentliche Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu ergänzen oder zu ändern. Er unterliegt einer engen politischen Kontrolle durch Parlament und Rat, die ihn ablehnen oder die Befugnis widerrufen können. Zudem muss die Kommission nach Art. 87 Abs. 4 DSA die von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen konsultieren.
  • Ein Durchführungsrechtsakt (Art. 291 AEUV) dient hingegen nur der praktischen Umsetzung und wird im sogenannten Komitologieverfahren durch Ausschüsse der Mitgliedstaaten kontrolliert – ohne Einbindung von Parlament und Rat.

Die Kommission entschied sich für den bequemeren Weg: Sie nahm die Methodik zur Nutzerermittlung in den Durchführungsbeschluss auf, mit dem sie die konkrete Gebühr für TikTok festlegte.

Rechtlicher Rahmen

Nach Art. 43 Abs. 2 DSA erhebt die Kommission von „very large online platforms“ (VLOPs) und „very large online search engines“ (VLOSEs) jährliche Gebühren, um ihre Aufsichtskosten zu decken. Die Höhe muss im Verhältnis zur durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer stehen.

Nach Art. 43 Abs. 4 DSA ist die Methodik für die Berechnung der Gebühr in einem delegierten Rechtsakt festzulegen. Daneben regelt Art. 33 Abs. 3 DSA, dass die Kommission auch für die Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer eine Methodik in einem delegierten Rechtsakt vorsehen kann. Das Gericht hat beide Vorschriften systematisch miteinander verknüpft: Da die Höhe der Gebühr unmittelbar von der Nutzerzahl abhängt, müsse auch die Methodik zur Nutzerermittlung zwingend auf der Ebene eines delegierten Rechtsakts geregelt werden. Zwar hat die Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 bereits Vorgaben zur Gebührenmethodik erlassen, doch enthält diese keine vollständige Methodik für die Bestimmung der Nutzerzahlen.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte klar: Die Kommission habe die institutionellen Grenzen missachtet, indem sie die Methodik zur Nutzerermittlung in den Durchführungsbeschluss aufgenommen hat. Die Methodik sei eine wesentliche Voraussetzung für die Berechnung der Gebühr und dürfe daher nur in einem delegierten Rechtsakt geregelt werden.

Allerdings blieb die Pflicht von TikTok zur Zahlung der Aufsichtsgebühr für 2023 bestehen. Um die Funktionsfähigkeit des DSA nicht zu gefährden, ließ das Gericht die Wirkungen des nichtigen Beschlusses vorläufig bestehen. Die Kommission muss nun aber nachbessern und eine belastbare Methodik in einem delegierten Rechtsakt erlassen – mit Einbindung von Parlament, Rat und nationalen Sachverständigen.

So funktioniert die Aufsichtsgebühr nach dem DSA

Die Kommission geht in mehreren Schritten vor (Art. 43 DSA):

  1. Feststellung der VLOPs/VLOSEs – Überschreiten der Schwelle von 45 Mio. Nutzern in der EU (Art. 33 Abs. 4 DSA).
  2. Ermittlung der Nutzerzahlen – Anbieter melden Angaben, die Kommission kann nachprüfen und Drittquellen einbeziehen (Art. 24 Abs. 2 DSA).
  3. Kalkulation der Gesamtkosten – Ermittlung der jährlichen Aufsichtskosten (Art. 43 Abs. 2 DSA).
  4. Verteilung – Aufteilung der Gesamtsumme proportional nach Nutzerzahlen.
  5. Festlegung der individuellen Gebühr – erfolgt per Durchführungsbeschluss (Art. 43 Abs. 3 DSA).

Das Urteil stellt klar: Insbesondere Schritt 2 – die Ermittlung der Nutzerzahlen – darf nicht im Durchführungsbeschluss geregelt werden. Hierfür ist vielmehr ein delegierter Rechtsakt erforderlich, der die Methodik vorgibt.

Einordnung

Das Urteil macht deutlich, dass die institutionellen Grenzen zwischen delegierten und durchführenden Rechtsakten strikt einzuhalten sind. Die Kommission kann sich nicht durch die Wahl des Instruments eine einfachere Verfahrensführung sichern. Für Plattformen ist wichtig: Die Bestimmung der Nutzerzahlen und damit die Gebührenhöhe müssen künftig in einem transparenten, formalisierten Verfahren erfolgen – mit Einbindung von Parlament, Rat und Sachverständigen der Mitgliedstaaten.

Zugleich unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung der Aufsichtsgebühren: Schon Art. 43 Abs. 2 DSA betont, dass diese sämtliche Kosten der Kommissionsaufsicht decken sollen. Plattformen werden der Pflicht zur Zahlung daher nicht entkommen können – wohl aber die Berechnung kritisch überprüfen.

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Bundeskartellamt gibt Übernahme von The Family Butchers durch Tönnies frei

Das Bundeskartellamt hat am 18. September 2025 die Übernahme der The Family Butchers-Gruppe durch die zur Premium Food Group (PFG, Tönnies) gehörende Tönnies International Management GmbH freigegeben. PFG ist mit der Zur-Mühlen-Gruppe bereits größter Wursthersteller in Deutschland; The Family Butchers folgt auf Rang zwei.

Die Behörde prüfte das Vorhaben eingehend, da es den Zusammenschluss der beiden führenden Wettbewerber betrifft und Tönnies zugleich auf der vorgelagerten Schlachtungsebene stark positioniert ist. Insgesamt wurden mehr als 20 Produktmärkte abgegrenzt (nach Wurstgattungen, Fleischarten sowie gekühlten/ungekühlten Produkten). In allen relevanten Märkten lagen die gemeinsamen Anteile jedoch unter 40 %. Wesentlich war dabei der Wettbewerbsdruck aus den Eigenproduktionen des Handels (Edeka, Rewe, Kaufland), die zwar nur konzernintern liefern, aber für externe Hersteller spürbare Marktanteilsverluste bewirkt haben.

Im Unterschied zur im Juni 2025 untersagten Fusion Tönnies/Vion ergaben sich hier keine durchgreifenden Bedenken: Im Geflügelbereich, wo die Anteile am höchsten lagen, verfügt PFG nicht über vergleichbare Stärken auf der Schlachtungsebene.

Takeaway: Das Bundeskartellamt ließ den Zusammenschluss trotz hoher Marktanteile zu – maßgeblich wegen alternativer Bezugsquellen und der Eigenproduktionen des Handels. Für Hersteller unterstreicht die Entscheidung die zunehmende Rolle des Lebensmitteleinzelhandels als harter Wettbewerbsfaktor.

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Erstmals EU-Geldbuße wegen unvollständiger Auskunft in Kartellverfahren

Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 erstmals eine Geldbuße wegen unvollständiger Beantwortung eines Auskunftsverlangens verhängt. Eurofield SAS und deren damalige Muttergesellschaft Unanime Sport SAS müssen rund 172.000 € zahlen (s. Pressemitteilung vom 8. September 2025, AT.40966). Die Entscheidung unterstreicht, dass Unternehmen Auskunftsersuchen sehr ernst nehmen müssen.

Hintergrund

Im Juni 2023 hatte die Kommission Eurofield zunächst ein „einfaches“ Auskunftsersuchen nach Art. 18 Abs. 2 VO 1/2003 übersandt. Nach Auswertung der Antwort sowie von Unterlagen, die bei Durchsuchungen gesichert worden waren, vermutete die Kommission, dass die Antwort unvollständig sei. Daraufhin folgte im Oktober 2023 ein förmliches Auskunftsverlangen nach Art. 18 Abs. 3 VO 1/2003 – verbunden mit dem Hinweis, dass bei unvollständiger oder irreführender Beantwortung eine Geldbuße von bis zu 1 % des Umsatzes droht.

Da auch die zweite Antwort als unvollständig angesehen wurde, leitete die Kommission im November 2024 ein separates Verfahren wegen Verstoßes gegen die Verfahrenspflichten ein. Ergebnis war die nun verhängte Geldbuße – die erste ihrer Art für unvollständige Angaben in einem Kartellverfahren.

Berechnung der Geldbuße

Die Kommission stufte den Verstoß als schwerwiegend ein, da Kartellverfahren auf vollständigen und zutreffenden Antworten beruhen. Sie sah zumindest Fahrlässigkeit, weil Eurofield auf den Verdacht hingewiesen worden war und dennoch keine Klarstellung einholte. Ausgangspunkt war eine Geldbuße von 0,3 % des Konzernumsatzes. Eine Reduktion um 30 % erfolgte jedoch, weil die Unternehmen ihre Verantwortung anerkannten, mit der Kommission kooperierten und die fehlenden Informationen nachreichten.

Einordnung

Verfahrensverstöße werden zunehmend schärfer sanktioniert. Bereits 2008 hatte die Kommission ein Unternehmen mit 38 Mio. € für die Verletzung eines Kommissionssiegels belegt. Im Juni 2024 folgte ein Bußgeld von 15,9 Mio. € für die Löschung von WhatsApp-Nachrichten während einer Durchsuchung. Neu ist, dass nun auch unvollständige Antworten auf Auskunftsverlangen geahndet werden.

Auch nationale Behörden greifen durch: Die italienische Wettbewerbsbehörde belegte Ryanair in diesem Jahr mit 1,3 Mio. € für unvollständige Angaben; in der Slowakei verhängte die Wettbewerbsbehörde 2024 eine Geldbuße von rund 60.000 €. Vergleichbare Verfahren gab es u. a. in Österreich, Norwegen und im Vereinigten Königreich.

Takeaways

Unternehmen sollten Auskunftsverlangen in Kartellverfahren – egal ob von der Kommission oder nationalen Behörden – größte Aufmerksamkeit schenken. Unvollständige oder fehlerhafte Antworten können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben, insbesondere wenn die Behörde bereits auf mögliche Defizite hingewiesen hat.  

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TT-GVO und Leitlinien: Kommission bittet um Stellungnahmen

Am 11. September 2025 hat die Europäische Kommission Entwürfe für die überarbeitete Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Vereinbarungen (TT-GVO) sowie die TT-Leitlinien veröffentlicht und die interessierte Öffentlichkeit zur Stellungnahme bis zum 23. Oktober 2025 aufgefordert. Ziel ist es, die seit 2014 geltenden Vorschriften rechtzeitig vor ihrem Auslaufen im April 2026 an aktuelle Marktentwicklungen und die jüngste Rechtsprechung anzupassen. Die Vorschläge bauen auf einer bereits im November 2024 abgeschlossenen Evaluierung auf, die u. a. Verbesserungsbedarf bei Marktanteilsschwellen, Datenlizenzierung und Pool-Regeln aufgezeigt hatte.

Die Kommission schlägt insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Marktanteilsschwellen: Klarstellungen zur Anwendung auf Technologiemärkte sowie eine Verlängerung des Übergangszeitraums bei Überschreiten der Schwellen von zwei auf drei Jahre.
  • Technologiepools: Präzisierungen der Voraussetzungen für einen sogenannten Soft-Safe-Harbour, also einen Orientierungsrahmen, bei dessen Einhaltung die Kommission in der Regel keine Bedenken sieht. Dies betrifft vor allem Pools für standardessenzielle Patente (SEP), also Patente, die für die Nutzung bestimmter technischer Standards unerlässlich sind.
  • Lizenzverhandlungsgruppen: Einführung eines vergleichbaren Soft-Safe-Harbours, um echte Verhandlungsgruppen gegenüber Einkaufskartellen abzugrenzen.
  • Datenlizenzierung: Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Daten, soweit diese urheber- oder datenbankrechtlich geschützt sind.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass bestehende Lizenzstrukturen und Pool-Regelungen rechtzeitig überprüft werden sollten. Besonders relevant sind die neuen Transparenzpflichten bei Technologiepools für standardessenzielle Patente, die verlängerte Toleranzfrist bei Marktanteilen sowie die erstmals erfasste Datenlizenzierung. Unternehmen, die SEP lizenzieren oder nutzen, sowie solche mit umfangreichen Datenbeständen sollten prüfen, ob ihre Vereinbarungen künftig unter die neuen Vorgaben fallen – und überlegen, ob eine Stellungnahme im laufenden Konsultationsverfahren sinnvoll ist.

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Kommission akzeptiert Verpflichtungszusagen von Microsoft zu Teams

Am 12. September 2025 hat die Europäische Kommission die von Microsoft angebotenen Verpflichtungszusagen nach Art. 9 VO 1/2003 für verbindlich erklärt und damit zwei laufende Verfahren (AT.40721 und AT.40873) abgeschlossen. Gegenstand war der Vorwurf, Microsoft habe Teams seit 2019 in wettbewerbswidriger Weise an seine marktführenden Office- und Microsoft-365-Suiten gekoppelt.

Die Zusagen sehen insbesondere vor:

  • Suiten ohne Teams: Microsoft bietet künftig Versionen seiner Office- und Microsoft-365-Suiten ohne Teams an, zu einem reduzierten Preis und mit Wechselmöglichkeiten für Bestandskunden.
  • Eigenständiges Teams: Teams wird als separates Produkt zu festgelegten Konditionen angeboten.
  • Interoperabilität: Wettbewerber erhalten Zugriff auf zentrale Schnittstellen und können Office-Web-Anwendungen (Word, Excel, PowerPoint) in ihre eigenen Lösungen einbetten.
  • Datenportabilität: Kunden können ihre Teams-Daten in standardisierten Formaten exportieren und zu Konkurrenzprodukten übertragen.

Die Zusagen gelten sieben Jahre (Interoperabilität und Datenportabilität: zehn Jahre) und werden durch einen Monitoring Trustee überwacht. Für Microsoft bedeutet dies Rechtssicherheit gegenüber der Kommission, während Wettbewerbern der Zugang zum Markt für Kollaborationstools erleichtert wird.  

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Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

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