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Antitrust Insights Germany/Austria
11 September 2025

Contents

1. EuGH in Nissan: Verjährungsauslösende Kenntnis erst ab Bestandskraft

2. Tönnies/Vion: Nächste Runde vor dem Wirtschaftsministerium?

3. Lufthansa/Condor – OLG Düsseldorf kippt Bundeskartellamts-Beschluss wegen Befangenheit

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EuGH in Nissan: Verjährungsauslösende Kenntnis erst ab Bestandskraft

Mit den Urteilen Nissan (C-21/24, 4. September 2025) und Heureka (C-605/21, 18. April 2024) hat der EuGH seine Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen weiter präzisiert. Nach Ansicht des Gerichtshofs darf eine Verjährung nicht anlaufen, bevor Geschädigte über alle verjährungsauslösenden Informationen verfügen – also über die Zuwiderhandlung, den Schaden, dessen Kausalzusammenhang sowie den Schädiger. Während der EuGH im Urteil Heureka die Veröffentlichung der Zusammenfassung der Kommissionsentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkt ansah, hat er in Nissan entschieden, dass eine entsprechende „Kenntnis“ bei spanischen Behördenentscheidungen erst dann vorliegt, wenn die zugrunde liegende Behörden- oder Gerichtsentscheidung bestandskräftig ist. Der Gerichtshof stellte klar, dass Bestandskraft erst nach Abschluss des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens der Entscheidung eintritt. Eine bloße Veröffentlichung – etwa auf der Website einer Behörde – genügt nicht.

Für Kartellanten bedeutet das: Die Gefahr von Schadensersatzklagen kann über viele Jahre hinweg bestehen bleiben. In Deutschland war dies bislang über die besondere Hemmungsvorschrift (§ 33h Abs. 6 GWB) abgesichert. Nissan dürfte nun zusätzlich deutlich machen, dass schon die verjährungsauslösende Kenntnis (§ 33h Abs. 2 GWB) erst mit Bestandskraft vorliegt. Für die Praxis ist das eine wichtige Klarstellung, weil frühere Streitfragen – etwa ob eine Pressemitteilung oder eine nicht bestandskräftige Entscheidung genügt – damit an Bedeutung verlieren. In Österreich knüpft § 37i Abs. 2 KartG die Bindungswirkung ebenfalls an die Rechtskraft, sodass Ähnliches wie in Deutschland gelten dürfte.

Der Fall Nissan

Die spanische Wettbewerbsbehörde CNMC verhängte 2015 Geldbußen gegen mehrere Autohersteller, darunter Nissan. Obwohl die Entscheidung veröffentlicht wurde, blieb sie bis 2021 im gerichtlichen Überprüfungsverfahren. 2023 erhob ein Käufer eine Follow-on-Klage auf Schadensersatz. Nach spanischem Recht galt eine einjährige Verjährungsfrist, die aus Sicht von Nissan bereits 2015 zu laufen begonnen habe. Der EuGH entschied anders: Ohne Bestandskraft besteht keine „Kenntnis“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Kartellschadensersatzrichtlinie (Rn. 64–67). Da die Frist 2015 nicht anlief, griff die später eingeführte fünfjährige Frist – die Klage war rechtzeitig.

Allerdings hat der EuGH die Diskussion in Spanien nicht aufgegriffen, wonach Verwaltungsentscheidungen – wie die der CNMC – nach spanischem Recht gemäß Art. 38 und 39 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Ley 39/2015) bereits bei Erlass endgültig, bindend und wirksam sind. Aus Sicht des spanischen Verwaltungsrechts ist ihr Status daher dem von Kommissionsentscheidungen vergleichbar.

Bemerkenswert ist auch der Hinweis des EuGH, dass nur eine offizielle und allgemein zugängliche Veröffentlichung mit klarem Veröffentlichungsdatum die verjährungsauslösende Kenntnis vermitteln kann. Zudem beruft sich der Gerichtshof ausdrücklich auf den Effektivitätsgrundsatz: Geschädigte dürften nicht gezwungen sein, unter erheblichen Kostenrisiken zu klagen, solange eine behördliche Entscheidung noch keine Bindungswirkung entfaltet.

Zwei Linien – ein Prinzip

  • Kommissionsentscheidungen: Verjährungsbeginn regelmäßig mit Veröffentlichung der Zusammenfassung im Amtsblatt. Begründung: Sie entfalten nach Art. 16 VO 1/2003 sofort verbindliche Wirkung für nationale Gerichte.
  • Nationale Entscheidungen: Verjährungsbeginn nicht vor Bestandskraft. Solange die Entscheidung anfechtbar ist, fehlt die Bindungswirkung – und damit die sichere Grundlage für eine Klage. Allerdings kann sich je nach nationalem Verwaltungsrecht eine abweichende Beurteilung ergeben, insbesondere hinsichtlich der Bindungswirkung und Rechtswirkungen solcher Verwaltungsentscheidungen.

​​​​​Der EuGH knüpft beide Linien also an das Kriterium der Bindungswirkung. Vor Eintritt der Bestandskraft wäre die Rechtsdurchsetzung „übermäßig erschwert“ – Geschädigte müssten klagen, ohne zu wissen, ob die Entscheidung Bestand hat.

Für Rechtsordnungen mit langen Instanzenzügen – wie Spanien – bedeutet das: Die Gefahr, Schadensersatzklagen ausgesetzt zu sein, bleibt teils über viele Jahre bestehen. Genau diese Problematik hatte auch die spanische Praxis gezeigt, wo ein Teil der CNMC-Entscheidungen in der gerichtlichen Kontrolle geändert oder aufgehoben wird.

Deutschland und Österreich

Deutschland: Bisher war umstritten, wann „Kenntnis“ im Sinne von § 33h Abs. 2 GWB vorliegt. Teilweise wurde schon eine hinreichende Tatsachenkenntnis auf Grundlage einer Pressemitteilung oder der Veröffentlichung einer nicht bestandskräftigen Entscheidung als ausreichend angesehen. Andere Stimmen knüpften an die Bestandskraft an, weil erst dann die rechtliche Bewertung zur „Tatsache“ erstarke. Der BGH hatte diese Frage bisher offengelassen.

Mit Nissan dürfte nun auch für Deutschland deutlich sein, dass bei Follow-on-Klagen verjährungsauslösende Kenntnis erst mit Bestandskraft vorliegt. Maßgeblich ist dabei § 33b GWB: Er regelt die Bindungswirkung von Bußgeldentscheidungen und stellt klar, dass diese erst mit Bestandskraft eintritt. Wegen § 33h Abs. 6 GWB (Hemmung der Verjährungsfrist bis zur Bestandskraft der behördlichen Entscheidung) dürfte die praktische Bedeutung gering sein.

Österreich: Dort gilt eine ähnliche Logik – § 37i Abs. 2 KartG knüpft die Bindungswirkung ebenfalls an die Rechtskraft der kartellgerichtlichen Entscheidung, sodass Ähnliches wie in Deutschland gelten dürfte.

Praktische Implikationen und offene Fragen

  • Für Geschädigte: Mehr Planungssicherheit, weil sie Rechtsmittelverfahren gegen nationale Kartellentscheidungen abwarten können, ohne Verjährungsdruck – allerdings vorbehaltlich der jeweiligen Besonderheiten des Verwaltungsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten.
  • Für Schädiger (Beklagte): Verlängerte Unsicherheit – obwohl Geschädigte spätestens durch Behördenmitteilungen oder sonstige Veröffentlichungen zum Fall häufig schon genug Informationen für eine Klage haben dürften.
  • Stand-alone-Klagen: Unklar bleibt, wie „Kenntnis“ zu bestimmen ist, wenn keine Behördenentscheidung vorliegt. Nach Heureka dürfte ein frühzeitiger Verjährungsbeginn nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Nissan stützt diese Linie zusätzlich: Der EuGH macht deutlich, dass Geschädigten das Risiko einer unsicheren Tatsachengrundlage nicht aufgebürdet werden soll.

Fazit

Mit den Urteilen Nissan und Heureka hat der EuGH entschieden, dass eine Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche nicht vor Bestandskraft der behördlichen Entscheidung beginnt. Während dies in vielen EU-Ländern die Unsicherheitsphase für Kartellanten spürbar verlängern kann, ändert sich an der Situation in Deutschland und Österreich wenig. Dort sorgt die bestehende Rechtslage – konkret die Hemmungsvorschrift in § 33h Abs. 6 GWB in Deutschland und die entsprechende Bindungswirkung in § 37i Abs. 2 KartG in Österreich – bereits dafür, dass die Verjährungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung gehemmt ist.  

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Tönnies/Vion: Nächste Runde vor dem Wirtschaftsministerium?

Wenige Monate nach der Untersagung durch das Bundeskartellamt könnte der geplante Erwerb mehrerer Vion-Schlachthöfe durch Tönnies in eine neue Phase gehen. Nach Medienberichten erwägt das Unternehmen, bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB zu beantragen – unterstützt von der bayerischen Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Michaela Kaniber. Zwei der betroffenen Standorte liegen in Bayern; dort wird vor allem auf Versorgungssicherheit, Tierwohl und den Erhalt regionaler Wertschöpfung verwiesen.

Ministererlaubnis – ein selten genutztes Korrektiv

Das Instrument der Ministererlaubnis eröffnet die Möglichkeit, eine vom Bundeskartellamt untersagte Fusion dennoch zu genehmigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkung durch gesamtwirtschaftliche Vorteile aufgewogen wird oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit vorliegt (§ 42 Abs. 1 GWB). Beispiele sind u. a. die Sicherung kritischer Infrastruktur, langfristige Versorgungssicherheit oder der Erhalt von Arbeitsplätzen.

Die Entscheidung der Fachbehörde bleibt Ausgangspunkt: Die Ministerin ist an deren tatsächliche Feststellungen grundsätzlich gebunden, kann aber die Gemeinwohlaspekte eigenständig gewichten. Seit der 9. GWB Novelle gilt zudem: Weicht das Ministerium vom Votum der Monopolkommission ab, muss dies gesondert begründet werden.

Bemerkenswert ist, dass eine Ministererlaubnis nicht zwingend bundesweite Auswirkungen voraussetzt. Auch Zusammenschlüsse mit im Wesentlichen regionaler Bedeutung können genehmigt werden, wenn die Gemeinwohlgründe ausreichend gewichtig sind. Ein Beispiel ist das Universitätsklinikum Greifswald (2008), wo das Bundeskartellamt wegen lokaler Marktmacht untersagt hatte und Bundeswirtschaftsminister Michael Glos (CSU) dennoch die Erlaubnis erteilte – mit Verweis auf Forschung, Lehre und regionale Gesundheitsversorgung.

Politische Präzedenzfälle

  • Edeka/Kaiser’s Tengelmann (2016): Erlaubnis durch Sigmar Gabriel (SPD) mit Verweis auf die Sicherung von rund 16.000 Arbeitsplätzen.
  • E.ON/Ruhrgas (2002): Erlaubnis durch Werner Müller (parteilos) mit Blick auf Energieversorgung und internationale Wettbewerbsfähigkeit.
  • Universitätsklinikum Greifswald (2008): Erlaubnis durch Michael Glos (CSU) trotz rein regionaler Marktbetroffenheit.

Gemeinsamer Nenner: Die Abwägung fiel zugunsten überragender Gemeinwohlinteressen – stets gegen die Empfehlung der Monopolkommission – und jeweils mit anschließendem gerichtlichen Nachspiel; im Fall Greifswald zeigte sich später zudem die Besonderheit, dass keine Anmeldepflicht bestand.

Ausblick für Tönnies/Vion

Entscheidend wird sein, ob die politisch vorgebrachten Argumente – Sicherung moderner Schlachtkapazitäten in Süddeutschland, kürzere Tiertransporte, Erhalt von Arbeitsplätzen – als „gesamtwirtschaftliche Vorteile“ oder „überragendes Allgemeininteresse“ tragen. Die Diskussion um potenzielle Alternativerwerber (z. B. Westfleisch) kann dabei die Erforderlichkeit eines Erwerbs durch Tönnies in Frage stellen.

Ob es tatsächlich zum Ministererlaubnisverfahren kommt, bleibt abzuwarten. Sollte ein Antrag gestellt werden, wäre mit einer politisch wie juristisch intensiv geführten Auseinandersetzung zu rechnen – und aus Unternehmenssicht mit der Chance, wettbewerbsrechtliche Bedenken durch belastbare Gemeinwohlargumente zu adressieren.  

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Lufthansa/Condor – OLG Düsseldorf kippt Bundeskartellamts-Beschluss wegen Befangenheit

  Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat am 20. August 2025 den Missbrauchsbeschluss des Bundeskartellamts gegen Lufthansa aufgehoben. Das Amt hatte 2022 festgestellt, dass die Kündigung langjähriger Sondervereinbarungen („Special Prorate Agreements“) mit Condor eine missbräuchliche Behinderung darstelle, und Lufthansa zum Abschluss neuer Verträge verpflichtet.

Formelle Mängel im Verfahren

Bereits im Mai 2024 hatte das OLG die Vollziehung ausgesetzt – wegen „ernstlicher Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nun bestätigte es diese Zweifel in der Hauptsache und hob die Verfügung aus formellen Gründen auf.

Nach Auffassung des Gerichts soll die Beschlussabteilung bereits zu Beginn des Verfahrens den Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit begründet haben: In einer Telefonkonferenz mit dem Bundeswirtschaftsministerium vom Dezember 2020 – also noch vor Verfahrenseinleitung, Anhörung von Lufthansa oder Klärung der Zuständigkeit – sei die Kündigung der Vereinbarungen bereits als Problem dargestellt und eine „zweigleisige Strategie“ gegenüber Lufthansa erörtert worden. Zudem habe Lufthansa im Rahmen der Akteneinsicht eine von der Endfassung abweichende Version des Gesprächsvermerks erhalten, in der genau jene Passagen fehlten, die diesen Eindruck stützten. Nach Einschätzung des OLG genügte dieser frühe Ablauf, um die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen.

Materielle Argumentation und angedeutete Zweifel

Das Bundeskartellamt hatte seine Verfügung auf 472 Seiten begründet. Es kam zu dem Ergebnis, dass Lufthansa durch die Kündigung und restriktive Ausgestaltung der Zubringervereinbarungen Condor den Zugang zu wichtigen Kurzstrecken unbillig erschwert und damit den Wettbewerb im Langstreckengeschäft behindert habe. Gleichwohl kam es auf diese materielle Würdigung nicht mehr an: Die Verfahrensmängel zu Beginn reichten aus, um den Beschluss zu kippen.

Bereits im Eilverfahren 2024 hatte das OLG jedoch durchblicken lassen, dass es nicht nur formelle, sondern auch materielle Zweifel an einzelnen Annahmen des Bundeskartellamts hat – etwa daran, ob Lufthansa auf allen betroffenen Strecken tatsächlich marktbeherrschend ist, wenn Reisende bestimmte Condor-Basen auch auf dem Landweg erreichen können, und ob eine bloße Einschränkung des Umfangs von Zubringerleistungen schon als Missbrauch einzustufen ist. Zudem stellte das Gericht infrage, ob das Amt sich hinreichend mit einschlägiger europäischer Rechtsprechung auseinandergesetzt hat. Diese Hinweise blieben zwar letztlich ohne Entscheidung in der Hauptsache, zeigen aber, dass auch inhaltlich nicht alles tragfähig erschien.

Einordnung in den Gesamtkontext

Die Entscheidung fügt sich in eine Serie paralleler Verfahren ein. Condor hatte zunächst beim Bundeskartellamt Erfolg, scheiterte aber in der gerichtlichen Überprüfung: Das OLG Düsseldorf setzte die Verfügung schon 2024 aus und hob sie nun endgültig auf; der BGH wies im Dezember 2024 Eilmaßnahmen zurück. Auch die Europäische Kommission stellte Ende Februar 2025 ihr Eilverfahren gegen Lufthansa ein. Im Ergebnis sind damit alle wesentlichen Eingriffsmaßnahmen pro Condor gescheitert – obwohl die Gerichte inhaltlich nie abschließend entschieden haben.

Zur historischen Einordnung sei ergänzt: Condor war bis 1997 eine Tochtergesellschaft der Lufthansa, die bis 2009 noch Minderheitsanteile hielt. Seitdem ist Condor als eigenständiges Unternehmen und Wettbewerber der Lufthansa tätig.

Ausblick

Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig; der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch Beschwerde möglich.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass formelle Anforderungen im Kartellverwaltungsverfahren keine bloße Formalität sind. Selbst eine auf hunderten Seiten ausgearbeitete materielle Analyse verliert ihre Wirkung, wenn Verfahrensfehler bestehen. Für Unternehmen bedeutet dies zweierlei: Erstens, dass eine präzise Verteidigung auch auf die Verfahrensebene zielt. Zweitens, dass Transparenz und saubere Aktenführung der Behörde keine Nebensache sind – schon der Anschein politischer Einflussnahme zu Verfahrensbeginn kann genügen, um eine Verfügung auszuhebeln.  

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Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

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