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Antitrust Insights Germany/Austria
8 August 2025

Contents

1. UBS / Credit Suisse: EuG bestätigt Verstoß – reduziert Bußgeld aber um mehr als 50 Millionen Euro

2. EuGH öffnet die letzte Tür: Schiedssprüche im Sport nun unionsrechtlich überprüfbar

3. Online only – Reicht das für Porsche-Teile im selektiven Vertrieb?

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UBS / Credit Suisse: EuG bestätigt Verstoß – reduziert Bußgeld aber um mehr als 50 Millionen Euro

Mit Urteil vom 23. Juli 2025 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung der Kommission im Verfahren AT.40135 – FOREX teilweise für nichtig erklärt (Rs. T-84/22). Zwar bestätigte das Gericht den kartellrechtlichen Verstoß – eine Abstimmung unter Devisenhändlern im Spotmarkt für G10-Währungen –, reduzierte jedoch das gegen Credit Suisse verhängte Bußgeld von 83,2 Mio. € auf 28,9 Mio. €.

Fallkonstellation: Informationsaustausch in Chatrooms

Im Fokus standen Diskussionen in einem geschlossenen Bloomberg-Chatroom („Sterling Lads“), in dem Händler großer Banken regelmäßig Informationen zu Spreads, Kundenaufträgen und Handelsabsichten ausgetauscht haben sollen. Die Kommission hatte dies als Verstoß „by object“ gewertet – also als besonders wettbewerbsgefährdend, ohne dass es auf Wirkungsnachweise ankommt.

Das Gericht bestätigte diese Einstufung. Es betonte den vertraulichen Charakter des Austauschs, den engen Teilnehmerkreis und die strategische Relevanz der Inhalte. Dass Informationen häufig als „nützlich“ bezeichnet oder mit Dank quittiert wurden, wertete es als Indiz für koordinierende Effekte. Selbst aggregierte oder anonymisierte Inhalte galten als kritisch, sofern sie strategische Unsicherheiten zwischen den Beteiligten reduzierten.

Methodik der Bußgeldberechnung: strategischer Teilerfolg

Den klarsten Erfolg erzielte UBS bei der Anfechtung der Bußgeldhöhe. Im Gegensatz zu vielen anderen Verfahren konnte die Kommission die Umsätze hier nicht einfach aus den Geschäftsberichten entnehmen: Devisentransaktionen auf dem Spotmarkt führen nicht zu klassischen Verkäufen gegen Geld, sondern zu bilateralen Währungstauschen – etwa EUR gegen USD – bei denen der Umsatz nicht als „Verkauf“ verbucht wird. Auch ergeben sich die Händlererlöse nicht aus einer konkreten Preisforderung, sondern aus der Spanne zwischen An- und Verkaufskurs (Bid-Ask-Spread), die auf große Nennbeträge aufgeschlagen wird. In den Handelsbüchern der Banken werden diese Erlöse nicht getrennt ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund entwickelte die Kommission einen Proxy: Sie berechnete für jedes Unternehmen den nominalen Gesamtbetrag der gehandelten Währungen während des relevanten Zeitraums – jeweils beschränkt auf Geschäfte mit EWR-Gegenparteien – und multiplizierte diesen mit einem pauschalen Anpassungsfaktor, der aus durchschnittlichen Spreads abgeleitet war. Die Wahl dieses Faktors stützte sich auf Handelsdaten und öffentliche Quellen.

Credit Suisse schlug im Verfahren ein alternatives Modell auf Basis des Bloomberg-BFIX-Referenzwerts vor – methodisch feiner und marktgerechter.

Das Gericht folgte: Die Kommission habe nicht die „best available figures“ im Sinne ihrer eigenen Leitlinien verwendet. Der gewählte Datensatz sei veraltet, nicht repräsentativ und methodisch unzureichend. Auch der Versuch, durch einheitliche Datengrundlagen Gleichbehandlung sicherzustellen, überzeugte nicht – Datenqualität gehe vor formaler Einheitlichkeit.

Das Ergebnis: eine Bußgeldreduktion um mehr als 50 Millionen Euro – ohne Settlement, allein durch gerichtliche Überprüfung.

Transparenz als Bumerang – der Markt war intransparent, der Austausch dennoch verboten

In einem weiteren zentralen Punkt gaben die Richter den Banken recht: Die Kommission habe die Transparenz des Markts überschätzt – insbesondere im bilateralen Handel seien viele Informationen nicht allgemein zugänglich gewesen.

Juristisch half das den Banken jedoch nicht. Denn das Gericht stellte klar: Gerade weil der Markt wenig transparent sei, könne ein selektiver Austausch unter Wettbewerbern besonders folgenreich sein – weil er strategische Vorteile verschaffe und Koordinierungseffekte verstärke.

Kein Rabatt für Geringfügigkeit: Marktanteilsargument ohne Erfolg

UBS und Credit Suisse verwiesen außerdem auf die geringen Marktanteile der beteiligten Trader. Das Gericht stellte klar: Entscheidend sei das Verhalten der Unternehmen als Ganzes. Zudem seien relevante Marktanteile – etwa im Voice-Trading – nicht belegt worden.

Im Übrigen hätten gerade „Market Maker“, so das Gericht, eine besondere Verantwortung für unabhängige Preisbildung. Auch in fragmentierten Märkten könne selektiver Austausch besonders kritisch sein.

Haftung trotz Schweigens – passive Teilnahme genügt

Eindeutig war die Haltung des Gerichts auch zum „Klassiker“ der passiven Teilnahme: UBS trug vor, der betroffene Credit Suisse-Händler habe bei 36 von über 100 Interaktionen nicht mitgewirkt, sei mitunter nicht einmal eingeloggt oder zu ihrem Zeitpunkt nicht bei Credit Suisse angestellt gewesen. Das Gericht ließ dies nicht gelten. Maßgeblich sei, dass sich der Trader nicht erkennbar distanziert habe, insbesondere als er sich als Angestellter von Credit Suisse wieder in Chats einloggte, an denen er bereits vor seiner Tätigkeit für Credit Suisse beteiligt war. Allgemeine Hinweise auf Inaktivität reichten nicht aus.

Wer einen Wettbewerber-Chat „laufen lässt“, haftet im Zweifel voll mit – auch für Inhalte während eigener Abwesenheit.

Ausblick

Eine Rechtsmittelmöglichkeit zum EuGH besteht. Schon jetzt ist aber klar: Der Maßstab für die kartellrechtliche Bewertung digitaler Kommunikation ist streng. Wer in geschlossenen Chatrooms mit Wettbewerbern kommuniziert, betritt risikobehaftetes Terrain – selbst beim bloßen Zuhören.

Gleichzeitig zeigt das Urteil: Die Prüfung der Bußgeldmethodik kann sich lohnen. Der juristische Kampf mag verloren sein – das wirtschaftliche Ergebnis muss es nicht sein.

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EuGH öffnet die letzte Tür: Schiedssprüche im Sport nun unionsrechtlich überprüfbar

Mit dem Urteil RFC Seraing / CAS unterwirft der EuGH nun auch sportgerichtliche Schiedssprüche der kartellrechtlichen Kontrolle – ein bislang weitgehend ausgesparter Bereich. Entscheidend ist: Die inhaltliche Überprüfbarkeit greift künftig auch dort, wo eine Entscheidung nicht von einem Verband selbst, sondern von einem verbandsnahen Schiedsgericht (wie dem in der Schweiz ansässigen Court of Arbitration for Sport (CAS)) getroffen wurde – jedenfalls dann, wenn sie auf einer Zwangsschiedsklausel beruht (Urt. v. 1. August 2025, Rs. C-600/23). Der EuGH betont damit: Die Autonomie des Sports findet dort ihre Grenzen, wo unionsrechtlich geschützte Positionen berührt sind.

Präzisierung der Maßstäbe im Sportbereich

Die Entscheidung fügt sich ein in eine Reihe jüngerer Urteile, in denen der EuGH die kartellrechtlichen Maßstäbe für den organisierten Sport weiter präzisiert hat. Ob Genehmigungspflichten (ISU), Zugangsbarrieren (European Super League), lokale Nachwuchsquoten (Royal Antwerp) oder Sanktionsmechanismen gegenüber Spielern (FIFA / Diarra) – das Gericht hat klargestellt: Wer sich auf legitime Ziele wie Gemeinwohl, Integrität oder sportliche Fairness beruft, muss seine Regelwerke verhältnismäßig, konsistent und diskriminierungsfrei ausgestalten – und sich gerichtlicher Kontrolle stellen.

Diese Linie stärkt strukturell die Positionen von Athleten, Vereinen und Investoren gegenüber Sportverbänden – nicht im Sinne einer Schwächung sportlicher Selbstregulierung, sondern als Ausdruck rechtsstaatlicher Kontrolle bei möglichen Auswirkungen auf Wettbewerb und Binnenmarkt.

Von der Regel zur Entscheidung: Schiedsverfahren werden überprüfbar

Besonders an der Entscheidung RFC Seraing / CAS ist ihre Reichweite. Der EuGH bezieht nicht nur Verbandsregeln in seine Kontrolle ein, sondern nun auch deren konkrete Anwendung im Einzelfall – wenn diese durch ein verbandsnahes Schiedsgericht (wie den CAS) bestätigt wurde. Im Ausgangsfall ging es um das von der FIFA untersagte Modell der Beteiligung Dritter an wirtschaftlichen Rechten von Spielern (Third Party Ownership, TPO). Der belgische Klub RFC Seraing hatte ein entsprechendes Investorenmodell genutzt und wurde hierfür von der FIFA sanktioniert.

Dagegen wehrte er sich in parallelen Verfahren vor Sportschiedsgerichten und belgischen staatlichen Gerichten, unter anderem wegen Verstößen gegen das Recht auf wirksamen Rechtsschutz und das EU-Kartellrecht. Nachdem er in den Sportschiedsverfahren – zuletzt vor dem CAS – erfolglos blieb, legte ein belgisches Gericht dem EuGH die Frage vor, ob staatliche Gerichte in der EU CAS-Schiedssprüche inhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen dürfen.

Bisher konnten staatliche Gerichte Schiedssprüche allenfalls auf schwerwiegende Verstöße gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze (ordre public, etwa das rechtliche Gehör oder grundlegende Mindeststandards) überprüfen – eine hohe Hürde, bei der materiell-rechtliche Fragen meist außen vor blieben. Zwar zählt das Kartellrecht nach einhelliger Auffassung zum ordre public, seine Behandlung in Schiedssprüchen wurde in der EU jedoch uneinheitlich gehandhabt: In Deutschland haben Gerichte – zuletzt der BGH 2022 – einen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht unbeschränkten Prüfungsmaßstab angenommen, während sich etwa französische und österreichische Gerichte traditionell zurückhaltender zeigten.

Der EuGH stellt nun unionsweit klar: Beruht ein Schiedsspruch auf einer Zwangsschiedsklausel – wie sie in vielen Sportstatuten vorgesehen ist – und betrifft er Teile des Unionsrechts, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind, müssen staatliche Gerichte auch seine materielle Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht prüfen und das Verfahren gegebenenfalls dem EuGH vorlegen.

Konsequenzen: Schiedsgerichtsbarkeit unter Kartellrechtsvorbehalt

Für Sportverbände bedeutet das: Auch Schiedssprüche müssen unionsrechtskonform sein – insbesondere dürfen sie nicht auf potenziell diskriminierenden Strukturen beruhen oder den unionsrechtlichen Binnenmarktfreiheiten oder dem EU-Kartellrecht widersprechen. Gleichzeitig bleibt es dabei: Legitime Ziele wie Integrität, Fairness oder Jugendförderung sind nach wie vor anerkannt – sie müssen jedoch nachvollziehbar und verhältnismäßig umgesetzt werden.

Für Athleten, Klubs und Investoren entsteht eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit – nicht nur gegen abstrakte Regelwerke, sondern auch gegen deren Anwendung im Einzelfall.

Einordnung

Die Entscheidung steht in der Kontinuität der bisherigen Rechtsprechung. Sie zielt nicht auf eine Infragestellung der sportlichen Selbstverwaltung, sondern auf deren Eingliederung in einen unionsrechtlichen Rahmen, der Transparenz, Gleichbehandlung und Fairness gewährleistet.

Die dahinterstehende Frage bleibt: Wie viel Eigenständigkeit darf sich der organisierte Sport nehmen – und wo beginnt die Pflicht zur Rücksicht auf Wettbewerb, Gleichbehandlung und Grundfreiheiten? Diese Frage stellt sich nicht nur im internationalen Kontext, sondern auch mit Blick auf nationale Sachverhalte – etwa in der laufenden Diskussion um die kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel im Profifußball (s. dazu unseren Newsletter vom 20. Juni 2025).

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Online only – Reicht das für Porsche-Teile im selektiven Vertrieb?

Ein britisches Gericht hat Porsche im Eilverfahren dazu verpflichtet, einen rein digitalen Teilehändler vorläufig weiter mit Original-Ersatzteilen zu beliefern. Anlass waren kartellrechtliche Bedenken gegen das selektive Vertriebssystem (SDS) des Herstellers – insbesondere gegen die darin verankerte Pflicht, physisch präsent zu sein (Werkstatt, Kundenbereich, Leihwagen – Competition Appeal Tribunal, Eurospares/Porsche, Urt. v. 28. Juli 2025, Fall 1732/5/7/25).

Selektive Vertriebssysteme erlauben es Herstellern, nur solche Händler zu beliefern, die bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Sie kommen häufig bei beratungsintensiven oder markenprägenden Produkten zum Einsatz – etwa in der Automobilbranche, bei Luxusgütern oder im Elektroniksektor.

Der Fall spielt im Vereinigten Königreich, berührt aber Fragen, die für viele Unternehmen im EU-Raum zentral sind. Das britische Wettbewerbsrecht orientiert sich weiterhin eng an den Maßstäben des EU-Kartellrechts – auch dank weitgehend deckungsgleicher Gruppenfreistellung (VABEO).

Was gilt im EU-Recht? – Der „Safe Harbour“ der Vertikal-GVO

Selektive Vertriebssysteme sind ohne weiteres zulässig, wenn sie die Anforderungen der Vertikal-GVO (2022/720) bzw. Kfz-GVO (461/2010) erfüllen. Innerhalb des Safe Harbour (Marktanteil ≤ 30 % bei Anbieter und Abnehmer, keine Kernbeschränkung) gelten sie als freigestellt.

Zentrale Anforderungen:

  • Objektive, einheitliche Auswahlkriterien,
  • Erforderlichkeit der Qualitätsvorgaben,
  • Keine Diskriminierung zwischen vergleichbaren Anbietern,
  • Kein pauschaler Ausschluss digitaler Händler.

Diese Maßgaben finden sich in der Vertikal-GVO (s. insbes. die Kernbeschränkungen in Art. 4 lit. e)), den Vertikal-Leitlinien (Rn. 202 ff.) sowie der Rechtsprechung des EuGH (v. a.: Metro 1977 (Rs. 26/76), Pierre Fabre 2011 (Rs. C-439/09), Coty 2017 (Rs. 230/16)).

Einschränkungen, die Online-Händler faktisch ausschließen, können eine Kernbeschränkung i. S. v. Art. 4 lit. e darstellen – etwa, wenn die Nutzung des Internets verhindert oder wirtschaftlich untragbar gemacht wird (z. B. durch stationäre Infrastrukturpflichten). Solche Fälle sind nicht mehr von der GVO gedeckt.

Allerdings bleibt eine Einzelfreistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV möglich – etwa bei nachvollziehbarem Schutz von Marke, Sicherheit oder Servicequalität.

Der Fall Porsche – Anlass zur Prüfung

Im konkreten Fall hatte Porsche einen langjährigen Online-Händler ausgeschlossen, weil dieser keine stationären Einrichtungen unterhielt. Die neuen Vorgaben hätten eine grundlegende Umstellung des Geschäftsmodells und erhebliche Investitionen erfordert. Das Gericht hielt die kartellrechtlichen Einwände für substanziell und ordnete einstweilige Belieferung an.

Porsche verwies u. a. auf Funde gefälschter Teile in einer Lagerhalle in China, wo Originale und Plagiate nebeneinander gelagert worden seien – ein Umstand, den Porsche als Rechtfertigung für das neue SDS heranzog. Das CAT sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund für einen vollständigen Ausschluss. Es verwies darauf, dass Eurospares ausschließlich Originalteile vertreibe. Hinweise auf Fälschungen habe es bislang nicht gegeben. Zudem könnten Endkunden Porsche-Teile auch bei Direktkauf selbst einbauen, ohne dass Porsche dabei kontrollierend eingreife – ein Aspekt, der aus Sicht des Gerichts gegen eine pauschale Infragestellung reiner Online-Modelle spreche (ebd., Rn. 51). Die endgültige kartellrechtliche Bewertung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für Anbieter mit selektiven Systemen – ob im Aftermarket, in der Markenpflege oder bei sicherheitsrelevanten Produkten – stellen sich folgende Fragen:

  • Sind die Zugangskriterien sachlich begründet und erforderlich?
  • Werden digitale Anbieter fair geprüft – oder faktisch ausgeschlossen?
  • Ist die Anwendung der Kriterien durchgängig und diskriminierungsfrei?
  • Besteht Freistellung nach GVO – oder braucht es eine aufwändige Prüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV?

Fazit

Selektive Vertriebssysteme bleiben zulässig – auch für Online-only-Händler. Entscheidend ist nicht der Vertriebskanal, sondern die Qualität der Auswahlkriterien. Der Fall Porsche zeigt: Wer rein digitale Anbieter ausschließt, braucht dafür tragfähige Gründe – und muss sie konsistent anwenden. Sonst droht der Verlust der Freistellung – mit der Pflicht, sich am Maßstab des Art. 101 Abs. 3 AEUV messen zu lassen.  

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Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

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