Contents
3. Kartellrecht mit Nebenauftrag – Was der BKartA-Jahresbericht 2024/2025 signalisiert
4. Vergabe unter Verdacht – Parallele Ermittlungen in Straßenbauverfahren
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Entflechtung ohne Zusammenschluss – Strukturelle Eingriffe des Bundeskartellamts jenseits von Bußgeld und Verfügung
Das Bundeskartellamt geht seit einigen Jahren konsequent gegen gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Wettbewerbern vor, wenn auch im Regelfall ohne Verhängung eines Bußgeldes. Im Fokus stehen sowohl kooperative Gemeinschaftsunternehmen als auch andere (Minderheits-)Beteiligungen – vorausgesetzt, beide Unternehmen sind im selben Markt tätig. Nach Auffassung der Behörde können solche Konstellationen die Wettbewerbsintensität dämpfen – selbst ohne klassisches Kartellverhalten und unabhängig von der Zusammenschlusskontrolle. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 1 GWB. Die Folge: Unternehmen sehen sich zu strukturellen Maßnahmen gedrängt – oft ohne, dass ein formeller Beschluss ergeht.
Struktur statt Verhalten
Konkret geht es meist um Minderheitsbeteiligungen an Wettbewerbern oder gemeinschaftlich gehaltene Gesellschaften, die als Plattform für strategisch sensible Informationen oder für implizite Rücksichtnahmen fungieren können. Das Bundeskartellamt unterstellt in solchen Fällen eine strukturelle Nähe, die den Wettbewerb verzerren kann – ganz unabhängig davon, ob tatsächlich eine abgestimmte Verhaltensweise vorliegt. Die Maßgabe lautet: „Wer zu nah am Wettbewerber steht, riskiert Eingriffe.“ Die betroffenen Unternehmen werden aufgefordert, freiwillige Entflechtungsvorschläge zu unterbreiten – und kommen dem in der Regel auch nach.
Verstoß ohne Verstoß?
Anders als in klassischen Kartellverfahren steht nicht das Verhalten, sondern die bloße Struktur im Fokus. Das Amt argumentiert, dass bestimmte Beteiligungskonstellationen bereits objektiv zu einer Abschwächung des Wettbewerbs führen können – auch ohne Absprache. Maßstab ist allein § 1 GWB. Entscheidend ist aus Behördensicht nicht, ob ein konkreter Verstoß nachgewiesen werden kann, sondern ob eine typischerweise koordinierungsanfällige Konstellation besteht. Die Eingriffsschwelle wird niedrig angesetzt, das Verfahren bleibt in der Regel informell.
Kein § 32f GWB – trotzdem struktureller Eingriff
Bemerkenswert ist, dass das Bundeskartellamt für solche strukturellen Eingriffe nicht auf das „New Competition Tool“ (§ 32f Abs. 3 und 4 GWB) zurückgreift. Denn § 32f würde ein formelles Verfahren, eine Feststellung erheblicher und fortwährender Wettbewerbsstörungen und eine öffentliche Verfügung voraussetzen – verbunden mit Anhörungsrechten und gerichtlicher Kontrolle. Statt diesen aufwändigen Weg zu gehen, wirkt das Amt informell über § 1 GWB: mal mit, mal ohne Sektoruntersuchung, häufig auch ohne Verfügung, aber in jedem Fall mit faktischer Wirkung. Aus Verteidigersicht entsteht ein regulatorischer Shortcut, der strukturelle Eingriffe unterhalb der Schwelle des geltenden Verfahrensrechts ermöglichen soll.
Fallbeispiele: Entflechtung als informelles Ergebnis
Jüngstes Beispiel: Im Juli 2025 stellte das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen die Deutsche Post AG und Max-Ventures ein, nachdem die beiderseitige Beteiligung an einem Briefkonsolidierer aufgelöst und ein faktischer Leistungsübertragungsvertrag beendet worden war (s. Pressemitteilung vom 7. Juli 2025). Die Behörde hatte darin eine Abschwächung des Wettbewerbs gesehen – bei gleichzeitig starker Marktstellung der Deutschen Post im Geschäftskundenbereich.
Schon 2020 hatte das Amt im Bereich Transportbeton auf Grundlage einer Sektoruntersuchung 55 Entflechtungsverfahren durchgeführt – ohne Bußgelder, aber mit massiven Strukturfolgen. Die Unternehmen reagierten mit Realteilungen, Verkäufen, Fusionen oder Liquidationen.
Noch weiter zurück liegt der Fall Walzasphalt: Auch hier ordnete das Amt keine Maßnahmen an, sondern adressierte seine Bedenken informell. Die Folge: flächendeckende Entflechtungen durch die betroffenen Unternehmen – insgesamt 81 Gemeinschaftsunternehmen wurden aufgelöst oder umstrukturiert.
Compliance-Risiko Beteiligung
Dieses Verfahren lenkt den Blick erneut auf eine altbekannte Risikolage: Nicht der Erwerb, sondern das Halten bestehender (auch Minderheits-)Beteiligungen kann vom Bundeskartellamt als kartellrechtlich problematisch angesehen werden – selbst wenn nie eine Anmeldepflicht bestand oder sogar eine fusionskontrollrechtliche Freigabe vorlag. Auch langjährig etablierte Strukturen sind nicht geschützt. Die Schwellen sind unklar, das Verfahren ist formlos, die Eingriffstiefe hoch. In der Praxis verlagert sich die Darlegungslast: Nicht das Bundeskartellamt muss einen Verstoß nachweisen – sondern das Unternehmen muss erklären, warum seine Beteiligung unbedenklich ist.
Fazit: Präventive Strukturprüfung wird Pflicht
Das kartellrechtliche Instrumentarium wirkt tief in die Gesellschaftsstruktur hinein – auch ohne Verfügung und ohne Bußgeld. Wer Beteiligungen an Wettbewerbern hält oder in Gemeinschaftsunternehmen investiert ist, sollte die eigene Struktur regelmäßig überprüfen – nicht nur bei Gründung, sondern auch im Bestand. Entflechtung ist längst kein Sonderfall der Fusionskontrolle mehr, sondern kann auch ohne Zusammenschluss zur Pflicht werden. Wer vor der Aufforderung prüft, behält die Kontrolle – wer wartet, droht faktisch zur Entflechtung gedrängt zu werden.
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Kartellverfolgung im Aufwind – Kommission investiert in Ex-officio-Ermittlungen und neue Anreize für frühzeitige Kronzeugenkooperation
Die Europäische Kommission verzeichnet wieder steigende Kronzeugenanträge – auch im internationalen Vergleich. In einem aktuellen Podcast-Interview betont Maria Jaspers, Leiterin der Kartell-Direktion bei der GD Wettbewerb, eine „klare Trendwende“ bei der Zahl und Relevanz der Hinweise (abrufbar auf YouTube). Auffällig ist der hohe Anteil von Ex-officio-Verfahren: Rund die Hälfte aller laufenden Fälle wurde ohne vorherige Kronzeugenanträge eingeleitet. Wer sich früh an die Behörde wendet und substanzielle Informationen liefert, profitiert – wer zögert, riskiert keine Immunität mehr erhalten zu können.
Begleitet wird diese Entwicklung durch eine technische Neuausrichtung. Das überarbeitete eLeniency-Portal ist rund um die Uhr verfügbar und ergänzt zusammen mit dem anonym nutzbaren Hinweisgebersystem das bestehende „Angebot“ der beiden zentralen Leniency Officer, die jederzeit für vertrauliche Vorgespräche zur Verfügung stehen. Ziel ist es, den Zugang zur Kommission weiter zu verbessern und gleichzeitig den Entdeckungsdruck zu erhöhen. Die Botschaft der Kommission ist eindeutig: „Wait and see“ ist keine Option mehr.
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Kartellrecht mit Nebenauftrag – Was der BKartA-Jahresbericht 2024/2025 signalisiert
Der neue Jahresbericht des Bundeskartellamts enthält weit mehr als Zahlen und Fallstatistiken. Er markiert wesentliche Verschiebungen im Selbstverständnis und in der Interventionslogik der Behörde. Einige Kennzahlen blieben stabil. Andere Punkte hingegen – insbesondere die Rolle digitaler Systeme, neue Eingriffsmechanismen und der politische Erwartungsrahmen – verweisen auf eine spürbare Entwicklung. Jenseits der Einzelfälle zeigt der Bericht, wie sich Rolle und Anspruch des Bundeskartellamts strukturell, technisch und politisch weiterentwickeln.
Stabile Zahlen, selektive Eingriffe
Mit 870 Fusionskontrollverfahren blieb die Fallzahl im Vergleich zum Vorjahr nahezu konstant. Zum Vergleich: Im Jahr 2020 lag die Zahl noch bei 1.230 – was nicht zuletzt an der Anhebung der deutschen Umsatzschwellen im Jahr 2021 liegen dürfte. Zwei Zusammenschlüsse wurden untersagt. Auch im Bereich der Kartellverfolgung blieb das Grundmuster bestehen: Es wurden Bußgelder in Höhe von rund 26 Millionen Euro gegen sechs Unternehmen und eine natürliche Person verhängt. Ein großer Teil dieser Verfahren wurde im Einvernehmen abgeschlossen. In der Missbrauchsaufsicht und bei § 19a-Verfahren ist der Trend ebenfalls nicht quantitativ, sondern qualitativ zu lesen: Das Amt betont die zunehmende Bedeutung verhaltensbezogener Auflagen – insbesondere dort, wo der Digital Markets Act der EU nicht greift und § 19a GWB als ergänzendes Instrument zum Einsatz kommt. Insgesamt ergibt sich ein Bild selektiver, aber tiefgreifender Eingriffe.
Frühzeitiger, strukturierter, vorausschauender
Mehrere Passagen des Berichts machen deutlich: Das Bundeskartellamt möchte in Schlüsselbereichen früher eingreifen als bisher. Besonders deutlich wird das in der Fusionskontrolle: Hier verweist das Amt auf die strategische Bedeutung der Transaktionswertschwelle – gerade bei Übernahmen kleiner, technologiestarker Unternehmen mit noch geringen Umsätzen im Inland. Solche Transaktionen geraten ins Visier, weil von den Zielunternehmen künftig erheblicher Wettbewerb ausgehen könnte. Der Zugriff erfolgt also nicht wegen aktueller Marktmacht, sondern zur frühzeitigen Absicherung künftiger Wettbewerbsdynamik.
Auch die Verfahren nach § 19a GWB zeigen, dass bereits die marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens als Anknüpfungspunkt für Maßnahmen dient – unabhängig von konkretem Marktverhalten.
Zudem betont das Amt bei seiner Anwendung des neuen § 32f GWB die Möglichkeit verhaltensorientierter Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen, ohne dass ein Kartellverstoß nachgewiesen werden muss. Inzwischen läuft auch ein erstes Verfahren nach § 32f GWB – im Bereich des Kraftstoffgroßhandels (vgl. Pressemitteilung des BKartA vom 6. März 2025).
Dass die frühe Auseinandersetzung mit technologischen Entwicklungen inzwischen auch auf politischer Ebene Priorität genießt, zeigt die Ankündigung der Bundeswirtschaftsministerin, noch in diesem Jahr eine Expertenkommission „Wettbewerb und Künstliche Intelligenz“ einzusetzen. Die Eingriffslogik verschiebt sich damit: von der Reaktion auf Verstöße hin zur Vorsorge gegen Strukturverfestigungen.
Algorithmen als Auslöser und Ermittlungsfeld
In mehreren Fällen wurde eine digitale Preisüberwachung durch die Hersteller in Kombination mit konkreten Absprachen über Endverbraucherpreise festgestellt – teils unter Einsatz spezieller Software. Das zeigt, wie rasch IT-gestützte Marktbeobachtung kartellrechtlich relevant werden kann, wenn sie letztlich der Steuerung von Preisverhalten dient. Hinweise auf den Einsatz algorithmischer Preissetzung auf Händlerebene oder auf eine durch „collusion by code“ bewirkte Koordinierung finden sich im Berichtszeitraum allerdings nicht. Auf europäischer Ebene rückt dieses Thema jedoch zunehmend in den Fokus – erste Ermittlungen der Kommission laufen bereits, wie in unserem Blogbeitrag „EU Steps Up on Algorithmic Pricing“ näher erläutert. Damit rücken automatisierte Preis- und Steuerungssysteme in den Mittelpunkt einer Entwicklung, in der Unternehmen nicht nur regulatorisch adressiert, sondern auch technologisch vermessen werden.
Wettbewerbspolitik als Standortpolitik
Das Vorwort der Bundeswirtschaftsministerin ordnet den Jahresbericht in einen breiteren politischen Kontext ein. Angesichts stagnierender Konjunktur, hoher Energiepreise und internationaler Spannungen werde der Wettbewerb zunehmend auch als Instrument zur Sicherung wirtschaftlicher Stabilität, technologischer Eigenständigkeit und Innovationsfähigkeit verstanden. Die Erwartungshaltung an das Bundeskartellamt geht damit über die Sicherung fairer Märkte hinaus. Kartellrechtliche Verfahren sind künftig nicht nur rechtlich, sondern auch politisch einzuordnen – und sollten mit entsprechendem Weitblick vorbereitet werden.
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Vergabe unter Verdacht – Parallele Ermittlungen in Straßenbauverfahren
Das Bundeskartellamt hat im Dezember 2024 und im April 2025 Bußgelder in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro gegen mehrere Straßenbau-Unternehmen und natürliche Personen verhängt. Der Vorwurf: Absprachen im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen zur Straßenreparatur in mehreren ostdeutschen Bundesländern.
Was den Fall besonders macht, ist weniger die materielle Dimension als die prozessuale. Neben der kartellrechtlichen Aufarbeitung durch das Bundeskartellamt führte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf parallel ein Ermittlungsverfahren wegen Submissionsabsprachen nach § 298 StGB. Grundlage war ein an das Bundeskartellamt und das zuständige Ministerium gerichteter Hinweis. Die Durchsuchungen erfolgten bereits im Jahr 2019 – in gemeinsamer Aktion von Bundeskartellamt, Staatsanwaltschaft und LKA NRW.
Bemerkenswert ist auch die Begründung der Bescheide: Das Bundeskartellamt stützte seine Bußgeldentscheidungen sowohl auf § 1 GWB als auch auf § 82 GWB i. V. m. § 298 StGB. § 82 GWB erlaubt es dem Amt, gegenüber Unternehmen bestimmte Straftaten mit einem Bußgeld zu ahnden, wenn diese im sachlichen Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß stehen – wie etwa Submissionsabsprachen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen. Die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen erfolgt demgegenüber durch die Staatsanwaltschaft. Neben der Qualifikation als einheitliche, fortdauernde Zuwiderhandlung wurden in mehreren Fällen konkrete Angebotsabgaben auch als strafbare Einzelakte gewertet.
Aus dem nun veröffentlichten Fallbericht (Az. B10-23/18) ergibt sich ein vertrautes, aber in der Praxis schwer zu kontrollierendes Muster: In mehreren Fällen wurden Preise und Angebotsverhalten im Vorfeld abgesprochen, darunter auch Angaben zu Angebotsabständen oder der Absicht, Scheinangebote einzureichen. Auffällig ist zudem, dass die beteiligten Unternehmen über Jahre hinweg regelmäßig an Ausschreibungen teilnahmen – und dabei systematisch Rollen, Preise und Zuschlagsverläufe abstimmten.
Für Unternehmen im Vergabewesen zeigt das Verfahren einmal mehr: Submissionen stehen unter besonderer Beobachtung – und zwar nicht nur aus kartellrechtlicher Sicht. Die Verzahnung mit strafrechtlichen Ermittlungen und landeskriminalpolizeilichen Maßnahmen kann gravierende Risiken auslösen. Compliance in Ausschreibungsverfahren ist nicht nur bußgeldrelevant, sondern auch strafrechtlich hochsensibel.
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