Find a lawyerOur capabilitiesYour career
Locations
Our capabilities
News

Select language:

Locations
Our capabilities
News

Select language:

hamburger menu showcase image
  1. Our thinking
  2. 2025
  3. Antitrust Insights Germany/Austria
8MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
15 July 2025

Contents

1. Fusionskontrolle mit angezogener Handbremse

2. Wettbewerbspolitik mit begrenztem Zugriff

3. Mit drei aktuellen Freigaben bekräftigt die EU-Kommission ihren sektorspezifischen Prüfmaßstab

4. EU Space Act: Einheitlicher Markt, selektiver Zugang

------------------------------------------

Fusionskontrolle mit angezogener Handbremse

Mit der Freigabe zweier Zusammenschlussvorhaben – Lufthansa/airBaltic und Neue Pressegesellschaft/Medienholding Süd – macht das Bundeskartellamt deutlich, dass es auch in Fällen mit erkennbarer wettbewerblicher Brisanz rechtlich zur Untätigkeit verpflichtet sein kann. Anders als sonst bei Bagatellmarktfällen äußert sich das Amt in beiden Verfahren ungewöhnlich deutlich – und macht selbst öffentlich, dass es aus seiner Sicht gute Gründe für eine Untersagung gegeben hätte.

Minderheitsbeteiligung mit Strukturwirkung

Lufthansa erwirbt zehn Prozent an der lettischen Fluggesellschaft airBaltic – verbunden mit Mitwirkungsrechten und eingebettet in eine umfassende Wetlease-Kooperation (Anmietung von Flugzeugen samt Besatzung). Das Bundeskartellamt stellt fest, dass Lufthansa dadurch einen erheblichen Einfluss auf airBaltic erlangt. Auf mehreren Strecken zwischen Deutschland und dem Baltikum bestehen enge Wettbewerbsverhältnisse bei gleichzeitig geringer Alternativdichte. Dennoch bleibt eine Untersagung ausgeschlossen: Die betroffenen Verkehrsverbindungen gelten aufgrund ihres geringen Umsatzvolumens als Bagatellmärkte (§ 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GWB). Das Vorhaben war daher freizugeben.  

Wäre stattdessen Kontrolle erlangt worden und hätten die EU-Umsatzschwellenwerte vorgelegen, hätte die Prüfung auf europäischer Ebene stattgefunden – ohne Anwendung der deutschen Bagatellmarktklausel und mit umfassenderer Marktbetrachtung. Gerade in solchen Konstellationen zeigt sich, wie stark die rechtliche Qualifikation der Transaktion den Prüfrahmen mitbestimmen kann.  

Zeitungskonsolidierung unterhalb der Schwelle

Ebenfalls freigegeben wurde der Erwerb der Medienholding Süd (u. a. „Schwarzwälder Bote“, „Stuttgarter Zeitung“) durch die Neue Pressegesellschaft („Südwest Presse“). In mehreren Regionen entstehen durch den Zusammenschluss faktisch lokal dominierende Strukturen auf Leser- und Anzeigenmärkten. Das Amt spricht offen davon, dass ihm „die Hände gebunden“ seien. Denn rechtlich bleibt die Eingriffsschwelle unerreicht: Der gesetzliche Presseumsatzmultiplikator liegt nur noch bei vier, gleichzeitig wurde die Schwelle auf fünf Mio. Euro (vor Multiplikator) angehoben – ein Wert, der hier unterschritten wurde.  

Vorbereitete Strukturveränderung als taktisches Element

Besonders bemerkenswert ist dabei, dass die Erwerberin im Vorfeld der Anmeldung eine problematische Lokalausgabe – die „Neckar Chronik“ im Raum Horb – an einen unabhängigen Dritten veräußert hat. Diese Maßnahme wurde nicht als formale Auflage im Rahmen einer Freigabe verlangt, sondern war bereits Teil der Transaktionsvorbereitung. Damit konnte das Marktvolumen in einem besonders sensiblen Gebiet gezielt unter die relevante Schwelle gedrückt werden. Für Unternehmen mit regional fokussierten Aktivitäten ist das ein strategischer Hinweis: Gezielte Strukturmaßnahmen vor der Anmeldung können den Anwendungsbereich der Fusionskontrolle erheblich beeinflussen.

Struktur statt Einzelfall

Beide Freigaben folgen demselben Muster: Die materielle Bewertung fällt kritisch aus, bleibt aber wirkungslos, weil die Eingriffsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Bagatellmarktschwelle fungiert hier als gesetzgeberisches Steuerungsinstrument, das kleinere Märkte gezielt vom Anwendungsbereich der Fusionskontrolle ausnimmt und so wirtschaftlich weniger bedeutsame Transaktionen entlastet. Für Unternehmen ist das ein strukturell bedeutsamer Aspekt – insbesondere bei Beteiligungen unterhalb der Kontrollerlangung, bei denen eine Prüfung oft nur stattfindet, wenn zusätzlich bestimmte Umsatzschwellen erreicht werden. Das eröffnet – gerade bei regionalen Märkten – zusätzlichen strategischen Gestaltungsspielraum.

------------------------------------------

Wettbewerbspolitik mit begrenztem Zugriff

Die zwei im vorherigen Beitrag beleuchteten Fusionsfreigaben zeigen exemplarisch: Wettbewerbspolitisch hat das Bundeskartellamt derzeit kein Erkenntnisproblem – sondern hin und wieder ein Zuständigkeitsproblem. Immer häufiger sieht die Behörde Anlass zur Intervention, kann aber rechtlich nicht tätig werden.

Die Fälle reihen sich ein in eine zunehmende Zahl von Konstellationen, in denen das Amt materiell kritisch, aber rechtlich gebunden bleibt. Auch bei Krankenhausfusionen kann es auf Antrag der Länder zwar eingebunden werden, aber nicht mehr untersagen (§ 187 Abs. 10 GWB). Und selbst dort, wo neue Zuständigkeiten hinzukommen – etwa im Verbraucherschutz (keine Abhilfebefugnisse) oder mit § 19a GWB gegenüber Digitalkonzernen (hohe Eingriffshürde, langwierige Verfahren) –, bleibt der Eingriffsspielraum begrenzt.

Auch wenn der Bundesgerichtshof  die Zuständigkeit des Amtes in der Rechtssache Meta/Kustomer bestätigt hat, zeigen die Diskussionen um die Transaktionswertschwelle, dass der Behörde aus ihrer Sicht die bestehenden Werkzeuge nicht immer ausreichen. Präsident Mundt sieht Call-in-Befugnisse skeptisch – aber womöglich als ultima ratio.

Zugleich steigen die Erwartungen: Wettbewerbsrecht soll Innovation sichern, Europa stärken, Champions ermöglichen. Doch der Anspruch kollidiert zunehmend mit dem Zuschnitt der Aufsicht. 

Für Unternehmen entstehen daraus Spielräume. Wer Transaktionen frühzeitig so strukturiert, dass Marktdefinitionen fragmentiert, Schwellenwerte unterschritten oder Kontrollerlangung vermieden wird, kann den Umfang der Prüf- und Eingriffsreichweite gezielt beeinflussen.

------------------------------------------

Mit drei aktuellen Freigaben bekräftigt die EU-Kommission ihren sektorspezifischen Prüfmaßstab

Die Europäische Kommission hat binnen zwei Wochen drei Zusammenschlüsse in gänzlich unterschiedlichen Branchen freigegeben – im Finanzsektor, im Bereich der audiovisuellen Sportrechte sowie in der Satellitenkommunikation. So unterschiedlich die Transaktionen, so verschieden sind auch die kartellrechtlichen Ausgangslagen und Verfahrenszüge – eine Momentaufnahme über die Bandbreite der europäischen Zusammenschlusskontrolle. 

Bankfilialen im Fokus: UniCredit/Banco BPM

Im Zusammenschlussvorhaben zwischen UniCredit und Banco BPM wurde eine Freigabe unter Bedingungen erteilt. Die Kommission stellte insbesondere in 181 lokalen Gebieten eine potenzielle Einschränkung des Wettbewerbs bei Bankdienstleistungen für Privatkunden fest – darunter Einlagen, Verbraucherkredite und Zahlungsdienste. UniCredit verpflichtete sich im Rahmen der Zusagen zum Verkauf von 209 Filialstandorten in den betroffenen Gebieten.

Bemerkenswert ist auch der Kontext: Ein Antrag auf Verweisung an die italienische Wettbewerbsbehörde wurde von der Kommission abgelehnt – unter anderem mit Hinweis auf ihre sektorübergreifende Verantwortung für Bankenfusionen. Passend dazu hat das Verwaltungsgericht Latium (TAR) am 12. Juli 2025 mehrere regierungsseitige Auflagen aufgehoben. Es berief sich dabei ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 4 FKVO (nationale Maßnahmen nur im Ausnahmefall) und stellte klar, dass die italienischen Vorgaben mit der bereits erteilten EU-Freigabe unvereinbar waren. Die beanstandeten Auflagen stützten sich auf das italienische „Golden-Power-Regime“ (nationale Investitionskontrolle in strategischen Sektoren) – auch die EU-Kommission hat sich inzwischen kritisch dazu geäußert und am 14. Juli 2025 eine vorläufige rechtliche Einschätzung nach Art. 21 FKVO an die italienische Regierung übermittelt.

Sportrechte unter Beobachtung: Liberty Media/Dorna

Im Bereich der audiovisuellen Rechte wurde der geplante Erwerb des MotoGP-Vermarkters Dorna durch Liberty Media – Eigentümerin der kommerziellen Rechte an der Formel 1 – ohne Auflagen freigegeben. Die EU-Kommission untersuchte, ob der Zusammenschluss den Wettbewerb bei der Vergabe von Übertragungsrechten für Sportinhalte einschränken könnte, insbesondere mit Blick auf nationale Märkte für regelmäßig stattfindende Nicht-Premium-Sportveranstaltungen. Sowohl Formel 1 als auch MotoGP zählen nach Einschätzung der Kommission zu diesem Segment. Sie stellte fest, dass beide Serien auf diesen Märkten keine engen Wettbewerber seien und Sendeunternehmen auch künftig ausreichend alternative Rechte für ähnlich beliebte oder sogar beliebtere Sportarten erwerben könnten. Wettbewerbsbedenken ergaben sich daher nicht.

Kapazitäten mit Alternativen: SES/Intelsat

Im Fall des Zusammenschlusses zweier global tätiger Anbieter geostationärer Satellitennetze – SES und Intelsat – erteilte die EU-Kommission eine Freigabe nach Phase I. Sie prüfte dabei die Bereitstellung unidirektionaler (z. B. Fernsehsignalübertragung vom Satelliten an viele Nutzer) und bidirektionaler (z. B. Datenkommunikation mit Rückkanal, etwa für Internetdienste) Satellitenkapazitäten sowohl im EWR als auch weltweit. Zur Beurteilung des Wettbewerbsdrucks berücksichtigte sie unter anderem terrestrische Alternativen wie Glasfaser (für unidirektionale Anwendungen) sowie Anbieter mit Satelliten in erdnaher Umlaufbahn (LEO – Low Earth Orbit) im Bereich bidirektionaler Kommunikation. Darüber hinaus stellte die Kommission klar, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen nicht in der Lage wäre, Wettbewerber vom nachgelagerten Markt abzuschotten, etwa durch die Beschränkung des Zugangs zu eigenen Kapazitäten. Aufgrund der fortbestehenden Wettbewerbsintensität auf den relevanten Märkten genehmigte die Kommission das Vorhaben ohne Auflagen.  

Marktabgrenzung, Verfahrensgestaltung, Argumentationstiefe

Was bleibt? Drei Verfahren – drei Verläufe: Während der eine Fall detaillierte Zusagen erforderlich machte, wurde im zweiten ein eng geführtes Prüfverfahren ohne Auflagen abgeschlossen, und der dritte kam ohne vertiefte Prüfung aus. Für die Praxis zeigen sich drei Aspekte: Erstens bleibt die präzise geografische und sachliche Marktabgrenzung Grundlage jeder Analyse. Zweitens ist auch bei erwartbar unkritischen Zusammenschlüssen mit einem substanziellen Prüfrahmen zu rechnen – insbesondere in publikumswirksamen Branchen. Drittens bleibt die Frage, auf welcher Ebene Zusammenschlüsse geprüft werden (EU oder Mitgliedstaat), auch im Spannungsfeld sektoraler Besonderheiten relevant.

------------------------------------------

EU Space Act: Einheitlicher Markt, selektiver Zugang

  Mit dem Entwurf des EU Space Act vom 25. Juni 2025 unternimmt die Europäische Kommission einen bedeutsamen Schritt hin zu einem einheitlichen Binnenmarkt für Weltraumaktivitäten. Ziel ist ein gemeinsames Regelwerk für Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit, das künftig alle privaten und öffentlichen Raumfahrtakteure in der EU binden soll. Die Stoßrichtung: Weniger regulatorische Fragmentierung – mehr Transparenz, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit. So weit, so ambitioniert.

Doch hinter der begrüßenswerten Zielsetzung verbirgt sich ein regulatorisches Strukturprojekt mit klaren wettbewerbspolitischen Implikationen – und mit erheblichen praktischen Auswirkungen für alle, die in der europäischen Raumfahrtbranche operieren oder dies künftig planen.

Regulierung als Marktarchitekt – der Wettbewerb beginnt beim Zugang

Was der EU Space Act vorsieht, ist nicht weniger als ein Zugangssystem zum europäischen Weltraummarkt. Nur wer über eine Lizenz nach Maßgabe des neuen EU-Regimes verfügt, darf künftig Satelliten starten oder betreiben – auch Drittstaatenanbieter, die ihre Dienste im EU-Binnenmarkt erbringen wollen, unterliegen einer Registrierungspflicht samt technischer und operativer Nachweispflichten. Der Wettbewerb wird damit nicht primär durch Preis, Qualität oder Innovationskraft entschieden, sondern zunächst durch regulatorische Voraussetzungen vorstrukturiert: Wer die Schwelle nicht überschreitet, bleibt außen vor – unabhängig vom eigentlichen Marktpotenzial.

Der Space Act wirkt insofern nicht als wettbewerbspolitisches Instrument, sondern als Marktstrukturgesetz. Er legt vorab fest, wer überhaupt teilnehmen darf, und definiert die Bedingungen, unter denen Wettbewerb stattfinden kann. Erst innerhalb dieses regulierten Rahmens entfaltet sich klassischer Wettbewerb – allerdings nur zwischen Anbietern, die die regulatorische Selektion erfolgreich durchlaufen haben.

Von der Marktöffnung zur Marktselektion

Zentraler Hebel des Space Act ist ein umfangreicher Katalog technischer und organisatorischer Anforderungen. Dazu zählen:  

  • Lebenszyklusanalysen zur Umweltverträglichkeit von Missionen
  • Vorgaben zur Vermeidung von Weltraumschrott
  • Maßnahmen zur Cyberresilienz von Infrastrukturen
  • Zertifikats- und Meldepflichten für Anbieter von Daten- und Kommunikationsdiensten
  • Mindestanforderungen an operative Risiken, u. a. für Start- und Rückführungsverfahren

Diese Vorgaben wirken marktstrukturierend – je nach Umsetzung können sie Skalenvorteile belohnen, neue Eintrittshürden schaffen oder gezielt bestimmte Geschäftsmodelle fördern bzw. ausschließen.

Standards als strategisches Instrument

Besonders relevant: Die Kommission positioniert den Space Act ausdrücklich als Beitrag zur globalen Standardsetzung. Das lässt aufhorchen – denn wie schon bei der Plattform- oder Digitalregulierung stellt sich auch hier die Frage, ob mit dem Ziel der internationalen Führungsrolle nicht zugleich ein wettbewerbliches Favorisieren europäischer Anbieter einhergeht. Aus Perspektive außereuropäischer Wettbewerber – insbesondere aus den USA – könnten bestimmte Anforderungen als Marktzugangshürde wirken.

Letta, Draghi und die neue Binnenmarktstrategie

Flankiert wird der Space Act durch zwei strategische Berichte: Enrico Letta forderte in seinem Single Market 2040-Bericht die Schaffung sektoraler Binnenmärkte, u. a. für Raumfahrt. Mario Draghi wiederum sprach sich in seinem Bericht zur Zukunft der Wettbewerbsfähigkeit ausdrücklich für die Aufgabe des geografischen Mittelrückflussprinzips in der ESA und für eine wettbewerbsgetriebene Auftragsvergabe aus. Der Space Act greift beide Impulse auf – und markiert damit den Beginn eines neuen industriepolitischen Ordnungsmodells.

Darüber hinaus ist der EU Space Act fest verankert im politischen Kernprogramm der Kommission: Er ist Teil des Commission Work Programme 2025 und wird im Competitiveness Compass ausdrücklich als „Flagship Action“ geführt – auf einer Stufe mit anderen industriepolitischen Leuchtturmprojekten wie dem Digital Networks Act oder dem European Biotech Act. Beides unterstreicht den politischen Anspruch, über Regulierung gezielt Marktstrukturen zu gestalten und die Wettbewerbsfähigkeit Europas strategisch zu stärken – auch und gerade im Raumfahrtsektor.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen, die sich im europäischen Raumfahrtsektor engagieren, sollten den EU Space Act nicht allein als Compliance-Regelwerk verstehen – sondern als Strukturgesetz mit wettbewerblicher Wirkung:

  • Der Zugang zum Markt wird durch Regulierung gesteuert – nicht durch Nachfrage oder Innovation.
  • Wer frühzeitig in regulatorisches Know-how investiert, verschafft sich strukturelle Vorteile.
  • Die Auslegungsspielräume auf nationaler Ebene werden enger – der EU-Rahmen dominiert.
  • Die Position gegenüber Drittstaatenanbietern könnte asymmetrisch ausgestaltet sein

Fazit: Wettbewerb durch Regulierung – mit politischem Kompass

Der EU Space Act markiert einen Paradigmenwechsel: Wettbewerb wird nicht mehr ausschließlich durch Marktverhalten bestimmt, sondern zunehmend durch regulatorisch definierte Zugangsvoraussetzungen. Dahinter steht eine strategische Neuausrichtung europäischer Industriepolitik: Mit dem Weltraum als Testfeld verfolgt die EU das Ziel, Souveränität zu stärken, Binnenmarktintegration zu vertiefen und international Standards zu setzen. Für Unternehmen entsteht damit ein neues Spielfeld – strukturiert nicht nur durch Technik, sondern durch Regulierung. Wer es bespielen will, muss beides beherrschen. 

------------------------------------------

Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

Contacts
Düsseldorf
Uta ItzenPartner
Düsseldorf
Tobias KlosePartner
Berlin
Frank RöhlingPartner
Vienna
Maria Dreher-LorjéPartner
Düsseldorf
Dominic DivivierPartner
Berlin
Uwe SalaschekCounsel
NAVIGATE TO
About usLocations and officesYour careerOur thinkingOur capabilitiesNews
CONNECT
Find a lawyerAlumniContact us
NEED HELP
Fraud and scamsComplaintsTerms and conditions
LEGAL
AccessibilityCookiesLegal noticesTransparency in supply chains statementResponsible procurementPrivacy

Select language:
Select language:
© 2026 Freshfields. Attorney Advertising: prior results do not guarantee a similar outcome