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  3. Antitrust Insights Germany/Austria
9MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
7 July 2025

Contents

1. Fusionskontrolle mit Augenmaß – CMA führt „Wait and See“ offiziell ein

2. Kampf um die TV-Werbeflächen von RTL2 – warum das Amt RTL die Fernbedienung wegnimmt

3. KI, Cloud und Wettbewerb – Bundeskartellamt startet den Dialog

4. Das Kartellrecht in Zeiten der Aufrüstung

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Fusionskontrolle mit Augenmaß – CMA führt „Wait and See“ offiziell ein

Die britische Competition and Markets Authority (CMA) hat im Juni 2025 ein neues Statement of Intent zur Fusionskontrolle veröffentlicht. Ziel ist es, die Prüfverfahren effizienter, fokussierter und verhältnismäßiger zu gestalten – und den Aufwand für Unternehmen besser auf internationale Prioritäten auszurichten.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei der Hinweis, dass sich die CMA in bestimmten Konstellationen bewusst zurückhalten kann. So heißt es in der neuen Strategie, man könne auf die Eröffnung eines eigenen Verfahrens verzichten, wenn eine Überprüfung durch ausländische Behörden laufe und dort wirksame Abhilfen zu erwarten seien. Die CMA wolle in solchen Fällen einen „Wait and See“-Ansatz verfolgen – also zunächst beobachten, ob die Eingriffe anderer Behörden etwaige Bedenken im Vereinigten Königreich mitlösen.

Pragmatischer Kurs mit Signalwirkung

Mit dieser Offenheit signalisiert die CMA, dass sie ihre Ressourcen künftig gezielter einsetzen will – etwa bei transatlantischen Fällen, die parallele Prüfungen in Brüssel und Washington durchlaufen. Der neue Ansatz ist kein Verzicht auf Zuständigkeit, sondern Ausdruck eines strategischen Ressourcenmanagements: Wo andere Behörden ohnehin einschreiten und geeignete Zusagen erzielen, sieht die CMA unter Umständen keinen Mehrwert in einer eigenen Intervention.

Kein Neuland – aber erstmals offiziell verankert

Ganz neu ist der selektive Prüfansatz nicht: Bereits in früheren öffentlichen Äußerungen hatte die CMA erkennen lassen, dass sie bei internationalen Zusammenschlüssen unter Umständen auf eine eigene Untersuchung verzichten könnte – etwa wenn parallele Prüfungen anderer Wettbewerbsbehörden voraussichtlich wirksame Abhilfen schaffen. So hieß es bereits in einem Blog-Beitrag vom 5. März 2021, die CMA könne auf ein eigenes Verfahren verzichten, wenn etwaige Auflagen anderer Behörden auch potenzielle Bedenken im Vereinigten Königreich ausräumen würden (Link zum Blogbeitrag: International Cooperation in Merger Investigations).

Dass dieser Gedanke nun klar benannt und erstmals als Teil der offiziellen Prüfstrategie aufgenommen wurde, markiert eine wichtige Weiterentwicklung. Die CMA bekennt sich damit offen zu einem pragmatischen „Wait and See“-Ansatz, der Unternehmen mit grenzüberschreitenden Transaktionen mehr Planungssicherheit geben kann.

Was europäische Unternehmen wissen sollten

Für Unternehmen mit internationaler M&A-Praxis – insbesondere mit Deutschland-/Österreich-Bezug und UK-Footprint – ist die neue Linie ein wichtiges Signal. Wer bei der Gestaltung und Abstimmung von Remedy-Strukturen internationale Behörden gezielt einbezieht, kann künftig unter Umständen ein separates CMA-Verfahren vermeiden oder dessen Reichweite begrenzen.

Unser englischsprachiger Freshfields Transactions Blog vom 23. Juni 2025 beleuchtet die Details des neuen Statement of Intent und die Implikationen für die Praxis: Freshfields Transactions Blog: Faster, Fairer, Focused? How the CMA Plans to Lighten the Load on Mergers.

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Kampf um die TV-Werbeflächen von RTL2 – warum das Amt RTL die Fernbedienung wegnimmt

Mit Veröffentlichung des Fallberichts zur untersagten Vermarktungskooperation zwischen RTL und RTL2 hat das Bundeskartellamt jetzt ausführlich begründet, warum es das Vorhaben für kartellrechtlich unzulässig hält. Die Entscheidung datiert zwar bereits vom Dezember 2024 – mit dem Fallbericht vom 18. Juni 2025 (B6-46/23) liegt nun aber ein instruktiver Prüfungsmaßstab für Kooperationen im Medien- und Werbemarkt vor. Aus Unternehmenssicht besonders bemerkenswert: Das Amt adressiert nicht nur klassische Marktanteilsfragen, sondern legt strenge Maßstäbe an die Struktur und Zielrichtung kommerzieller Zusammenarbeit.

Was ist eine Vermarktungskooperation – und warum ist sie rechtlich riskant?

Bei einer Vermarktungskooperation übernimmt ein Unternehmen die kommerzielle Vermarktung von Leistungen oder Produkten eines anderen – im konkreten Fall ging es um die TV-Werbeflächen von RTL2. Solche Modelle versprechen Synergien, etwa bei der Kundenansprache, Buchungsabwicklung oder Reichweitensteuerung. Kartellrechtlich geraten sie aber schnell in den Fokus, wenn die Kooperation nicht rein unterstützend, sondern strategisch ausgelegt ist – etwa um Preise besser durchsetzen zu können. Dann steht der Vorwurf einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV im Raum.

Genau das war hier der Fall: Nach Einschätzung des Amts zielte die Kooperation auf eine Preiserhöhung ab, die nicht nur das Werbeinventar von RTL2 betroffen hätte, sondern auch den verbleibenden Wettbewerb auf dem Gesamtmarkt. Eine Einordnung als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung war aus Sicht der Behörde deshalb zwingend.

Lineares Fernsehen vor dem Strukturbruch – doch die Werbewelt hinkt hinterher

Das Verfahren zeigt eindrucksvoll: Während sich das Nutzungsverhalten – insbesondere bei Zuschauenden unter 50 – immer stärker in Richtung nicht-linearer Bewegtbildangebote verschiebt, bleibt klassische TV-Werbung im Werbemix vieler Unternehmen weiterhin unverzichtbar. Dies liegt laut Fallbericht nicht zuletzt daran, dass die Werbewirkung anderer Bewegtbildformate noch nicht ausreicht, um TV-Flächen vollständig zu substituieren. Das betrifft sowohl die technische Reichweite als auch die Markenumfelder, Messbarkeit und Buchungsstandards.

Nach Einschätzung des Bundeskartellamts gab es „für das Erreichen eines ‚Kipppunkts‘ im Bereich der Bewegtbildwerbung zugunsten der Anbieter digitaler, nicht-linearer Flächen auch Ende 2024 noch keine stichhaltigen Anhaltspunkte“. Zwar sei eine „zunehmende Konvergenz von linearen und nicht-linearen Bewegtbildwerbeflächen“ festzustellen, doch halte sich das Alternativangebot zu klassischem TV zuletzt „noch deutlich in Grenzen“. Eine „erhebliche Änderung in naher Zukunft“ sei „nicht belastbar“ abzusehen.

Marktverhältnisse: Duopol statt Dynamik

Auch auf einem erweiterten „Big Screen Werbemarkt“ bleiben RTL und ProSiebenSat.1 laut Fallbericht die dominierenden Anbieter. Die Duopolvermutung nach § 18 Abs. 6 Nr. 1 GWB greift: Beide Gruppen kommen jeweils auf etwa ein Drittel Marktanteil – sämtliche anderen Anbieter (TV, Streaming, YouTube etc.) zusammengenommen erreichen kaum mehr als das.

Vor diesem Hintergrund sei auch RTL2 weiterhin eine „wichtige Wettbewerbskraft“ – nicht zuletzt, weil dessen Inhalte besonders geeignet seien, jüngere Zielgruppen zu erreichen und auch digital verwertbar zu sein. Eine Kooperation mit RTL hätte deshalb nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Preisgestaltung von RTL2 gehabt, sondern auch strukturell den Wettbewerbsdruck auf dem Markt reduziert – mit Folgeeffekten etwa für ProSiebenSat.1, das seinerseits größeren Spielraum für Preiserhöhungen gewonnen hätte.

Ziel: höhere Preise – und zwar nicht nur bei RTL2

Besonders kritisch bewertet das Amt, dass das Vorhaben explizit darauf abzielte, durch gebündeltes Inventar höhere Preise für RTL2 durchzusetzen. Dies wurde im Verfahren vor allem von Marktteilnehmern so erwartet. Zudem war vorgesehen, RTL2 eine Einnahmengarantie zu gewähren – nach Auffassung des Amtes ein starker Indikator für eine geplante Preissteuerung.

Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung war für das Amt daher klar gegeben.

„Mitspracherechte“ genügen nicht – Rechtfertigungsversuch gescheitert

Im Laufe des Verfahrens hatten RTL und RTL2 noch Änderungen am Kooperationsmodell vorgeschlagen, die eine gewisse Mitsprache von RTL2 sicherstellen sollten, etwa durch ein Konditionenhandbuch. Nach Auffassung der Behörde änderten diese Anpassungen aber nichts am Kernelement: Die Preisverhandlungen wären weiterhin zentral von Ad Alliance geführt worden.

Ein separater Vertragsabschluss durch RTL2 sei – so das Amt – wirtschaftlich wenig plausibel gewesen, nicht zuletzt wegen der garantierten Erlöse und des geplanten Rückbaus der eigenen Vermarktungseinheit El Cartel. Die kartellrechtliche Bewertung blieb daher negativ.

Keine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV – warum?

Eine Einzelfreistellung kam nach Auffassung des Amts ebenfalls nicht in Betracht. Zwar räumt es ein, dass Effizienzgewinne (z. B. durch Wegfall von Doppelstrukturen) möglich gewesen wären. Diese Vorteile seien aber nicht geeignet gewesen, die Beschränkungen auf der Marktgegenseite zu kompensieren – insbesondere, weil sie nicht nachweislich an Werbekunden weitergegeben worden wären. Dass der Werbemarkt von wenigen, aber sehr mächtigen Mediaagenturen geprägt ist, ändere daran nichts: Auch diese seien gegenüber ihren Kunden rechenschaftspflichtig und könnten nicht unbegrenzt ausweichen.

Bemerkenswert ist auch die Einschätzung, dass eine gewisse Angebotsverbesserung aus einer Hand von vielen Marktteilnehmern nicht als Vorteil wahrgenommen, sondern eher kritisch bewertet wurde – etwa, weil der Austausch mit kleineren Vermarktern als unkomplizierter gelte. Die von RTL2 selbst erbrachten Leistungen wurden explizit als „greifbar“ und „isoliert leistungsfähig“ beschrieben.

Kein falsches Signal – das Amt sichert die Marktstruktur ab

Am Ende des Berichts wird deutlich, dass das Bundeskartellamt seine Entscheidung auch im Lichte einer möglichen Signalwirkung trifft. Eine Genehmigung hätte – so das Amt – die Marktverhältnisse de facto zementiert und den Druck auf kleinere Anbieter weiter erhöht. Es hätte sich um eine industriepolitisch bedeutsame Entscheidung zugunsten zweier großer Anbieter (RTL und ProSiebenSat.1) gehandelt – mit Sogwirkung auf künftige Kooperationen.

Einordnung: RTL steht mehrfach im Fokus

Bereits im August 2024 hatte das Bundeskartellamt ein Fusionsvorhaben zwischen Super RTL und Nickelodeon mit Hinweis auf drohende Marktverengung im Kinderwerbebereich beanstandet. Auch dort spielte die Abgrenzung zwischen linearen und nicht-linearen Angeboten eine Rolle (s. Fallbericht B6-32/24 vom 15. April 2025). Gemeinsam zeichnen beide Verfahren das Bild einer Behörde, die im Bereich Bewegtbildwerbung kartellrechtlich klare Leitplanken setzt – unabhängig davon, ob es um Zusammenschluss oder Kooperation geht.

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KI, Cloud und Wettbewerb – Bundeskartellamt startet den Dialog

Mit dem neu eingerichteten Expertenkreis „Künstliche Intelligenz und Wettbewerb“ hat das Bundeskartellamt am 24. Juni 2025 ein Dialogformat ins Leben gerufen, um aktuelle Entwicklungen rund um den Einsatz von KI mit Blick auf Wettbewerbsfragen frühzeitig zu begleiten (s. Pressemitteilung vom 24. Juni 2025).

Zum Auftakt kamen 14 Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, Verbänden und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zusammen. Ziel der Diskussion war ein offener Austausch zur Rolle großer Technologieanbieter, zur Relevanz von Cloud-Diensten für die KI-Entwicklung sowie zu den wettbewerblichen Rahmenbedingungen beim Zugang zu Rechenleistung und Daten.

Weitere Themen waren die Entwicklung und Bereitstellung großer KI-Modelle („Foundation Models“) und die Bedeutung von Kooperationen zwischen Anbietern von KI- und Clouddiensten. Auch der unternehmerische Einsatz von KI-Anwendungen und Entwicklungen für Endnutzer wurden angesprochen.

Das Bundeskartellamt verfolgt die laufenden Entwicklungen aufmerksam, ohne dass konkrete Verfahren angekündigt wurden. Der Austausch soll fortgesetzt werden.

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Das Kartellrecht in Zeiten der Aufrüstung

Mit dem „Defence Readiness Omnibus“ hat die Europäische Kommission am 17. Juni 2025 ein strategisches Orientierungspapier vorgelegt, das bestehende Spielräume in Kartellrecht, Fusionskontrolle und Beihilfenrecht verteidigungsfreundlich ausloten will. Es formuliert Erwartungen an die Anwendung bestehenden Rechts – und skizziert erstmals, wie sich Effizienzüberlegungen und Sicherheitsinteressen im Binnenmarkt ergänzen sollen.

Der Omnibus ist Teil eines größeren politischen Projekts: Mit der Strategie „Readiness 2030“ (politischer Fahrplan für die Stärkung der europäischen Verteidigungsbereitschaft), dem SAFE-Instrument (EU-Finanzierungsrahmen zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie) und dem politischen Ziel einer schrittweisen europäischen Verteidigungsunion, das die EU seit Jahren formuliert und vorantreibt (langfristige Zielsetzung einer koordinierten Sicherheits- und Rüstungsstrategie), verschiebt sich der Erwartungshorizont an staatliche Finanzierung, Marktstruktur und Industriekonsolidierung. Wettbewerbsrecht wird nicht mehr nur an Preis und Output, sondern auch an strategischer Resilienz gemessen.

Kooperation erwünscht – aber nicht bedingungslos

Im Kartellrecht kündigt die Kommission an, künftig mehr Orientierung für Unternehmen zu bieten, die sich zur gemeinsamen Entwicklung, Produktion oder Beschaffung zusammenschließen wollen – insbesondere dort, wo nationalstaatliche Industriepolitik an ihre Grenzen stößt. Der Omnibus verweist ausdrücklich auf Kooperationsvorhaben in der Verteidigungsindustrie, bei denen einzelne Unternehmen ohne Zusammenarbeit nicht in der Lage wären, ein Produkt zu entwickeln oder herzustellen. Die Kommission kündigt an, hierbei künftig auch „positive effects of such cooperation in terms of defence readiness, resilience of the defence supply chains and of the internal market“ zu berücksichtigen.

Gleichzeitig bleibt die Kommission wachsam: Erst 2023 wurde im Verfahren AT.40760 gegen Diehl Defence eine Geldbuße von 1,2 Millionen Euro verhängt – wegen verbotener Marktaufteilung beim Verkauf von Handgranaten im EWR. Die Kommission nutzte den Fall als Signal – auch im Verteidigungsbereich gelte: Zusammenarbeit ist möglich, aber kein Freifahrtschein für abgestimmtes Verhalten.

M&A unter Sicherheitsvorbehalt

Auch in der Fusionskontrolle kündigt die Kommission ein Umdenken an. Bei der laufenden Überarbeitung ihrer Leitlinien will sie künftig auch sicherheitspolitische Aspekte und strategische Effizienzen berücksichtigen. Der Omnibus spricht davon, dem veränderten geopolitischen Kontext „angemessenes Gewicht“ zu geben und auch „benefits from enhanced defence and security“ in die Prüfung einzubeziehen.

Ob dies in eine systematisch veränderte Freigabepraxis mündet, bleibt offen. Klar ist aber: Wer im Verteidigungsbereich Akquisitionen plant, sollte Effizienzargumente sorgfältig vorbereiten – gerade dort, wo Marktstruktur und Versorgungssicherheit eng verwoben sind.

Beihilfeprüfung mit NATO-Tonlage

Auch die staatliche Finanzierung rückt in ein neues Licht. Die Kommission bestätigt zwar die enge Auslegung der Verteidigungsausnahme nach Art. 346 AEUV, kündigt aber zugleich an, bei klassischen Prüfungen nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV verteidigungsbezogene Beihilfen wohlwollender zu prüfen.

Positive Faktoren sollen etwa sein:

  • Einbindung in ein EU-Verteidigungsprogramm,
  • grenzüberschreitende Zusammenarbeit,
  • Verbesserung der Versorgungssicherheit oder Interoperabilität,
  • gezielte Schließung von Fähigkeitslücken.

Auch hier bleibt die Rechtslage stabil – aber die politische Zielmarke ist neu gesetzt.

Offene Fragen – und ein klarer Appell

Der Omnibus enthält keine materiell-rechtlichen Änderungen. Er ist Leitsignal, nicht Gesetzesänderung. Für Unternehmen bedeutet das: Kartellrechtliche Spielräume bestehen – müssen aber sauber begründet und strategisch abgesichert werden.

Wer Verteidigungsfähigkeit stärkt, kann auf Offenheit treffen – nicht auf Nachsicht. Die Kommission formuliert ihren Anspruch deutlich: Zusammenarbeit ja, aber auf rechtsstaatlicher Grundlage und mit einem klaren Mehrwert für Europas Sicherheit.

Dass dieser Mehrwert ausdrücklich auch in einer politisch eigenständig verteidigungsfähigen EU gesehen wird, verdeutlichte zuletzt EU-Kommissar für Verteidigung und Raumfahrt Andrius Kubilius in einer Rede vom 28. Juni 2025. Er forderte: „Our strategic goal is to unite all efforts to strengthen European defence into a true European Defence Union.“ – und machte klar, dass europäische Verteidigungsfähigkeit künftig nicht nur militärisch, sondern auch wirtschaftlich und institutionell begriffen werden muss.

Vertiefte Einordnungen – insbesondere zu Effizienzargumenten in der Fusionskontrolle, zur Anwendung von Art. 346 AEUV im Beihilfenrecht sowie zu praktischen Fragen der Zusammenarbeit im Verteidigungssektor – finden Sie in unserem ausführlichen Blogbeitrag vom 24. Juni 2025: Roadmap for EU Defence Consolidation: Guidance on M&A and State aid in the EU Commission’s Defence Readiness Omnibus.

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Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

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