Contents
1. Verkaufsentscheidungen im Horizontalkontext – Der Beschluss der EU-Kommission im Fall ČD und ÖBB
3. 50+1 im Profifußball unter Druck: Was kartellrechtlich vom Gemeinwohlziel übrig bleibt
4. Fusionskontrolle im Fleischsektor: Rückzug ja – aber nicht an jeden
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Verkaufsentscheidungen im Horizontalkontext – Der Beschluss der EU-Kommission im Fall ČD und ÖBB
Am 12. Juni 2025 hat die Europäische Kommission die vorläufige öffentliche Fassung ihrer Entscheidung in Sachen AT.40401 – CD/ÖBB – Gebrauchte Rollwagen veröffentlicht. Die Entscheidung selbst datiert auf den 23. Oktober 2024 (Kommissionsentscheidung C(2024) 7355 final; Pressemitteilung IP/24/5425). In der Sache ging es um die mutmaßlich abgestimmte Verweigerung der beiden staatlichen Bahngesellschaften České dráhy (ČD) und den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), gebrauchte Fernverkehrswagen an den Wettbewerber RegioJet zu veräußern. Die Kommission verhängte Geldbußen in Höhe von insgesamt 48,7 Millionen Euro.
Die nun veröffentlichte Begründung befasst sich mit grundsätzlichen Fragen zur Abgrenzung horizontaler und vertikaler Verhaltensweisen sowie zur Vorhersehbarkeit rechtlicher Maßstäbe. Auch das Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Klimapolitik spielt eine Rolle.
Horizontale Absprache oder legitime Geschäftsbeziehung?
Die Kommission geht davon aus, dass ČD und ÖBB in mehreren Punkten koordiniert gehandelt haben – insbesondere durch die zeitliche Steuerung von Verkaufsangeboten, gezielte Informationsweitergabe über Bieterinteresse, und eine Einigung auf einen alternativen Käufer (nicht RegioJet) in einem konkreten Fall. Ein wesentlicher Streitpunkt war die Frage, ob das Verhalten von ČD und ÖBB überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV fällt. Die Kommission hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass beide Unternehmen potenzielle Wettbewerber auf dem Markt für grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste auf der Strecke Prag–Wien sind (Rn. 818 ff.).
Zwar hätten ČD und ÖBB diesen Verkehr im Rahmen eines sogenannten „change of operator“-Modells gemeinsam erbracht – mit getrennten Zuständigkeiten für Betrieb, Personal, Ticketverkauf und Preisgestaltung auf den jeweiligen Inlandsstrecken (Rn. 820). Aus Sicht der Kommission steht dieses Kooperationsmodell jedoch einer wettbewerblichen Eigenständigkeit nicht entgegen, zumal beide Unternehmen auch auf vergleichbaren Strecken unabhängig am Markt agieren könnten.
Die Kommission hebt insbesondere hervor, dass keine unüberwindbaren Marktzutrittshindernisse bestehen, die eine gegenseitige Wettbewerbssituation ausschließen würden – weder in Tschechien noch in Österreich (Rn. 821 ff.). Selbst regulatorische oder technische Anforderungen, etwa Sicherheitszertifikate, seien über Kooperationen mit Drittunternehmen überwindbar. ČD und ÖBB hätten demnach grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, eigenständig auf der Strecke tätig zu werden, was die Anwendung von Art. 101 AEUV rechtfertige.
Vorhersehbarkeit als offene Flanke
ČD hatte im Verfahren geltend gemacht, dass das beanstandete Verhalten bislang nicht Gegenstand einer gefestigten Behördenpraxis gewesen sei. Weder sei klar gewesen, dass der kooperative Umgang mit Gebrauchtmaterial kartellrechtlich relevant sei, noch sei die Konstruktion eines gemeinsamen Ausschlusses eines Wettbewerbers im Kontext bloßer Nichtverkäufe ausreichend vorhersehbar gewesen. Entsprechend forderte ČD mit am 2. Januar 2025 erhobener Klage eine Reduktion oder gänzliche Absenkung des Bußgeldes (T-1/25, C/2025/930).
Der Gedanke ist nicht neu. Bereits im Verfahren AT.40178 – Car Emissions hatte die Kommission eingeräumt, sich auf neuartigem rechtlichem Terrain zu bewegen – dort mit Blick auf den Austausch technischer Parameter im Zusammenhang mit Emissionssystemen. Die Folge: eine Bußgeldminderung in Höhe von 20 %.
Im Fall AT.40401 blieb eine solche Berücksichtigung bislang aus. Die Kommission betrachtet das Verhalten der Bahngesellschaften als hinreichend durch frühere Entscheidungen abgedeckt – insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss eines Wettbewerbers durch abgestimmte Informationsverweigerung und Verkaufsverhinderung. Ob dieses Maß an rechtlicher Klarheit tatsächlich gegeben war, bleibt eine offene Frage – insbesondere vor dem Hintergrund der politischen Begleitkommunikation.
Green Deal als Maßstab – oder als Unsicherheitsfaktor?
In der Pressemitteilung vom 23. Oktober 2024 (IP/24/5425) hob die damalige EU-Kommissarin für Wettbewerb Margrethe Vestager hervor, dass die Entscheidung ein Beitrag zur Förderung des europäischen Schienenverkehrs sei – und damit Teil des Green Deal. RegioJet, so die Kommission, habe moderne umweltfreundliche Verbindungen anbieten wollen, sei dabei aber behindert worden. Es sei aus Sicht der Kommission nicht hinnehmbar, wenn etablierte Anbieter solche Marktzutritte blockierten.
Dieser politische Rahmen ist nachvollziehbar – aber aus Sicht der betroffenen Unternehmen auch problematisch. Denn wenn kartellrechtliche Sanktionen nicht allein an wirtschaftlichen Maßstäben, sondern auch an umwelt- und industriepolitischen Zielbildern ausgerichtet werden, geraten klassische Rechtsprinzipien wie Vorhersehbarkeit und Verhältnismäßigkeit ins Wanken. Der Fall wirft damit nicht nur Fragen nach dem Verhalten von ČD und ÖBB auf, sondern auch nach der Rolle, die Wettbewerbsrecht im politisch überformten Raum künftig spielen soll – und spielen darf.
Ein Fall mit Tiefenwirkung
Die Klage von ČD beim Gericht der Europäischen Union ist anhängig – auch die ÖBB hat mittlerweile Klage eingereicht (T-2/25, C/2025/931). Es ist zu erwarten, dass insbesondere die Maßstäbe für die Annahme eines kollektiven Boykotts, die Bedeutung potenzieller Wettbewerbsverhältnisse bei kooperierenden Unternehmen und die Anforderungen an eine sanktionsfähige Vorhersehbarkeit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein werden.
Die Entscheidung in AT.40401 betrifft damit nicht nur die Eisenbahnbranche – sondern steht beispielhaft für die Frage, wie weit Unternehmen in politisch sensiblen Märkten noch mit klaren kartellrechtlichen Regeln kalkulieren können.
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„Beweisanträge“ ohne Klage – Generalanwalt Szpunar zur Auslegung der Schadensersatzrichtlinie im Fall Meliá
In seinen Schlussanträgen vom 12. Juni 2025 in der Rechtssache C-286/24 – Meliá Hotels International befasst sich Generalanwalt Szpunar mit mehreren Vorlagefragen eines Handelsgerichts in Valencia. Im Zentrum steht die Frage, ob potenzielle Kläger bereits vor Klageerhebung Einsicht in Beweismittel verlangen dürfen – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Anlass des Vorabentscheidungsverfahrens ist eine frühere Entscheidung der Kommission gegen die spanische Hotelgruppe Meliá (C(2020) 893 final vom 21. Februar 2020, AT.40528), in der bestimmte Vertriebsvereinbarungen mit Reiseveranstaltern als Verstoß gegen Art. 101 AEUV gewertet wurden. Beanstandet wurde insbesondere, dass Hotelangebote je nach geografischer Herkunft der Kunden unterschiedlich zugänglich waren. Das Verfahren wurde einvernehmlich abgeschlossen. Auf Grundlage dieser Entscheidung verlangen Kläger nun Einsicht in Verträge und Dokumente – noch bevor eine Klage auf Schadensersatz erhoben wurde.
Der Maßstab der Plausibilität – bewusst niedrig?
Nach Ansicht des Generalanwalts ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie auch auf Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln anwendbar, die vor der Erhebung einer Klage gestellt werden, sofern das nationale Verfahrensrecht eine solche Möglichkeit vorsieht.
Für diese Konstellation betont Szpunar, dass der Zugang zu Beweismitteln nicht an überhöhte Anforderungen geknüpft werden darf. Es sei nicht erforderlich, dass der Schaden bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt wird. Vielmehr genüge ein plausibler Vortrag, der erkennen lässt, dass ein Anspruch nicht ausgeschlossen erscheint – auch wenn die entscheidenden Tatsachen erst durch die Offenlegung weiter aufgeklärt werden sollen.
Szpunar schiebt damit Überlegungen einen Riegel vor, wonach Offenlegungsanträge schon an den gleichen Maßstäben wie die Schadensschätzung selbst gemessen werden müssten. Der Zugang zu Beweisen dürfe nicht künstlich verengt werden, wenn gerade darin das notwendige Werkzeug für eine Plausibilisierung liege.
Die Schlussanträge verorten den Maßstab der Richtlinie bewusst unterhalb der im Common Law bekannten „balance of probabilities“ – ein Hinweis auf die Eigenständigkeit des europarechtlichen Konzepts der Plausibilität.
Grenzen der Bindungswirkung – keine automatische Türöffnung
Gleichwohl stellt der Generalanwalt klar: Die Kommissionsentscheidung in Meliá ersetzt nicht die Darlegung des Zusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und einem konkreten Schaden. Auch bei einer Zuwiderhandlung by object – wie hier – und selbst im Fall eines Vergleichsverfahrens mit bindender Wirkung bleibe es dabei: Der nationale Kläger müsse den individuellen Schaden und dessen Kausalverlauf zumindest ansatzweise greifbar machen. Die Kommissionsentscheidung ist ein starkes Indiz – aber kein Selbstläufer.
Keine Ausweitung der gesetzlichen Schadensvermutung
Szpunar stellt klar, dass die gesetzliche Schadensvermutung aus Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie ausschließlich für klassische Kartellverstöße im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Richtlinie gilt – etwa Preisabsprachen oder Marktaufteilungen zwischen Wettbewerbern. Für vertikale Beschränkungen – wie im Fall Meliá – greift sie nicht. Der Versuch, diese gesetzgeberische Grenze durch eine großzügige Plausibilitätsprüfung zu umgehen, wird vom Generalanwalt ausdrücklich zurückgewiesen.
Für Unternehmen ist das eine wichtige Klarstellung: Selbst wenn die Kommission eine vertikale Vereinbarung als Verstoß gegen Art. 101 AEUV qualifiziert, bleibt es in der Folge dem Kläger überlassen, die konkreten Auswirkungen auf seine Rechtsposition nachvollziehbar zu belegen.
Folgen für die Praxis – und für die Verteidigung
Die in den Schlussanträgen enthaltene Bewertung dürfte bei entsprechender Entscheidung des EuGH in nationalen Verfahren neue Dynamik entfalten: Anträge auf Dokumentenvorlage schon im Vorfeld möglicher Klagen werden an Bedeutung gewinnen – insbesondere in massen- oder verbraucherbezogenen Verfahren. Aus Unternehmenssicht ist damit eine frühzeitige Prüfung der Dokumentationslage ebenso geboten wie eine sorgfältige Einschätzung der Risiken vorprozessualer Transparenzforderungen.
Gleichzeitig bringt Szpunars Meinung eine sachgerechte Abgrenzung zwischen Beweiserleichterung und Anspruchsbegründung ins Spiel: Informationszugang ja – aber keine Vorwegnahme der Anspruchsbegründung. Eine Kommissionsentscheidung bleibt auch nach Ansicht des Generalanwalts kein Automatismus, sondern ein erster Mosaikstein in der Durchsetzung privater Schadensersatzansprüche.
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50+1 im Profifußball unter Druck: Was kartellrechtlich vom Gemeinwohlziel übrig bleibt
Die 50+1-Regel steht – erneut – im Fokus kartellrechtlicher Bewertung. Dabei geht es nicht allein um Fußballpolitik: Die Regel besagt, dass Kapitalinvestoren nur dann die Stimmenmehrheit bei einem Profifußballverein erhalten dürfen, wenn der Mutterverein weiterhin mindestens 50 % der Stimmen plus eine behält. Ziel ist es, Vereinskultur und Fanbeteiligung gegenüber rein kommerziellen Interessen zu sichern.
Der Fall wirft dabei eine grundsätzliche Frage auf: Unter welchen Voraussetzungen können Verbände oder Selbstverwaltungseinheiten wettbewerbsbeschränkende Regeln mit Gemeinwohlzielen rechtfertigen – etwa zur Beteiligung, Kontrolle oder Strukturwahrung? Genau diese Konstellation findet sich auch in anderen regulierten Märkten.
Und: Wo private Regelsetzer Marktzutritt begrenzen oder Investoren ausschließen, greifen die allgemeinen Maßstäbe von Art. 101 und 102 AEUV – unabhängig vom guten Zweck.
Mit einer Pressemitteilung vom 16. Juni 2025 und einem ergänzenden FAQ-Katalog hat das Bundeskartellamt seine bereits 2021 geäußerten Bedenken aktualisiert: Zwar sei das mit der Regel verbundene Ziel – Stärkung demokratischer Vereinsstrukturen und Fanbeteiligung – grundsätzlich anerkennenswert. Die tatsächliche Umsetzung im deutschen Profifußball sei jedoch nicht konsistent, nicht transparent und nicht überprüfbar.
Im Zentrum der Kritik stehen die Ausnahmen für Leverkusen und Wolfsburg sowie die ungeklärte Praxis im Fall Hannover 96. Nach Auffassung des Bundeskartellamts fehlt es an einem objektiv nachvollziehbaren und belastbaren System, das legitime Gemeinwohlziele auch tatsächlich durchsetzbar macht. Wo Regeln nicht konsequent vollzogen werden, droht die kartellrechtliche Rechtfertigung zu entfallen.
Super League als Referenz: Gemeinwohl schützt nicht um jeden Preis
Mit seinen drei Urteilen vom 21. Dezember 2023 (Superleague – C-333/21, ISU – C-124/21 P, Royal Antwerp – C-680/21) hat der EuGH Maßstäbe gesetzt, die über den Sport hinausweisen. Der Gerichtshof erkennt zwar an, dass Sportverbände legitime Gemeinwohlinteressen verfolgen dürfen – etwa Integrität, Chancengleichheit oder Fanbeteiligung. Aber: Die bloße Behauptung eines legitimen Ziels reicht nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine objektive, transparente und nichtdiskriminierende Regelanwendung – auch bei Ausnahmen, Sanktionen und Zulassungsverfahren.
Im Licht dieser Rechtsprechung wird deutlich: Die kartellrechtliche Privilegierung einer Regel wie 50+1 steht und fällt mit ihrer praktischen Glaubwürdigkeit. Verbände, die selektive Ausnahmen zulassen oder auf Vollzugsdefizite verweisen, gefährden die Rechtfertigung ihrer Regelwerke insgesamt.
Signalwirkung über den Sport hinaus
Die Diskussion zur 50+1-Regel hat auch außerhalb des Sports Signalwirkung: Zahlreiche Branchen – von Medien über Energie bis zu Finanzdienstleistungen – verfügen über selbstgesetzte Strukturen, die Gemeinwohlziele absichern sollen. Die Entscheidungen aus Luxemburg und die Einschätzung des Bundeskartellamts machen deutlich: Wer sich auf Gemeinwohl beruft, muss dessen Verwirklichung auch kontrollieren und plausibel belegen können.
Für Unternehmen bedeutet das: Regelungen mit Gemeinwohlbezug, etwa Mitgliedschaftsbindungen, Investorenrestriktionen oder Beteiligungspflichten, sollten auf kartellrechtliche Belastbarkeit überprüft werden – nicht nur auf dem Papier, sondern im Vollzug.
Wettbewerbsrechtlich im Grenzbereich
Wie es mit der 50+1-Regel weitergeht, ist offen. Zwar hat das Bundeskartellamt kein formelles Verfahren gegen die DFL eröffnet. Die veröffentlichte Bewertung dürfte aber Signalwirkung für künftige Klagen oder Beschwerden entfalten – sei es durch Wettbewerber, Investoren oder Vereinsmitglieder.
Auffällig ist dabei der zurückhaltende Ton der Behörde: Trotz klarer Kritik am praktischen Vollzug der Regel verzichtet das Amt auf ein Verfahren – und belässt es bei einem Appell an die Verbände, freiwillig nachzusteuern. Ob diese Strategie zu spürbaren Änderungen führt, bleibt abzuwarten.
Auch aus verbandspolitischer Perspektive erhöht sich der Handlungsdruck: Wer sich kartellrechtlich auf den Schutz des Gemeinwohls beruft, muss bereit sein, seine Strukturen offenzulegen und Ausnahmen zu begründen. Das gilt nicht nur im Sport – sondern überall dort, wo Marktregeln mit politisch erwünschten Zielen verknüpft werden.
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Fusionskontrolle im Fleischsektor: Rückzug ja – aber nicht an jeden
Das Bundeskartellamt hat am 12. Juni 2025 den geplanten Erwerb mehrerer Schlachtstandorte des niederländischen Fleischverarbeiters Vion durch die zur Tönnies-Gruppe gehörende Premium Food Group untersagt. Damit setzt die Behörde erstmals in jüngerer Zeit einen klaren Rahmen für weitere Konsolidierungsschritte in einem ohnehin eng besetzten Marktsegment.
Kein Freifahrtschein bei Rückzugsfällen
Vion hatte sich bereits in den vergangenen Jahren schrittweise aus dem deutschen Markt zurückgezogen. Einige Standorte wurden ohne kartellrechtliche Bedenken an Dritte veräußert. Dass der Verkauf nun ausgerechnet an Tönnies gestoppt wurde, zeigt, dass für das Bundeskartellamt nicht der Rückzug eines Anbieters, sondern die Marktstellung des Erwerbers das entscheidende Kriterium ist.
Zuletzt hatte die Behörde unter dem Aktenzeichen B4-39/25 im März 2025 den Verkauf mehrerer Vion-Standorte an regionale Viehvermarkter freigegeben. Auch auf europäischer Ebene wurden Zusammenschlüsse mit Vion-Beteiligung mehrfach geprüft – etwa 2008 im Fall Vion/Grampian (M.5204) oder 2024 im vereinfachten Verfahren Tönnies/Vion (M.11446). Im Verfahren B2-36/11 befasste sich das Amt bereits mit dem Markt für die Erfassung von Schlachtsauen.
Der Fall erinnert an die Übernahme der Real-SB-Warenhäuser im Lebensmitteleinzelhandel: Während Globus einige Standorte problemlos übernehmen konnte, wurde Kaufland nur ein Teil der angestrebten Zukäufe erlaubt – einige wurden nicht weiterverfolgt oder nur unter Auflagen freigegeben. Auch dort ging es darum, in ohnehin konzentrierten Märkten keine zusätzliche Marktmacht durch bereits starke Akteure zuzulassen. Das Bundeskartellamt hatte die Übernahmen von Globus und Kaufland am 22. Dezember 2020 im Rahmen der Fälle B2-83/20 (Kaufland) und B2-151-20 (Globus) geprüft und teilweise freigegeben bzw. beschränkt.
Druck auf Lieferanten und Wettbewerber befürchtet
Aus Sicht der Behörde hätte der Erwerb zu einer spürbaren Verstärkung der bestehenden Marktstellung von Tönnies geführt – sowohl auf der Einkaufsseite gegenüber den Landwirten als auch auf der Absatzseite gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel. Gerade in den betroffenen regionalen Strukturen wäre der verbleibende Wettbewerb aus Sicht des Bundeskartellamts zu stark geschwächt worden.
Zwar hatten die Beteiligten versucht, durch Veräußerungszusagen etwa zur Weitergabe einzelner Standorte Bedenken auszuräumen. Nach Auffassung des Amtes reichten diese Maßnahmen jedoch nicht aus – insbesondere wegen Zweifel an der tatsächlichen Unabhängigkeit der vorgesehenen Erwerber.
Behördliche Sensibilisierung seit längerem absehbar
Bereits im Sommer 2024 hatte BKartA-Präsident Andreas Mundt in einem Interview mit der FAZ+ (25. Juni 2024) erkennen lassen, dass die Fusionskontrolle im Fleischsektor sensibler geworden ist. Zwar sagte er damals, man sei „noch nicht an die wettbewerblichen Grenzen gestoßen“. Ein Jahr später scheint diese Schwelle nun erreicht – und mit der Entscheidung im Fall Tönnies/Vion klar markiert.
Die Entscheidung steht damit exemplarisch für eine Fusionskontrollpraxis, die selbst bei sogenannten Rückzugsfällen auf ein Mindestmaß an Marktvielfalt achtet. Gerade in sektoralen Grundversorgungsmärkten wie Fleischverarbeitung oder Lebensmitteleinzelhandel nimmt das Amt eine zunehmend differenzierte Betrachtung ein – insbesondere dann, wenn die Erwerber bereits eine starke Marktstellung aufweisen.
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