Contents
1. Verpackungsfusion freigegeben – regionale Märkte und Kapazitätsanalyse entscheidend
2. Wettbewerbsrechtlich wieder verbunden: EU und UK einigen sich auf neue Kooperation
3. Erstmals Bußgeld für No-Poach-Absprache – Kommission ahndet auch Beteiligungskoordination
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Verpackungsfusion freigegeben – regionale Märkte und Kapazitätsanalyse entscheidend
Die Europäische Kommission hat die Übernahme der deutschen, niederländischen und britischen Well- und Vollpappe-Aktivitäten der Schumacher-Gruppe durch den britischen Verpackungskonzern Mondi trotz ursprünglich auffälliger Marktanteile in Phase I und ohne Auflagen freigegeben. Ausschlaggebend war, dass diese Anteile auf konservativen Ausgangsdaten basierten und in aktualisierten Marktanalysen deutlich niedriger lagen.
Die Freigabeentscheidung datiert vom 26. März 2025 und wurde am 22. Mai 2025 unter der Fallnummer M.11786 veröffentlicht (vgl. auch Pressemitteilung der EU-Kommission vom 27. März 2025, MEX/25/903).
Regionale Märkte, differenzierte Produkte
Im Zentrum der Prüfung standen die Herstellung und der Vertrieb von drei Typen von Wellpappverpackungen: konventionelle, heavy-duty und litholaminierte Verpackungen. Die Kommission analysierte die Märkte auf lokaler Ebene – typischerweise in einem Umkreis von 300 bis 400 km um die jeweiligen Produktionsstandorte. Sie orientierte sich dabei an ihrer bisherigen Entscheidungspraxis, ließ die genaue Marktabgrenzung aber offen.
Der Fall zeigt, wie stark das Ergebnis einer Fusionskontrolle von der Qualität der vorgelegten Marktdaten abhängen kann – insbesondere bei regionalen Märkten mit kapazitätsbasierten Annäherungen. Je nach Produktvariante – vom einfachen Versandkarton bis zur offsetbedruckten Verkaufsverpackung – können dabei unterschiedliche Wettbewerbsverhältnisse bestehen.
Anteil nur vordergründig kritisch
Die Transaktion hätte laut ursprünglicher Datenbasis in sieben regionalen Märkten (sechs davon in Deutschland, einer in Österreich) zu „affected markets“ geführt – etwa mit einem kombinierten Anteil von bis zu 40 % im heavy-duty-Segment um den Standort Greven. Die Parteien legten später jedoch ein überarbeitetes Datenset vor, das unter anderem zusätzliche Wettbewerber und realistischere Produktionskapazitäten berücksichtigte. Danach gab es keine „affected markets“ mehr. Die Kapazitätsanteile blieben durchgängig unterhalb der Schwelle von 30 %, volumenbasierte Marktanteile sogar unter 20 %.
Wettbewerb bleibt lebendig
Die Kommission bestätigte die Relevanz der aktualisierten Datenlage. Sie stellte zudem fest, dass:
• die Parteien selten in denselben Ausschreibungen konkurrieren,
• für Kunden ein Anbieterwechsel in der Regel unproblematisch sei (innerhalb eines Jahres),
• in allen betroffenen Regionen Überkapazitäten bestehen,
• das fusionierte Unternehmen nur auf Rang 4 oder 5 der Anbieterstruktur käme.
Fazit: Lokale Marktdefinitionen bleiben relevant – auch bei scheinbar großen Fusionen
Der Fall Mondi / Schumacher Packaging zeigt exemplarisch, wie wichtig eine sorgfältige regionale und produktspezifische Marktbetrachtung in der Verpackungsbranche bzw. überall dort ist, wo ein Vorhaben lokale oder regionale Märkte betrifft. Trotz zunächst auffällig hoher Anteile konnten die Bedenken durch präzisere Daten und eine solide empirische Prüfung ausgeräumt werden – ganz ohne Verpflichtungszusagen. Im Zweifel sollten die Parteien eines Zusammenschlusses also lieber mehr Zeit in die Vorbereitung der Anmeldung investieren. Ist die Kommission erst mal in Phase II, ist der Zeitverlust nach hinten heraus im Zweifel deutlich größer als der durch eine etwas spätere Anmeldung.
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Wettbewerbsrechtlich wieder verbunden: EU und UK einigen sich auf neue Kooperation
Informationsaustausch und Verfahrenskoordinierung künftig möglich – aber unter Bedingungen
Die Europäische Kommission und die britische Regierung haben sich auf ein neues Kooperationsabkommen im Wettbewerbsrecht geeinigt. Es soll künftig den Informationsaustausch und die Verfahrenskoordinierung zwischen der britischen Competition and Markets Authority (CMA) und den Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen – einschließlich der Kommission selbst. Das Abkommen wurde am 20. Mai 2025 vorgestellt und muss nun auf beiden Seiten formal ratifiziert werden.
Kooperation statt Netzwerk: Institutioneller Neustart zwischen EU und UK – ohne Rückkehr ins ECN
Vor dem Brexit war die CMA Teil des European Competition Network (ECN) – eines engen Kooperationsrahmens zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Dieser institutionalisierte Austausch ermöglichte es, grenzüberschreitende Verfahren frühzeitig zu koordinieren, etwa bei Parallelermittlungen oder Durchsuchungen. Mit dem EU-Austritt verlor das Vereinigte Königreich diesen privilegierten Zugang vollständig.
Das nun geschlossene Abkommen stellt keine Rückkehr in das ECN dar, schafft aber einen neuen, bilateralen Kooperationsmechanismus. Er erlaubt es, Verfahren abzustimmen, sich über geplante Ermittlungen zu informieren und allgemeine wettbewerbspolitische Fragen zu diskutieren.
Waiver bleibt Schlüssel zur Akteneinsicht
Die Weitergabe vertraulicher Informationen ist jedoch weiter an die Zustimmung der betroffenen Unternehmen gebunden. Damit bleibt die „waiver“-Praxis zentral: Ohne Einwilligung keine Weitergabe von Fallakten, Ermittlungsergebnissen oder Unternehmensdaten. In der Praxis bedeutet das: Unternehmen behalten eine gewisse Kontrolle darüber, wie weit der Austausch zwischen den Behörden reicht.
Nicht alle Behörden eingebunden
Erfasst vom Abkommen sind auf EU-Seite die Europäische Kommission sowie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten – nicht jedoch sektorale Regulierungsbehörden wie etwa die Bundesnetzagentur. Entsprechendes gilt auf britischer Seite: Auch dort ist allein die CMA einbezogen, während Behörden wie der Payment Systems Regulator oder Ofcom nicht Teil des Kooperationsrahmens sind – obwohl sie in bestimmten Bereichen ebenfalls wettbewerbsrechtliche Zuständigkeiten haben.
Fazit: Institutioneller Neuanfang – mit Augenmaß
Das Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist ein pragmatischer Schritt, um die koordinierte Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in einer globalisierten Wirtschaft zu verbessern. Für Unternehmen mit Marktpräsenz in beiden Rechtsräumen wird die neue Koordinierung mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz mit sich bringen – zumindest in Verfahren, bei denen frühzeitig auf parallele Ermittlungen geachtet wird. Zugleich zeigt die Konstruktion mit Zustimmungsvorbehalt und selektiver Einbindung: Ein vollständiger institutioneller Gleichlauf wie zu ECN-Zeiten ist (noch) nicht erreicht.
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Erstmals Bußgeld für No-Poach-Absprache – Kommission ahndet auch Beteiligungskoordination
Mit Entscheidung vom 2. Juni 2025 hat die Europäische Kommission ein Bußgeld von insgesamt 329 Millionen Euro gegen Delivery Hero und Glovo verhängt (Fall AT.40795 – Food Delivery Services, vgl. auch die Pressemitteilung IP/25/1356 vom selben Tag). Die Entscheidung betrifft eine über Jahre hinweg anhaltende Abstimmung zwischen zwei Wettbewerbern im Online-Lebensmittelliefermarkt, die nach Einschätzung der Kommission von Juli 2018 bis Juli 2022 bestand und auf einer fortschreitenden Koordinierung zwischen beiden Unternehmen beruhte. Diese Koordination wurde durch eine Minderheitsbeteiligung von Delivery Hero an Glovo ermöglicht, die im Juli 2022 in die Übernahme der Kontrolle mündete.
Koordinierung auf drei Ebenen – Arbeitsmarkt, Preise, Territorien
Die Kommission sanktionierte drei zentrale Verhaltensweisen:
- eine gegenseitige Nichtabwerbeabsprache („no-poach“) für technische und leitende Angestellte,
- den Austausch sensibler Informationen über aktuelle und künftige Preise, Angebote und Geschäftsstrategien,
- sowie eine Marktaufteilung im EWR, u. a. durch den gegenseitigen Verkauf bestimmter Geschäfte, abgestimmte Markteintritte und die Vermeidung von Überschneidungen.
Bemerkenswert ist: Die Kommission spricht von einer vielschichtigen wettbewerbswidrigen Koordination, mit der sich die Unternehmen laut Wettbewerbskommissarin Ribera „eine Komfortzone geschaffen haben – ohne Anreiz zur Verbesserung von Qualität oder Preis“.
Minderheitsbeteiligung als Koordinationsinstrument
Die Kommission sieht in dem Verhalten ein Lehrstück dafür, wie eine Minderheitsbeteiligung als Mittel zur Wettbewerbskoordinierung genutzt werden kann. Die Verstöße wurden sowohl durch formelle Strukturen (z. B. Informationsrechte aus dem Beteiligungsvertrag) als auch durch informelle Kanäle (z. B. persönliche Verbindungen zwischen Führungskräften) begünstigt. Besonders kritisch: Vertrauliche Geschäftsinformationen von Glovo kursierten – offenbar ohne Firewalls – innerhalb von Delivery Hero.
Ribera betonte, dass Minderheitsbeteiligungen dann kartellrechtlich relevant werden können, wenn sie genutzt werden, um „Einblick in sensible Informationen zu erhalten und Entscheidungen zu beeinflussen, auf eine Weise, die den Wettbewerb beeinträchtigt“.
Erhöhte Vorsicht bei Beteiligungen, Vorstandsmandaten und Transaktionen
Der Fall hat weitreichende Implikationen:
- Minderheitsbeteiligungen von Wettbewerbern an Wettbewerbern sind nicht per se problematisch – aber sie können Beobachtungs- oder Mitwirkungsrechte schaffen, die das Risiko wettbewerbswidriger Einflussnahme bergen.
- Mandate bei Wettbewerbern erfordern sorgfältige Besetzung und strikte Schutzmechanismen, um einen unzulässigen Informationsfluss zu verhindern.
- „No-poach“- und Marktaufteilungsabsprachen unterliegen verstärkter Kontrolle – selbst wenn sie informell oder im Kontext von Investitionen getroffen werden.
- M&A-Verhandlungen zwischen Wettbewerbern müssen durch Clean-Team-Protokolle abgesichert werden. Im Fall von Delivery Hero/Glovo fehlten solche Safeguards offenbar.
- Schließlich zeigt der Fall: Anmeldungen nach der Fusionskontrolle können Ausgangspunkt für Kartelluntersuchungen sein – hier erfolgten die Durchsuchungen noch vor Abschluss der Übernahme von Glovo durch Delivery Hero; ausgelöst u. a. durch Hinweise der spanischen Kartellbehörde, die den Zusammenschluss kurz nach den Durchsuchungen noch nach den Vorschriften der Fusionskontrolle freigab, und eine anonyme Whistleblower-Meldung bei der Kommission.
Einigung im Settlement – Kommission bleibt wachsam
Beide Unternehmen haben die Vorwürfe im Vergleichsverfahren anerkannt. Bußgeldadressaten sind Delivery Hero (223 Mio. Euro) und Glovo (106 Mio. Euro). Die Entscheidung stellt in mehrfacher Hinsicht ein Novum dar – insbesondere als erstes Bußgeld der Kommission wegen Absprachen betreffend den Arbeitsmarkt und solcher, die ihren Ausgangspunkt in einer Minderheitsbeteiligung hatten.
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