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Antitrust Insights Germany/Austria
16 May 2025

Contents

1. Symrise-Urteil des EuG: Wie viel die Kommission für eine Razzia wissen muss

2. Alleinvertrieb reicht nicht – auch andere Händler müssen Verkaufsverbot akzeptieren

3. Sennheiser/Sonova: Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen wegen vertikaler Preisbindung

4. ICN 2025: Globale Kartellrechtsdebatten zwischen Algorithmen, Deregulierung und Fusionskontrolle

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Symrise-Urteil des EuG: Wie viel die Kommission für eine Razzia wissen muss

Mit Urteil vom 30. April 2025 (T-263/23) hat das Gericht der Europäischen Union die Klage der Symrise AG gegen eine Nachprüfungsentscheidung der Europäischen Kommission abgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass die Kommission bereits auf Grundlage allgemeiner Marktanalysen, Drittäußerungen und interner Bewertungen eine Durchsuchung anordnen darf – auch ohne Hinweisgeber oder konkrete Beweismittel. Die Entscheidung unterstreicht, dass für eine Durchsuchung bereits eine überschaubare Indizienlage ausreichen kann.

Indizien statt Beweise – was der Kommission genügte

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Durchsuchung der Geschäftsräume von Symrise im März 2023 im Rahmen des sogenannten „Rose“-Verfahrens. Die Kommission stützte ihren Beschluss nicht auf Whistleblower oder interne Dokumente, sondern auf eine Kombination aus Drittäußerungen, einem offenen Informationsbericht (OSINT, also öffentlich zugängliche Informationsquellen wie Websites, Presseartikel oder Branchendatenbanken) und marktanalytischen Erkenntnissen. Die Informationen bezogen sich u. a. auf:

  • eine enge Abstimmung der vier größten Hersteller im Branchenverband IFRA, bei Ausschreibungen und regulatorischer Einflussnahme,
  • Informationstausch über vertrauliche Vertragszyklen,
  • eine auffällige Ähnlichkeit bei Angebotsmustern im Rahmen einer konkreten Ausschreibung sowie
  • Angaben zur gegenseitigen Abhängigkeit bei Rohstofflieferungen zwischen den Marktführern.

Bemerkenswert ist dabei die zeitliche Spannbreite der herangezogenen Quellen: Einige Antworten auf Auskunftsersuchen stammen bereits aus den frühen 2000er-Jahren, also mehr als zwei Jahrzehnte vor der Durchsuchung. Ergänzt wurde dies durch einen OSINT-Bericht der Kommission aus dem Jahr 2022. Zwar war dies kein ausdrücklicher Streitpunkt im Verfahren – doch aus Unternehmenssicht stellt sich die Frage, wie aktuell und konkret die Indizien sein müssen, um einen solch tiefgreifenden Eingriff zu rechtfertigen. Das Gericht sah in der zeitlichen Streckung jedenfalls kein Problem, solange die Gesamtbetrachtung plausibel bleibt.

Nicht jeder Anhaltspunkt verwies ausdrücklich auf Symrise – einige stammten von einem einzelnen Dritten. Das Gericht sah die Gesamtschau dennoch als ausreichend spezifisch, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen. Ein einzelner, harter Beweis war dafür nicht erforderlich.

Schon der Verdacht der Möglichkeit reicht aus

Das Gericht stellt klar, dass bereits konkrete Indizien genügen, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen – auch wenn diese für sich allein den Verdacht nicht belegen. Selbst eine Hypothese, gestützt auf Marktbeobachtungen und Drittauskünfte, kann bereits den Grundstein für eine Durchsuchung bilden – sofern die Argumentation in sich schlüssig und konkret genug ist. Damit sinkt die Eingriffsschwelle deutlich unter das, was viele Unternehmen bislang unter einem „begründeten Anfangsverdacht“ verstanden.

Frühe Verteidigung faktisch kaum möglich

Symrise hatte kritisiert, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht erkennen lasse, worin genau der Vorwurf liege – und dass sich das Unternehmen nicht effektiv verteidigen konnte. Das Gericht hält dagegen: Es reiche, dass „Gegenstand und Zweck“ der Maßnahme beschrieben seien. Eine detaillierte Sachverhaltsaufklärung sei gerade nicht Aufgabe der Kommission zu Beginn des Verfahrens, sondern Ergebnis der weiteren Ermittlungen. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Die Möglichkeit zur Verteidigung beginnt erst spät – wenn der Eingriff längst erfolgt ist.

Und die Nachprüfung durch das Gericht? Bleibt formal

Symrise hatte u. a. die Dauer der Inspektion (drei Tage plus monatelange Datenanalyse) und den Umfang der Maßnahme gerügt. Das Gericht ließ diese Punkte weitgehend an sich abgleiten. Die Verhältnismäßigkeit wurde auf die physische Inspektion begrenzt, nicht auf den Gesamtkontext – und auch die nachträgliche Datensichtung sei rechtlich unproblematisch, sofern Symrise anwaltlich begleitet war.

Fazit: Durchsuchungen werden zum Frühinstrument

Das Urteil des EuG bestätigt eine Entwicklung, die Unternehmensjuristen seit längerem beobachten: Die Kommission nutzt Durchsuchungen zunehmend früh im Verfahren – als Instrument zur Informationsgewinnung, nicht nur zur Beweissicherung. Der dafür notwendige Verdacht kann vergleichsweise abstrakt bleiben, solange die Argumentation in sich schlüssig ist.

Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass auch Indizien wie Marktparallelen, brancheninterne Strukturen oder Drittäußerungen ausreichen können, um in den Fokus der Kommission zu geraten. Eine wirksame Vorbereitung beginnt deshalb nicht erst mit dem Erscheinen der Ermittler – sondern dort, wo Strukturen und Kommunikation im Unternehmen überprüft und vorbereitet werden.

Das Urteil unterstreicht: Die Schwelle für eine Durchsuchung ist niedrig – der Maßstab für ihre gerichtliche Überprüfung aber bleibt formal. Wer intern gut vorbereitet ist – etwa durch funktionierende Dokumentations- und Kontrollstrukturen –, bleibt im Verfahren handlungsfähig(er).

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Alleinvertrieb reicht nicht – auch andere Händler müssen Verkaufsverbot akzeptieren

Eine aktive Verkaufsbeschränkung im Rahmen eines Alleinvertriebs kann nur dann von der Gruppenfreistellung profitieren, wenn alle anderen Abnehmer des Lieferanten einer solchen Beschränkung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt haben. Das hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2025 (C-581/23 – Beevers Kaas) klargestellt. Der bloße Umstand, dass andere Händler nicht in das Gebiet verkaufen, genüge dafür nicht. Für Unternehmen mit exklusiven Vertriebssystemen ist das ein rechtlicher Fingerzeig – und ein operatives Warnsignal. In der Praxis besteht die Herausforderung oft darin, den Überblick über bestehende Verträge zu behalten – insbesondere wenn Vereinbarungen über Jahre hinweg geschlossen wurden und einheitliche Regelungen zum aktiven Verkauf fehlen.

Der Fall: Exklusivvertrieb von Beemster-Käse in Belgien

Beevers Kaas hatte mit dem niederländischen Molkereibetrieb Cono eine Alleinvertriebsvereinbarung für Belgien geschlossen. Cono belieferte zugleich andere Händler – u. a. die Supermarktkette Albert Heijn – mit demselben Produkt, ohne dort ein ausdrückliches Verkaufsverbot für Belgien zu vereinbaren. Beevers Kaas wollte sich gegen diese Importe wehren und stützte sich dabei auf die Gruppenfreistellung (Art. 4 lit. b Ziff. i der Verordnung 330/2010), die bestimmte aktive Verkaufsverbote in exklusiv zugewiesene Gebiete erlaubt.

Zentrale Rechtsfrage: Wann liegt eine „Vereinbarung“ vor?

Entscheidend war, ob zwischen Cono und seinen übrigen Abnehmern eine Vereinbarung über ein aktives Verkaufsverbot für Belgien bestand. Das Gericht stellte klar: Eine solche Vereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen, etwa durch Verhaltensweisen wie Akzeptanz oder Umsetzung einer Lieferantenstrategie. Aber: Allein die Tatsache, dass andere Abnehmer nicht aktiv in Belgien verkaufen, reicht nicht aus. Es muss zusätzlich belegt werden, dass:

  • Cono die Abnehmer zur Unterlassung aktiver Verkäufe zumindest stillschweigend aufgefordert hat, und
  • diese Abnehmer der Aufforderung auch tatsächlich – ausdrücklich oder konkludent – nachgekommen sind.

Die Beweislast liegt beim Unternehmen

Der EuGH betont, dass das Unternehmen, das sich auf die Gruppenfreistellung beruft, die entsprechenden Zustimmungsakte aller übrigen Abnehmer positiv nachweisen muss – notfalls durch Indizien, die eine hinreichende Gewissheit begründen. Die unternehmerische Praxis, sich auf implizite Stillhaltevereinbarungen oder bloße Marktbeobachtung zu verlassen, wird damit deutlich erschwert.

Zwischen formaler Auslegung und more economic approach

Der Richterspruch folgt formal klar den Vorgaben des Verordnungsrechts – die ökonomischen Realitäten der Vertriebssteuerung geraten dabei aber aus dem Blick. Dass exklusive Vertriebsmodelle Investitionsanreize setzen können, auch wenn nicht jeder andere Abnehmer formell gebunden ist, spielt in der Entscheidung keine Rolle. So fällt der EuGH klar hinter das ökonomisch geprägte Wettbewerbsverständnis früherer Jahre zurück. Auch die Schlussanträge der Generalanwältin hatten diesem Aspekt nur sehr begrenzt Rechnung getragen.

Fazit: Klare Compliance-Anforderungen für Exklusivsysteme

Das Urteil ist ein deutliches Signal: Wer sich auf ein Alleinvertriebssystem stützt, muss die Bedingungen für dessen Durchsetzbarkeit sauber und dokumentiert umsetzen. Dazu gehört vor allem:

  • klare Kommunikation der aktiven Verkaufsbeschränkung gegenüber allen betroffenen Abnehmern,
  • vertragliche Fixierung, möglichst mit flankierenden Mechanismen (z. B. Monitoring, Eskalation),
  • und – wenn nötig – der nachvollziehbare Nachweis stillschweigender Zustimmung.

Für Unternehmen bedeutet das: Wer keine saubere Umsetzung nachweisen kann, verliert nicht nur den Schutz gegen Dritte – sondern riskiert, dass auch andere Vereinbarungen innerhalb desselben Vertragsverbunds ihre kartellrechtliche Absicherung verlieren.

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Sennheiser/Sonova: Bundeskartellamt verhängt Millionenbußen wegen vertikaler Preisbindung

Mit Pressemitteilung vom 7. Mai 2025 gab das Bundeskartellamt bekannt, dass es gegen Sennheiser und Sonova sowie gegen drei Mitarbeiter Geldbußen von insgesamt knapp 6 Mio. € verhängt hat. Der Vorwurf: Verstöße gegen das Verbot vertikaler Preisbindungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Premium-Kopfhörern. Das Verfahren wurde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der österreichischen Wettbewerbsbehörde und einer Durchsuchung im September 2022 eingeleitet.

Kernvorwurf: Fixierung der Endverbraucherpreise über Jahre hinweg

Sennheiser habe – so das Amt – seit spätestens 2015 systematisch auf die Endverkaufspreise seiner autorisierten Händler Einfluss genommen. Dabei seien insbesondere Preise beobachtet und Maßnahmen ergriffen worden, wenn Händler deutlich unter der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) lagen. In der Folge hätten Händler Preiserhöhungen vorgenommen oder ihre Preise angepasst, so die Behörde. Die Maßnahmen seien intern mit „Compliance“-Codewörtern verschleiert worden.

Nach der Übernahme: Fortsetzung unter neuem Dach

Im März 2022 hatte Sonova das Geschäft mit Konsumelektronik (inkl. Marke und Personal) von Sennheiser übernommen. Laut Bundeskartellamt wurde die Praxis bis zur Durchsuchung im September 2022 – wenngleich in reduziertem Umfang – fortgeführt. Die nun verhängten Bußgelder beruhen auf einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung; die betroffenen Unternehmen haben umfassend kooperiert.

Rechtliche Bewertung: Altbekannt – aber immer noch riskant

Die Entscheidung reiht sich ein in eine lange Linie nationaler und europäischer Entscheidungen zur unzulässigen Einflussnahme auf Wiederverkaufspreise (RPM). Dass die Preisbindung der zweiten Hand ein kartellrechtliches Tabu bleibt – auch wenn sie auf einem einvernehmlichen Verhältnis mit dem Handel fußt –, ist keine neue Botschaft. Dennoch bleibt es ein Bereich mit praktisch hohem Risiko, insbesondere dort, wo Hersteller auf selektive Vertriebssysteme, UVPs und eine markengetriebene Preisstrategie setzen.

Markenkontrolle mit Nebenwirkungen

Auffällig ist die Feststellung der Behörde, dass Sennheiser-Mitarbeiter zwar Kartellrechtsschulungen erhalten hatten, dieses Wissen jedoch gezielt zur Verschleierung der Praxis nutzten. Das wirft ein scharfes Licht auf die zuweilen bestehende Lücke zwischen formaler Compliance und gelebter Vertriebspraxis – gerade in stark markengeprägten Premiumsegmenten, in denen Preiserosion durch Onlinehandel als reale Bedrohung empfunden wird.

Fazit: Vertrieb braucht klare Grenzen – und saubere Kommunikation

Wie in dem ähnlich gelagerten Bußgeldverfahren gegen AVM im Jahr 2024 zeigt sich: Vertikale Preisbindung bleibt eine kartellrechtliche Hochrisikozone. Damals hatte das Bundeskartellamt dem Berliner Netzwerkausrüster vorgeworfen, die Endverkaufspreise seiner „FRITZ!“-Produkte mit Elektronikhändlern abgestimmt zu haben – ebenfalls nach systematischer Beobachtung von Marktpreisen und auf Basis interner Zielpreisdefinitionen. Das Muster ist vergleichbar – und das Risiko bleibt real.

Wer als Hersteller in selektiven Vertriebssystemen agiert und auf UVPs setzt, muss darauf achten, dass die Kommunikation mit Händlern klar, dokumentiert und rechtlich trennscharf erfolgt. Beobachtung ist in gewissen Grenzen erlaubt – Intervention bleibt verboten. Und: Compliance funktioniert nur dann, wenn sie nicht nur formal auf dem Papier steht, sondern im Vertrieb tatsächlich gelebt und von den Unternehmen auch regelmäßig überprüft wird (etwa durch interne Audits und E-Learning).

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ICN 2025: Globale Kartellrechtsdebatten zwischen Algorithmen, Deregulierung und Fusionskontrolle

Vom 7. bis 9. Mai 2025 fand in Edinburgh die diesjährige Jahreskonferenz des International Competition Network (ICN) statt – dem globalen Austauschforum der Wettbewerbsbehörden. Über 140 Kartellbehörden und zahlreiche Fachvertreter diskutierten aktuelle Entwicklungen in der Wettbewerbsaufsicht. Die inhaltlichen Schwerpunkte zeigen deutlich: Die Diskussion um das richtige Maß an Regulierung, technologischer Kontrolle und Fusionsaufsicht nimmt an Tiefe und Differenzierung zu.

KI, Algorithmen – und die neue Grauzone des Kartellrechts

Ein zentrales Thema war der Umgang mit preisbildenden Algorithmen, insbesondere mit selbstlernenden Systemen. Die portugiesische Wettbewerbsbehörde berichtete über konkrete Marktanalysen und Warnungen vor algorithmisch induzierter stiller Koordination – also der Möglichkeit, dass Systeme ohne menschliches Zutun in ein Gleichgewicht kollusiven Verhaltens geraten. Solche Szenarien erscheinen nicht mehr nur theoretisch, sondern gewinnen durch zunehmende Marktdurchdringung lernender Systeme an Relevanz. Für Unternehmen stellt sich die Frage, welche Kontroll- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit automatisierten Preisbildungsmechanismen künftig erwartet werden – auch jenseits offenkundiger Missbrauchsfälle.

USA: Wettbewerbsrecht als Instrument der Deregulierung?

Für Diskussion sorgte der Vortrag von Gail Slater, Kartellchefin im US-Justizministerium. Sie formulierte den Anspruch, dass Wettbewerbsbehörden künftig eine aktivere Rolle bei der Identifikation und Rückführung wettbewerbsdämpfender Regulierungen spielen sollen – im Sinne einer wettbewerbspolitisch motivierten Entlastung. Dieser Vorschlag unterscheidet sich von der europäischen Herangehensweise, verdeutlicht aber den wachsenden Einfluss von Competition Advocacy auf strukturpolitische Debatten. Die Ankündigung des DOJ, Fusionskontrollen zügiger abzuschließen, wenn kein Risiko besteht, weist in dieselbe Richtung.

Mundt offen für Kurswechsel bei Transaktionsschwellen

Ein bemerkenswerter Akzent aus deutscher Sicht kam von Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts. Nach mehreren gerichtlichen Niederlagen bei der Anwendung der Transaktionswertschwelle der deutschen Fusionskontrolle zeigte er sich offen für eine Reform: Call-in-Befugnisse, wie sie im Vereinigten Königreich bereits bestehen – und in anderen Mitgliedstaaten diskutiert werden –, könnten künftig auch für Deutschland eine Option sein, um sogenannte „killer acquisitions“ besser zu erfassen. Für Unternehmen bedeutet das: Die Erwartung, sich unterhalb formeller Schwellen sicher bewegen zu können, steht auf wackligen Beinen.

Fazit: Neue Linien, alte Fragen – aber mehr Klarheit für Unternehmen

Die ICN 2025 hat gezeigt: Die globalen Wettbewerbsbehörden justieren ihre Werkzeuge neu, reagieren auf technologische Entwicklungen, aber auch auf politische Konjunkturen. Für Unternehmen heißt das: Wer international tätig ist, sollte sich nicht nur auf materielle Regeln konzentrieren, sondern auch die institutionellen und politischen Verschiebungen im Auge behalten, die künftig bestimmen könnten, wann ein Verhalten wettbewerblich akzeptabel ist – und wann nicht.

Mit dem Ende der Konferenz ging auch eine Ära zu Ende: Andreas Mundt übergab nach 13 Jahren den Vorsitz des Leitungsgremiums des ICN – ein Amt, das Deutschland international kartellpolitisches Gewicht verliehen hat. Die offene, pragmatische und zugleich verlässliche Linie, mit der Mundt das Netzwerk geprägt hat, dürfte in Erinnerung bleiben – und den künftigen Kurs der ICN weiterhin beeinflussen.

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Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

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