Find a lawyerOur capabilitiesYour career
Locations
Our capabilities
News

Select language:

Locations
Our capabilities
News

Select language:

hamburger menu showcase image
  1. Our thinking
  2. 2025
  3. 03
  4. Antitrust Insights Germany/Austria
10MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
7 March 2025

Contents

1. Transaktionswertschwelle unter Druck – Einstellung im Edwards-Verfahren und Rüge des OLG Düsseldorf

2. Bleibt das Kartellamt außen vor? Die „12.“ GWB-Novelle, die kaum jemand bemerkt hat

3. BKartA leitet Verfahren nach § 32f GWB im Kraftstoffsektor ein – Erstmaliger Einsatz des New Competition Tool

4. Von Karlsruhe nach Luxemburg: EuGH soll über Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder entscheiden

5. EU-Kommission überprüft „Remedies“ in Kartellverfahren – Viele unwirksam?

------------------------------------------

Transaktionswertschwelle unter Druck – Einstellung im Edwards-Verfahren und Rüge des OLG Düsseldorf

Die Transaktionswertschwelle sorgt weiterhin für Unsicherheit: Viele Unternehmen melden vorsorglich an, um regulatorische Risiken zu vermeiden – oft nur, um später festzustellen, dass eine Anmeldepflicht nicht bestand. So geschehen im Fall Edwards Lifesciences/JenaValve, den das Bundeskartellamt nun eingestellt hat (PM vom 20. Februar 2025). Der Kaufpreis lag zwar über 400 Mio. Euro, doch es fehlte an einer „erheblichen Inlandstätigkeit“ des Zielunternehmens. Bemerkenswert: Das Verfahren dauerte fünfeinhalb Monate – länger als die reguläre Prüffrist.

Auch das OLG Düsseldorf hat die Praxis des BKartA erneut kritisch bewertet. In zwei am 26. Februar 2025 entschiedenen Fällen ging es um Zusammenschlüsse in etablierten Märkten, bei denen die Zielunternehmen – beides US-Softwarefirmen – seit Jahren Umsätze erzielten, jedoch unter den traditionellen Umsatzschwellen lagen. Das Gericht entschied, dass das Amt zu Unrecht eine Anmeldepflicht angenommen hatte, obwohl die Umsätze die Marktstellung zutreffend widerspiegelten und keine Besonderheiten innovativer Märkte vorlagen. Die Entscheidungen unterstreichen erneut die Interpretationsspielräume und Unsicherheiten bei der Anwendung der Schwelle (s. dazu auch unseren Blogpost vom 6. März 2025).

Das ist für die Unternehmen kaum hinnehmbar. Auch eine Anfrage an das BKartA zur Vorabklärung der Zuständigkeit führt nicht zwingend zum richtigen Ergebnis, wie die jetzt entschiedenen Fälle zeigen. Damit bleibt lediglich die weitere Klärung durch die Gerichte oder eine Klarstellung durch den Gesetzgeber.

Regulatorische Unsicherheit als (weitere) Herausforderung für Unternehmen und Behörde

Die 2017 eingeführte Transaktionswertschwelle sollte Übernahmen innovativer Unternehmen mit hohem Marktpotenzial, aber geringen aktuellen Umsätzen erfassen. Besonders im Fokus standen Tech- und Pharmaunternehmen, bei denen Daten oder Forschungsergebnisse einen hohen wirtschaftlichen Wert haben, selbst wenn sie noch keine nennenswerten Umsätze generieren.

Das BKartA betrachtet die Transaktionswertschwelle als essenzielles Instrument der Fusionskontrolle. Präsident Andreas Mundt betont regelmäßig, dass sie helfe, wettbewerbsgefährdende Übernahmen wie „Killer Acquisitions“ zu verhindern. Das Amt spricht sich daher für eine Ausweitung der Schwelle aus: Auch eine erst künftige Inlandstätigkeit des Zielunternehmens soll eine Anmeldepflicht auslösen. Zudem wird die europaweite Einführung einer vergleichbaren Schwelle angeregt, um länderübergreifende Fusionen effektiver zu prüfen.

Doch während das BKartA die Schwelle als unverzichtbares Kontrollinstrument sieht, wächst in der Wirtschaft die Verunsicherung. Unternehmen müssen einschätzen, ob ihre Transaktion erfasst wird oder nicht – eine Abgrenzung, die sich gerade für Start-ups und hochbewertete Unternehmen mit geringen Umsätzen als schwierig erweist. Auch prominente Fälle wie Microsoft/OpenAI (künftige Inlandstätigkeit) und Microsoft/Inflection AI (zu geringe Nutzerzahlen in Deutschland) zeigen, dass viele Unternehmen aus Vorsicht anmelden – nur um erst nach monatelanger Prüfung zu erfahren, dass keine Meldepflicht bestand.

Zentrale Kritikpunkte an der Transaktionswertschwelle:

  • Abgrenzung der Inlandstätigkeit bleibt unklar – Es ist nicht immer eindeutig, wann ein Unternehmen als „in erheblichem Umfang“ in Deutschland tätig gilt. Besonders für Start-ups mit hohem Marktpotenzial, aber niedrigen Umsätzen bleibt dies eine Grauzone.
  • Bewertung der Marktstellung nicht immer transparent – Das Amt zieht zur Prüfung Standorte und Umsätze des Zielunternehmens heran, doch es bleibt unklar, wann bereits geringe Umsätze ausreichen, wann Konzernumsätze herangezogen werden und wie zwischen innovativen und traditionellen Märkten differenziert wird.
  • Erheblicher Verwaltungsaufwand – Unternehmen melden aus Vorsicht an, um keine Bußgelder zu riskieren; gleichzeitig bearbeitet das Kartellamt zahlreiche Verfahren, die sich als nicht erforderlich erweisen.
  • Fehlende EU-weite Harmonisierung – Während Deutschland und Österreich die Schwelle anwenden, bleiben vergleichbare Transaktionen in anderen EU-Mitgliedstaaten unbeachtet. Einige der Mitgliedstaaten experimentieren inzwischen allerdings mit neu geschaffenen gesetzlichen Call-in-Befugnissen.

Das Ergebnis: Ein Instrument, das für gezielte Eingriffe geschaffen wurde, führt zu zusätzlichen Verfahren – oft ohne spürbaren Mehrwert für die Wettbewerbsaufsicht.

Fazit: Mehr Regulierung – aber auch mehr Unsicherheit

Statt für mehr Transaktionssicherheit zu sorgen, verursacht die Transaktionswertschwelle derzeit erheblichen Prüfaufwand für Unternehmen und Behörden. Während das BKartA die Schwelle ausweiten möchte, bleibt offen, wie praktikabel die Anwendung in ihrer jetzigen Form ist.

Solange Abgrenzungsfragen nicht klarer definiert werden, bleibt die Schwelle ein regulatorisches Instrument mit erheblichen Herausforderungen – sowohl für die Praxis als auch für die Wettbewerbspolitik.

------------------------------------------

Bleibt das Kartellamt außen vor? Die „12.“ GWB-Novelle, die kaum jemand bemerkt hat

2019 gescheitert an der kritischen Einschätzung des BKartA – heute ohne weiteres möglich: Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Fusion des Städtischen Klinikums Soest mit dem Marienkrankenhaus zugestimmt – das BKartA kann nur noch beraten, aber nicht mehr entscheiden. Möglich macht das eine wenig beachtete Änderung im GWB, die am 17. Oktober 2024 beschlossen wurde.

Nach § 187 Abs. 10 GWB sind Krankenhausfusionen bis 2030 unter bestimmten Voraussetzungen von der Fusionskontrolle ausgenommen, wenn die zuständige Landesbehörde zustimmt. Das Kartellamt muss dann nur noch konsultiert werden, hat aber keine Entscheidungsbefugnis mehr. Ziel dieser Regelung ist es, Fusionen zu erleichtern, die im Rahmen der Krankenhausreform als wirtschaftlich oder strukturell sinnvoll angesehen werden. Die Gesetzesbegründung spricht von einem „Konsolidierungsfenster bis zum 31. Dezember 2030“ (BT-Drs. 20/13407, S. 326).

Kein völliger Kontrollverlust des Kartellamts

Die neue Regelung hat das BKartA deutlich geschwächt, aber nicht völlig entmachtet. Krankenhausfusionen unterfallen nicht automatisch der Ausnahmeregelung – sie sind nur dann von der Fusionskontrolle ausgenommen, wenn die Voraussetzungen des § 187 Abs. 10 GWB erfüllt sind, insbesondere eine standortübergreifende Konzentration.

Außerdem müssen die Landesbehörden das Kartellamt konsultieren und schriftlich bestätigen, dass keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen. Wie diese Prüfungen in der Praxis ablaufen und welchen Einfluss das Kartellamt dabei tatsächlich nehmen kann, bleibt jedoch unklar.

In Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen sind bereits mehrere Anträge auf Krankenhausfusionen unter den neuen Regeln eingegangen. Wie das in der Praxis umgesetzt wird, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Wir werden berichten.

Fusionskontrolle und die laufende Krankenhausreform des Bundes

Die Änderungen durch § 187 Abs. 10 GWB stehen im Zusammenhang mit der laufenden Krankenhausreform des Bundes, die eine grundlegende Umstrukturierung der Krankenhauslandschaft vorsieht. Ziel der Reform ist es, die stationäre Versorgung effizienter zu gestalten, u. a. durch eine bessere Spezialisierung der Krankenhäuser.

Damit wirtschaftlich sinnvolle Zusammenschlüsse nicht an kartellrechtlichen Hürden scheitern, wurde die Fusionskontrolle vorübergehend gelockert. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass die Fusionsausnahme dazu beitragen soll, Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit im Krankenhaussektor zu verbessern (BT-Drs. 20/13407, S. 326).

Während das Kartellrecht bisher auf Wettbewerb und Effizienz setzt, geht die Krankenhausreform möglicherweise in Richtung einer stärkeren gesundheitspolitischen Steuerung des Krankenhausmarktes. Wie sich diese beiden Entwicklungen langfristig beeinflussen, bleibt abzuwarten.

Fazit: Mehr Freiraum für Klinikfusionen – weniger Kontrolle durch das Kartellamt

Die neue Rechtslage verschiebt die Zuständigkeiten deutlich. Während Klinikbetreiber nun mehr Spielraum für Fusionen haben, hat das BKartA nur beratende Funktion.

Ob dies langfristig zu einer effizienteren Krankenhausstruktur oder zu Wettbewerbsverzerrungen führt, wird sich zeigen. Auch mögliche Konflikte zwischen Landesbehörden und dem BKartA könnten in der Praxis noch für Unsicherheiten sorgen.

------------------------------------------

BKartA leitet Verfahren nach § 32f GWB im Kraftstoffsektor ein – Erstmaliger Einsatz des New Competition Tool

Das Bundeskartellamt hat am 6. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB eingeleitet und nutzt damit erstmals das neue Wettbewerbsinstrument (sog. New Competition Tool (NCT), PM vom 6. März 2025). Hintergrund ist die im Februar 2025 abgeschlossene Sektoruntersuchung zu Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel, die aus Sicht der Behörde strukturelle Wettbewerbsprobleme aufgezeigt hat (PM vom 19. Februar 2025).

Von der Sektoruntersuchung zur Intervention – das Bundeskartellamt handelt

Die Sektoruntersuchung habe insbesondere hervorgehoben, dass die Preisbildung im Kraftstoffgroßhandel stark durch die Notierungen der Informationsdienste Argus und Platts beeinflusst werde. Diese hohe Markttransparenz könnte aus Sicht der Behörde problematisch sein:

  • Möglichkeit stillschweigender Preisabsprachen: Marktteilnehmer könnten sich aneinander orientieren, anstatt aggressiv zu konkurrieren.
  • Manipulationsrisiken: Die Notierungen basieren auf freiwilligen Meldungen und könnten gezielt beeinflusst werden.
  • Regionale Marktkonzentration: Aufgrund hoher Transportkosten bleibt der Wettbewerb in vielen Regionen begrenzt.

Auf Basis dieser Erkenntnisse prüft das Bundeskartellamt im Rahmen des neuen Verfahrens, ob eine „erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs“ vorliegt. Falls dies bejaht wird, steht eine breite Auswahl von Abhilfemaßnahmen zur Verfügung.

Ziele des Verfahrens nach § 32f GWB

Das Verfahren nach § 32f GWB sieht vor, dass das Bundeskartellamt eine Marktstörung feststellt und auf dieser Grundlage wirksame Gegenmaßnahmen ergreift. Dabei ist das NCT nach § 32f Abs. 3 GWB subsidiär anzuwenden: andere wettbewerbsrechtliche Instrumente dürfen zur „wirksamen und dauerhaften“ Beseitigung der Markstörung nicht ausreichen. Mögliche Maßnahmen nach dem NCT könnten eine Regulierung der Preisnotierungen von Argus und Platts oder Transparenzverpflichtungen umfassen.

Die Anwendung des NCT ist ein Novum in Deutschland und dürfte als Pilotfall auch für künftige Verfahren von Bedeutung sein.

Preisdynamik an Tankstellen unter Beobachtung

Ein weiteres zentrales Ergebnis der Sektoruntersuchung betrifft die zunehmende Preisdynamik im Tankstellenmarkt. Die Zahl der täglichen Preisänderungen ist in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen:

  • 2014: Etwa 4–5 Preisänderungen pro Tag
  • 2024: Durchschnittlich 18 Preisänderungen pro Tag – mit steigender Tendenz

Den Verbrauchern falle es schwerer, günstige Tankzeiten zu nutzen. Allerdings ist eine hohe Preisdynamik normalerweise ein Zeichen für intensiven Wettbewerb. Geht es dem Amt hier um Wettbewerbsschutz oder eher um verbraucherpolitische Erwägungen?

In anderen Ländern gibt es bereits regulatorische Eingriffe:

  • Österreich: Preiserhöhungen nur einmal täglich erlaubt
  • Westaustralien: „24-hour rule“ – Preise dürfen nur einmal pro Tag geändert werden

Ob eine ähnliche Regulierung in Deutschland politisch durchsetzbar wäre, bleibt abzuwarten.

Politische Unsicherheit um das New Competition Tool

Das New Competition Tool bleibt umstritten. Nach dem Wirtschaftsprogramm der CDU könnte es bei einer Reform des GWB wieder abgeschafft oder eingeschränkt werden, sofern das Amt gegen Wettbewerbsdefizite vorginge, ohne dass dabei ein konkreter Rechtsverstoß festgestellt wird. Ob das aktuelle Verfahren einen Einfluss auf diese Diskussion haben wird, ist derzeit nicht absehbar.

Fazit: BKartA nutzt erstmals neues Instrument – Auswirkungen für die Branche unklar

Mit der erstmaligen Anwendung des § 32f GWB betritt das Bundeskartellamt Neuland. Die weiteren Entwicklungen im Verfahren dürften sowohl für die Mineralölbranche als auch für andere Sektoren von Interesse sein.

Unternehmen, die auf Preisinformationsdienste setzen, sollten die regulatorische Debatte aufmerksam verfolgen und ihre Marktstrategien entsprechend anpassen.

------------------------------------------

Von Karlsruhe nach Luxemburg: EuGH soll über Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder entscheiden

Dürfen Unternehmen ihre Geschäftsführer für Kartellbußgelder in Regress nehmen – oder würde das die abschreckende Wirkung dieser Sanktionen unterlaufen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Februar 2025 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt (PM zum Beschluss KZR 74/23). Die Antwort könnte weitreichende Folgen für Unternehmen und ihre Leitungsorgane haben.

Im Mittelpunkt steht ein Fall aus der Stahlindustrie: Ein ehemaliger Geschäftsführer und Vorstandsvorsitzender war an einem Preiskartell beteiligt, woraufhin das BKartA Bußgelder in Höhe von 4,1 Mio. Euro gegen die GmbH und 126.000 Euro gegen den Geschäftsführer persönlich verhängte.

Die Unternehmensgruppe möchte nun, dass er für das Unternehmensbußgeld haftet. Doch die Gerichte lehnten dies bislang ab – mit der Begründung, dass eine solche Haftung den Zweck kartellrechtlicher Bußgelder untergraben könnte.

BGH: Geschäftsführerhaftung vs. Zweck des Kartellbußgelds

Grundsätzlich haften Geschäftsführer und Vorstände nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen verursachen. Nach Auffassung des BGH steht außer Frage, dass die Beteiligung an einem Preiskartell eine solche Pflichtverletzung darstellt. Die entscheidende Frage ist jedoch, ob das Unionsrecht verlangt, dass Unternehmen die Kosten eines Kartellbußgelds selbst tragen müssen.

Das OLG Düsseldorf hatte bereits argumentiert, dass ein Regress gegen Geschäftsführer den eigentlichen Zweck kartellrechtlicher Bußgelder konterkarieren könnte:

  • Kartellbußgelder sollen Unternehmen abschrecken und sanktionieren.
  • Würde ein Unternehmen die Geldbuße an seinen Geschäftsführer „durchreichen“, wäre der eigentliche Adressat der Sanktion nicht mehr das Unternehmen selbst.
  • Eine solche Abwälzung könnte das Abschreckungspotenzial kartellrechtlicher Geldbußen erheblich schwächen.

Nun soll der EuGH klären, ob auch ein Regress gegen Geschäftsführer unionsrechtlich unzulässig ist.

Unternehmensführung in der Schwebe: Welche Haftungsrisiken bestehen?

Die Vorlage an den EuGH ist für Geschäftsführer und Vorstände brisant, da sie ihre persönliche Haftung betrifft. Sollte der EuGH bestätigen, dass Kartellbußgelder nicht auf Führungskräfte abgewälzt werden dürfen, hätte das mehrere Folgen:

  • Für Unternehmen: Die interne Durchsetzung von Compliance-Regeln wird noch wichtiger, da sie Kartellverstöße ihrer Geschäftsleitung finanziell nicht „auslagern“ können.
  • Für Geschäftsführer: Die persönliche Haftung für Pflichtverletzungen bleibt bestehen – aber es könnte eine Grenze geben, wenn es um Unternehmensbußgelder geht.
  • Für künftige Fälle: Die EuGH-Entscheidung könnte richtungsweisend sein, insbesondere wenn Unternehmen versuchen, Unternehmensbußgelder durch Regressforderungen auf Führungskräfte abzuwälzen.

Fazit: EuGH-Entscheidung mit Signalwirkung

Die Entscheidung des EuGH wird mit Spannung erwartet. Sollte er dem BGH folgen, könnte dies eine erhebliche Einschränkung der Geschäftsführerhaftung in Kartellfällen bedeuten. Unternehmen müssten dann die finanziellen Konsequenzen von Kartellverstößen voll selbst tragen – ohne Möglichkeit, Führungskräfte nachträglich in Regress zu nehmen.

Für Geschäftsführer und Vorstände könnte dies eine gewisse Haftungserleichterung bedeuten, sofern sie nicht bereits persönlich mit Bußgeldern belegt wurden. Gleichzeitig zeigt die Vorlage des BGH, dass Kartellverstöße für Unternehmen weiterhin hohe finanzielle Risiken bedeuten – und dass kartellrechtliche Compliance oberste Priorität haben sollte.

Wie der EuGH entscheidet, bleibt abzuwarten – aber die Grundsatzfrage ist nun gestellt.

------------------------------------------

EU-Kommission überprüft „Remedies“ in Kartellverfahren – Viele unwirksam?

Wie wirksam sind die kartellrechtlichen Abhilfemaßnahmen („Remedies“), die die Europäische Kommission in den vergangenen 20 Jahren auferlegt hat? Eine Ex-post-Evaluation der Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) kommt zu einem ernüchternden Ergebnis: Weniger als die Hälfte der überprüften Maßnahmen erwiesen sich als voll wirksam.

Die Untersuchung analysiert 108 Entscheidungen zwischen 2003 und 2022, darunter zwölf besonders bedeutsame Fälle. Während die meisten Verpflichtungen formal umgesetzt wurden, blieb die tatsächliche Wirkung auf den Wettbewerb oft begrenzt. Besonders verhaltensbezogene Remedies (z. B. Berichtspflichten, Transparenzverpflichtungen) erwiesen sich als ineffektiv.

Ergebnisse der Untersuchung: Umsetzung ≠ Wirksamkeit

Die Analyse insbesondere der zwölf bedeutsamen Fälle zeigt erhebliche Lücken zwischen formaler Umsetzung und tatsächlicher Marktwirkung:

  • Nur knapp die Hälfte der überprüften Remedies erreichte ihr Ziel.
  • Verhaltensbezogene Maßnahmen waren oft ineffektiv oder wurden nicht konsequent umgesetzt.
  • Strukturelle Maßnahmen (z. B. Unternehmensverkäufe) schnitten besser ab, wurden aber seltener eingesetzt.

Kommt eine Reform der Kartell-Remedies?

Der Bericht empfiehlt mehrere Reformen, darunter:

  • Mehr strukturelle Remedies: Häufigere Verpflichtung zu Unternehmensveräußerungen statt bloßer Verhaltensauflagen.
  • Mehr Markt-Tests: Verpflichtungen sollten intensiver mit Marktteilnehmern abgestimmt werden.
  • Stärkere Kontrolle: Monitoring Trustees und strengere Berichtspflichten zur besseren Durchsetzung.

Fazit: Reformen wahrscheinlich – aber noch unklar

Die Ergebnisse der Untersuchung könnten Druck für einen Kurswechsel in der Kartellpraxis der EU-Kommission erzeugen. Während strukturelle Remedies bisher zurückhaltend eingesetzt wurden, könnte sich das künftig ändern. Ob es tatsächlich zu konkreten Gesetzesänderungen kommt, bleibt abzuwarten. Und insbesondere auch, inwiefern die Erkenntnisse aus der Studie die Praxis der EU-Kommission bereits jetzt beeinflussen – hin zu (noch) mehr strukturellen Remedies und einer (noch) größeren Skepsis vor Verhaltensauflagen.

------------------------------------------

Authors: Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

Contacts
Düsseldorf
Uta ItzenPartner
Düsseldorf
Tobias KlosePartner
Berlin
Frank RöhlingPartner
Vienna
Maria Dreher-LorjéPartner
Düsseldorf
Dominic DivivierPartner
Berlin
Uwe SalaschekCounsel
NAVIGATE TO
About usLocations and officesYour careerOur thinkingOur capabilitiesNews
CONNECT
Find a lawyerAlumniContact us
NEED HELP
Fraud and scamsComplaintsTerms and conditions
LEGAL
AccessibilityCookiesLegal noticesTransparency in supply chains statementResponsible procurementPrivacy

Select language:
Select language:
© 2026 Freshfields. Attorney Advertising: prior results do not guarantee a similar outcome