Find a lawyerOur capabilitiesYour career
Locations
Our capabilities
News

Select language:

Locations
Our capabilities
News

Select language:

hamburger menu showcase image
  1. Our thinking
  2. 2025
  3. 03
  4. Antitrust Insights Germany/Austria
6MIN
Antitrust Insights Germany/Austria
28 March 2025

Contents

1. EuG bestätigt hohe Kartellbuße für UBS vollständig – Nur geringe Reduktionen für andere Banken

2. Österreich: BWB-Jahresbericht zur Durchsetzung des FWBG – EuGH prüft Sanktionsregelung

3. Neue Open-Data-Quellen im Wettbewerbsrecht – Mehr Transparenz, aber nicht automatisch mehr Klarheit

------------------------------------------

EuG bestätigt hohe Kartellbuße für UBS vollständig – Nur geringe Reduktionen für andere Banken

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 26. März 2025 die Entscheidung der Europäischen Kommission zu einem von ihr beanstandeten Zusammenwirken beim Handel mit europäischen Staatsanleihen (European Government Bonds, EGB) weitgehend bestätigt (Rs. T-441/21 u.a.). Insbesondere die gegen die schweizerische Großbank UBS verhängte Geldbuße in Höhe von rund EUR 172 Millionen blieb unverändert bestehen. 

Hintergrund: Vorwurf wettbewerbswidriger Absprachen

Die Kommission hatte im Mai 2021 festgestellt, dass UBS gemeinsam mit anderen Banken – darunter Nomura und UniCredit – zwischen 2007 und 2011 regelmäßig sensible Informationen in Chatrooms ausgetauscht und Absprachen über Preise sowie Marktverhalten im Primär- und Sekundärmarkt europäischer Staatsanleihen getroffen habe.

Das EuG folgte nun im Wesentlichen dieser Auffassung der Kommission und bewertete die betreffenden Absprachen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung („single and continuous infringement“) mit besonders wettbewerbsschädlichem Zweck. Aufgrund dieser Einstufung verzichtete das Gericht auf eine weitergehende Untersuchung der konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb.

Streitpunkt Bußgeldberechnung: Gericht weist methodische Kritik zurück

UBS hatte insbesondere die Berechnungsmethode kritisiert, mit der die Kommission die Geldbuße festgesetzt hatte. Nach Ansicht von UBS hätte die Kommission anstelle einer komplexen Schätzmethode mit sogenanntem „Discount Factor“ auf geprüfte und öffentlich verfügbare Finanzkennzahlen der Banken zurückgreifen sollen. Das Gericht sah hierin jedoch keinen ausreichenden Grund, die Bußgeldberechnung zu korrigieren, und verwies auf den weiten Ermessensspielraum der Kommission bei der Bemessung der Bußgeldhöhe.

Geringfügige Korrekturen für UniCredit und Nomura

Anders als UBS konnten Nomura und UniCredit geringfügige Reduktionen ihrer Bußgelder erreichen:

  • Bei Nomura reduzierte das Gericht die Geldbuße von EUR 129,57 Mio. auf EUR 125,65 Mio., da die Kommission exakte Daten der Bank fehlerhaft nicht berücksichtigt hatte.
  • UniCredit profitierte von einer kürzeren Dauer ihrer angenommenen Beteiligung, was zu einer Reduktion von EUR 69,44 Mio. auf genau EUR 65 Mio. führte.

Gericht bestätigt Haftung der Banken für Verhalten ihrer Mitarbeiter

Eine weitere Klarstellung des Gerichts: Banken haften umfassend für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Mitarbeiter. Diese Haftung bestehe unabhängig von internen Kontrollmechanismen. Ein Unternehmen könne sich „nicht mit Erfolg auf das mangelhafte Funktionieren seiner internen Organisation berufen“, und die „zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts ergriffenen Maßnahmen [können] nichts daran ändern, dass tatsächlich eine Zuwiderhandlung begangen wurde“ (Rn. 322 des Urteils).

Verjährte Taten: Feststellung trotz Verjährung zulässig

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Kommission befugt ist, eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu erlassen, selbst wenn die Taten bereits verjährt sind und daher keine Geldbußen mehr verhängt werden können. Diese Feststellung sei insbesondere im Hinblick auf potenzielle Schadensersatzklagen von Bedeutung, da sie den Geschädigten die Durchsetzung ihrer Ansprüche vor nationalen Gerichten erleichtert.

Im konkreten Fall betraf dies die Bank of America und Natixis, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgestellt wurde, ohne dass wegen eingetretener Verjährung Geldbußen verhängt wurden.

Fazit und Ausblick

Das Urteil unterstreicht, wie anspruchsvoll es für Unternehmen im Finanzsektor ist, kartellrechtliche Entscheidungen der Europäischen Kommission erfolgreich anzufechten, insbesondere aufgrund des weiten Ermessensspielraums der Kommission bei methodischen Entscheidungen. Die betroffenen Banken können nun innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

------------------------------------------

Österreich: BWB-Jahresbericht zur Durchsetzung des FWBG – EuGH prüft Sanktionsregelung

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat in ihrem aktuellen Jahresbericht 2024 zum Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) die Fortschritte bei der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelsektor dokumentiert. Der Bericht zeigt, dass die BWB vermehrt gegen Verstöße vorgeht und damit verbunden zunehmend auch gerichtliche Verfahren nutzt, um Sanktionen zu erwirken.

Das FWBG basiert auf der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) umgesetzt.

Schwerpunkt: Unzulässige Vertragsbedingungen im Fokus

Die BWB befasste sich mit mehreren Beschwerden zu unlauteren Handelspraktiken, darunter:

  • Verlangen von Zahlungen für digitale Absatzkanäle, ohne dass diesen eine konkrete Gegenleistung gegenüberstand.
  • Einseitige Änderungen von Liefervereinbarungen, etwa die erzwungene Umstellung auf teurere Verpackungssysteme im Lebensmitteleinzelhandel.

Die BWB beantragte beim Kartellgericht Geldbußen in insgesamt 20 Fällen wegen Verstößen gegen das FWBG. Die Höchstgrenze für solche Bußgelder liegt bei EUR 500.000. In Österreich kann die BWB Bußgelder nicht selbst verhängen, sondern muss das Kartellgericht anrufen – von dieser Möglichkeit macht sie nun zunehmend Gebrauch.

Gleichzeitig stellt sich eine grundsätzliche Rechtsfrage, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären soll: Darf eine nationale Regelung alle Verstöße eines Unternehmens als eine einheitliche Tat bewerten, sodass nur eine einzige Geldbuße verhängt wird?

Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom OLG Wien als Kartellgericht und ist beim EuGH unter der Rechtssache C-311/24 anhängig. Sein Urteil könnte die zukünftige Durchsetzungspraxis in ganz Europa beeinflussen – einschließlich Deutschland, wo ähnliche Regeln gelten.

Parallelen zur deutschen Rechtslage: Das AgrarOLkG und die BLE

In Deutschland regelt das AgrarOLkG die Bekämpfung unfairer Handelspraktiken. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist die zuständige Durchsetzungsbehörde.

Die Regelungen in Deutschland und Österreich im Vergleich:

  • Unzulässige Praktiken: Sowohl das FWBG als auch das AgrarOLkG enthalten Listen verbotener Handelspraktiken. Unterschiede liegen in Details: Während das AgrarOLkG beispielsweise Stornierungen weniger als 30 Tage vor Lieferung ausdrücklich untersagt, sieht das FWBG eine flexiblere Regelung vor, die sich an der Unangemessenheit der Stornierung orientiert.
  • Durchsetzung und Sanktionen: Die BLE kann – ähnlich wie das BKartA – selbst Sanktionen verhängen, während die BWB in Österreich hierfür das Kartellgericht anrufen muss.
  • Unklare Rechtslage bei Sanktionen: Auch für Deutschland könnte das EuGH-Verfahren relevant sein, da es entscheidet, ob Verstöße einzeln oder als Gesamttat gewertet werden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die aktuellen Entwicklungen in Österreich und Deutschland zeigen, dass die Behörden zunehmend konsequenter gegen unfaire Handelspraktiken vorgehen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vertragsstrukturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Besonders mit Blick auf das anstehende EuGH-Verfahren stellt sich die Frage: Werden Bußgelder künftig strenger ausgelegt? Wir beobachten die Entwicklungen genau und stehen Ihnen für eine rechtliche Bewertung zur Verfügung.

------------------------------------------

Neue Open-Data-Quellen im Wettbewerbsrecht – Mehr Transparenz, aber nicht automatisch mehr Klarheit

Die Generaldirektion Wettbewerb (GD COMP) der Europäischen Kommission hat kürzlich ihre umfangreichen Falldatenbanken der breiten Öffentlichkeit in einem maschinenlesbaren Format zugänglich gemacht. Erfasst sind Fälle aus den vergangenen Jahrzehnten in den Bereichen:

  • Fusionskontrolle – Zusammenschlüsse und Übernahmen großer Unternehmen.
  • Kartellverfahren – Ermittlungen zu Absprachen oder Marktmissbrauch.
  • Beihilferecht – Prüfungen staatlicher Subventionen.
  • Digital Markets Act (DMA) – Regulierung großer Plattformunternehmen.
  • Foreign Subsidies Regulation (FSR) – Eingriffe gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen aus Drittstaaten.

Auf den ersten Blick scheint dies eine deutliche Erleichterung für alle zu sein, die sich mit Wettbewerbsrecht befassen – doch die Realität ist komplexer.

Mehr Daten bedeuten nicht automatisch bessere Erkenntnisse

Die neuen Datensätze bieten die Möglichkeit, schneller und systematischer nach potenziell relevanten Präzedenzfällen zu suchen. Unternehmen und Berater können nun gezielt analysieren, welche Fälle in der Vergangenheit ähnlich gelagert waren und wie die Kommission entschieden hat.

Doch die Verfügbarkeit dieser Daten bedeutet nicht, dass sich daraus automatisch belastbare Schlussfolgerungen für aktuelle oder zukünftige Verfahren ziehen lassen.

  • Vergleichsfälle lassen sich nicht mechanisch übertragen: Eine vergangene Fusionskontrollentscheidung liefert oft keine eindeutige Prognose für aktuelle Verfahren, da wirtschaftliche und regulatorische Rahmenbedingungen sich ändern. Außerdem spielen auch bei Kartellfällen branchenspezifische Faktoren eine Rolle, die nicht einfach aus der Fallhistorie abgeleitet werden können.
  • Die reine Datenmenge macht die Suche anspruchsvoll: Zwar sind zahlreiche Informationen nun zugänglich, doch ohne gezielte Filterung und Kontextualisierung bleibt die Datenbank schwer nutzbar. Es fehlen darüber hinaus Interpretationshilfen, welche Fälle tatsächlich als Präzedenzfälle dienen können.

Warum die richtige Analyse entscheidend ist

Die Open-Data-Datenbanken bieten eine Rohstoffquelle für wettbewerbsrechtliche Bewertungen, aber sie ersetzen nicht die juristische und wirtschaftliche Einordnung.

  • Identifikation relevanter Präzedenzfälle, um regulatorische Risiken frühzeitig zu erkennen.
  • Bewertung von Markt- und Wettbewerbsstrukturen, um branchenspezifische Entwicklungen besser einordnen zu können.
  • Regulatorische Trends analysieren, um zu antizipieren, welche Bereiche in Zukunft verstärkt im Fokus der Kommission stehen könnten.

Fazit: Open Data schafft neue Möglichkeiten – doch die entscheidenden Fragen bleiben

Die neuen Datensätze der EU-Kommission sind ein wichtiges Instrument für die wettbewerbsrechtliche Analyse. Doch um die richtigen Erkenntnisse daraus zu gewinnen, sind gezielte Auswertung, strategische Interpretation und fundierte Erfahrung entscheidend. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um aktuelle Entwicklungen einzuordnen und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln.

------------------------------------------

Authors:  Thomas Lübbig and Frank Felgenträger

Contacts
Düsseldorf
Uta ItzenPartner
Düsseldorf
Tobias KlosePartner
Berlin
Frank RöhlingPartner
Vienna
Maria Dreher-LorjéPartner
Düsseldorf
Dominic DivivierPartner
Berlin
Uwe SalaschekCounsel
NAVIGATE TO
About usLocations and officesYour careerOur thinkingOur capabilitiesNews
CONNECT
Find a lawyerAlumniContact us
NEED HELP
Fraud and scamsComplaintsTerms and conditions
LEGAL
AccessibilityCookiesLegal noticesTransparency in supply chains statementResponsible procurementPrivacy

Select language:
Select language:
© 2026 Freshfields. Attorney Advertising: prior results do not guarantee a similar outcome