Briefingserie Sozialstaats- und Arbeitsmarktreformen - Teil 1: Rückschritt bei der Arbeitszeitreform?
Die Bundesregierung hat nach dem verpassten „Herbst der Reformen“ nun den „Sommer der Reformen“ ausgerufen, mit einem Regelungsschwerpunkt im Sozial- und Arbeitsrecht. Aus diesem Anlass möchten wir Ihnen in den nächsten Wochen die Gesetzesvorhaben in Kurzform vorstellen und bewerten. Wir starten mit dem am 18. Juni „geleakten“ Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes.
Das deutsche Arbeitszeitrecht braucht dringend mehr Flexibilität und weniger Bürokratie. Die Bundesregierung hatte zuletzt noch die Hoffnung verbreitet, sie wolle Schluss machen mit dem starren und für viele Berufsgruppen völlig aus der Zeit gefallenen Acht-Stunden-Tag. Zugleich sollte die vom BAG für gesetzlich zwingend gehaltene Arbeitszeiterfassung möglichst bürokratiearm umgesetzt werden. Diese Hoffnung scheint vor dem Hintergrund des aktualisierten Entwurfs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales trügerisch gewesen zu sein. Insbesondere die angekündigte Flexibilisierung des starren Acht-Stunden-Tages erweist sich im Entwurf als politisches Feigenblatt. Echter Reformwille ist dem Entwurf nicht zu entnehmen. Er ist geprägt von einem tiefen Misstrauen gegenüber Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
1. Wöchentliche Höchstarbeitszeit – nur auf dem Papier
Die Möglichkeit zur Vereinbarung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden soll ausweislich des Entwurfs im Kern tarifgebundenen Unternehmen vorbehalten sein. Eine Abweichung vom Acht-Stunden-Tag soll nämlich nur durch Tarifvertrag oder durch Betriebs- und Dienstvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich sein.
Nicht-tarifgebundene Unternehmen ohne Betriebsrat haben nach dem Entwurf also keine Möglichkeit, von dieser dringend notwendigen Flexibilisierung der Arbeitszeit Gebrauch zu machen. Ganze Branchen und Wachstumssektoren wären faktisch außen vor. Für sie gibt es in dem Entwurf schlicht kein flexibilisiertes Arbeitszeitrecht, sondern nur eine zusätzliche gesetzliche Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Auch kann die Anwendung des Instruments nicht von der Tarifbindung einzelner Arbeitnehmer abhängen, denn sonst wären ganze Gruppe wie AT-Angestellte außen vor und die Norm liefe faktisch leer.
Selbst für die Tarifparteien ergeben sich aber noch zusätzliche Auflagen, da gesetzlich festgeschrieben werden soll, dass bei der tarifvertraglich vereinbarten Höchstarbeitszeit zugleich noch durch „besondere Regelungen“ sichergestellt werden soll, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Ob die gesetzliche Zulassung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit bei dieser Ausgestaltung überhaupt eine positive Wirkung für den Standort Deutschland haben kann, darf angesichts des vehementen Widerstands von Gewerkschaftsseite bezweifelt werden. Sie hätten es in der Hand, dieses Instrument zum bloßen Papiertiger verkommen zu lassen. Dabei sollte man sich in Erinnerung rufen, dass die Koalition die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit ins Programm genommen hatte, um die zunehmende Verkrustung des Arbeitszeitrechts, auf die Spitze getrieben durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeiterfassung, abzumildern.
2. Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung
Gegenüber dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 ist die Arbeitszeiterfassung auch im aktuellen Entwurf nicht pragmatischer oder bürokratieärmer gefasst. Der Entwurf sieht weiterhin eine elektronische Arbeitszeiterfassungspflicht vor. Notwendige Ausnahmetatbestände für besondere Beschäftigungsgruppen fehlen. Eine Abweichung vom Erfordernis der elektronischen Zeiterfassung oder die Verlängerung der grundsätzlich täglichen Aufzeichnungspflicht auf einen Zeitraum von lediglich sieben Tagen sollen wiederum nur durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Übernahme der tariflichen Regelung via Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag möglich sein. Flexibilisierung ist das nicht – das ist Misstrauen gegenüber dem Arbeitgeber. Vertrauensarbeitszeit soll zwar grundsätzlich möglich bleiben. Der Arbeitgeber, der auf die Kontrolle der – für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes völlig irrelevanten – vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet, muss aber durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, dass ihm Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bekannt werden. Echte Vertrauensarbeitszeit ist das nicht. Rechtssicher ist das ebenso wenig.
3. Ausblick und Fazit
Der Entwurf befindet sich offenbar noch in der Abstimmung und dürfte insbesondere der Vorbereitung des Ende Juni/Anfang Juli stattfindenden Koalitionsausschusses dienen. Das Medienecho und auch die uns bekannten Reaktionen einzelner Verbände waren verheerend. Es bleibt zu hoffen, dass die Koalition den Mut findet, ihren eigenen Koalitionsvertrag umzusetzen und anschließend eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vorlegt, das den Namen verdient. Der geleakte Entwurf hat diesen Mut ganz sicher nicht.
