Reparierbarkeit und Recht auf Reparatur – neue Pflichten für Verkäufer und Hersteller
Zum 31. Juli 2026 muss die Right to Repair-Richtlinie ((EU) 2024/1799) (Richtlinie) in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie verfolgt in erster Linie das Ziel, die frühzeitige Entsorgung funktionsfähiger Produkte zu reduzieren und Verbraucher zur Reparatur defekter Produkte zu incentivieren.
Die Bundesregierung hat jüngst einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie veröffentlicht, der seit Ende März beim Bundesrat zur Stellungnahme liegt (Entwurf). Er sieht umfassende Änderungen am deutschen Kaufrecht vor und nutzt hierbei Spielräume für weitreichendere nationale Regelungen.
Dieses Briefing gibt einen Überblick über die wesentlichen Pflichten, die sich für Hersteller und Verkäufer aus der neuen Rechtslage ergeben, beleuchtet die praktischen Auswirkungen und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen.
I. Neuerungen im Gewährleistungsrecht
Die Umsetzung der Richtlinie bringt zentrale Änderungen im Gewährleistungsrecht mit sich. Diese betreffen neben dem Mangelbegriff die Verjährungsdauer sowie Informationspflichten.
1. Reparierbarkeit als neue Compliance-Voraussetzung
Der Entwurf erweitert die Anforderungen an die „übliche Beschaffenheit“ im Rahmen des § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB um das Kriterium der „Reparierbarkeit“. Dies bedeutet eine Erweiterung des Sachmangelbegriffs für jegliche Kaufverträge. Insbesondere ist die Neuerung weder auf bestimmte Produkte noch auf B2C-Verträge beschränkt, sondern betrifft alle denkbaren Kaufobjekte sowie B2B- und C2C-Verträge. Insoweit geht der Entwurf über die Anforderungen der Richtlinie hinaus.
Allerdings kann im B2B-Bereich – auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen – vom Beschaffenheitsmerkmal der „Reparierbarkeit“ abgewichen werden, § 434 Abs. 3 Satz 4 BGB-E. Für Verbraucherverträge ist eine solche Abweichung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich.
Mit dem Kriterium der Reparierbarkeit stellt der Entwurf neue Anforderungen an die Produktbeschaffenheit. So kann eine nicht reparierbare Ware fortan als mangelhaft gelten und Gewährleistungsansprüche auslösen.
2. Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle der Reparatur
Nach dem Entwurf verlängert sich zudem die Verjährung für Ansprüche von Verbrauchern einmalig um 12 Monate, wenn sich diese im Rahmen der Gewährleistung für die Reparatur anstelle einer Ersatzlieferung entscheiden (§ 475e Abs. 5 BGB-E). In diesem Fall gilt anstelle der üblichen zweijährigen eine dreijährige Verjährungsfrist.
Im B2B- sowie im C2C-Bereich verbleibt es hingegen bei der üblichen zweijährigen Verjährungsfrist. Auch für die Beweislast sind keine Änderungen vorgesehen; die Beweislastumkehr in § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB bleibt weiterhin auf ein Jahr begrenzt.
3. Informationspflichten
Verkäufer im B2C-Sektor sind verpflichtet, Verbraucher über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie der möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist vorab zu informieren, § 475 Abs. 4 BGB-E.
Unternehmen sind demnach gehalten, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Websites und internen Prozesse (etwa in Bezug auf Beschwerdemanagement und Kundenkommunikation) zu aktualisieren und auf die neue Informationspflicht hin auszurichten.
II. Neues Recht auf Reparatur
Unabhängig von den bisherigen gesetzlichen Gewährleistungsrechten sieht der Entwurf im B2C-Verhältnis für bestimmte Produkte ein eigenständiges Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller vor, §§ 479a–479g BGB-E.
Vereinbarungen, die von diesen Regeln zum Nachteil des Verbrauchers abweichen, sind unwirksam.
Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU, trifft die Reparaturpflicht dessen Vertreter, Importeur oder Vertreiber, § 479f BGB-E.
1. Abschließende Produktgruppen
Dieses neue Recht auf Reparatur gilt nur für bestimmte abschließend bezeichnete Produktgruppen, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind. Dazu zählen etwa Smartphones, Geschirrspüler, Kühlschränke, Waschmaschinen und weitere ökodesignrelevante Produkte.
Nicht erfasst sind hingegen etwa Fahrzeuge, Laptops (wobei das Display erfasst ist) sowie andere nicht ausdrücklich genannte Kleingeräte (bspw. Kaffeemaschinen, Herde, Haartrockner, Klimaanlagen).
Der Anhang II der Richtlinie kann jedoch durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission erweitert werden. Es gilt daher, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten.
2. Ausgestaltung und Zeitraum
Das neue eigenständige Recht auf Reparatur greift gemäß § 479a BGB-E, wenn der Verbraucher keinen Anspruch mehr auf die Rechtsbehelfe aus § 437 BGB hat (bspw. nach Ablauf der Verjährung oder bei Mängeln nach Gefahrübergang). Die neue Regelung ergänzt somit das gesetzliche kaufrechtliche Gewährleistungssystem.
Die Reparatur muss binnen einer angemessenen Frist erfolgen und die Ware muss nach der Reparatur bestimmungsgemäß zu gebrauchen sein, § 479b Abs. 1 BGB-E.
Die Reparaturpflicht besteht so lange, wie die einschlägigen EU-Produktvorschriften die Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen vorschreiben. Der Zeitraum erfasst regelmäßig sieben Jahre für Smartphones und zehn Jahre für viele große Haushaltsgeräte, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Modell vom Markt genommen wurde, es sei denn, die Reparatur ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich, § 479b Abs. 2 BGB-E.
3. Kosten
Die Reparatur muss unentgeltlich oder gegen eine angemessene Gebühr erfolgen. Die Gebühr darf den Verbraucher nicht von der Inanspruchnahme einer Reparatur abhalten, darf jedoch eine übliche Gewinnspanne enthalten, § 479b Abs. 3 BGB-E (Erwägungsgrund 16 der Richtlinie; Referentenentwurf Begründung, S. 20, 27).
Bei einer kostenpflichtigen Reparatur hat der Verbraucher aber Anspruch auf Nachbesserung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Werk- und Dienstverträge, wenn die Ware nach der Reparatur nicht in einem Zustand ist, der ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht, § 479b Abs. 4 BGB-E.
4. Sonstiges
Hersteller treffen zudem weitere Pflichten. So müssen sie Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von einer Reparatur abschrecken, § 479c BGB-E. Zudem müssen sie klare, leicht zugängliche und kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitstellen, einschließlich Richtpreisen auf einer frei zugänglichen Website, § 479d BGB-E. Letztere stellen keine verbindlichen Gesamtpreise für jede denkbare Reparatur dar, sondern sollen Verbrauchern als Preisorientierung dienen.
Vertragsklauseln oder Hardware-/ Softwaretechniken, die eine Reparatur behindern, sind künftig explizit verboten, sofern sie nicht durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. So darf insbesondere die Verwendung von Original-, Gebraucht-, kompatiblen oder 3D-gedruckten Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindert werden, § 479e BGB-E.
Reparaturbetriebe können Verbrauchern das Europäische Reparaturinformationsformular anbieten. Dies soll insbesondere den Unternehmen die Einhaltung der neuen Vorschriften vereinfachen, ist jedoch nicht verpflichtend.
Darüber hinaus sieht die Richtlinie eine europäische Online-Plattform für Reparaturen und zusätzliche Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen vor. Bislang ist geplant, dass die Bundesregierung diesen Anforderungen bis 2029 mit konkreten nicht-legislativen Maßnahmen begegnet und die Europäische Kommission anschließend darüber informiert.
III. Maßgeblicher Zeitpunkt und Sanktionen
Für die neuen kaufrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die verlängerte Gewährleistungsfrist und die Informationspflicht des Verkäufers, ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Sie sollen nur für Verträge gelten, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Für die Erweiterung der üblichen Beschaffenheit um das Kriterium der „Reparierbarkeit“ ist im B2B-Bereich in Artikel 229 EGBGB eine zusätzliche Übergangsfrist vorgesehen, um der Wirtschaft ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen: Das Kriterium der Reparierbarkeit wird somit erst für Verträge relevant, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.
Die neue Reparaturverpflichtung des Herstellers (§§ 479a ff. BGB-E) soll demgegenüber ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten – und zwar unabhängig davon, wann die betreffende Ware verkauft wurde.
Der Entwurf sieht keine eigenständigen Sanktionsvorschriften vor. Verstöße gegen die neuen Vorschriften können insbesondere von Mitbewerbern, qualifizierten Verbraucherverbänden und Industrie- und Handelskammern nach dem UWG und dem UKlaG abgemahnt werden. Darüber hinaus ist die Richtlinie in den Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen aufgenommen worden, sodass auch Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern möglich sind.
IV. Einordnung
Der Entwurf setzt die Richtlinie im Wesentlichen, wie vom Vollharmonisierungsansatz vorgegeben, eins zu eins um. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind nur in engen Grenzen zu erwarten. Während Verbraucherschutzorganisationen den Entwurf als überfälligen Schritt begrüßten, äußerten Industrieverbände Bedenken, insbesondere hinsichtlich zusätzlicher Belastungen und potenziell erhöhten Haftungsrisiken.
Für die praktische Anwendung ergeben sich gleichwohl erhebliche Unsicherheiten. Der Entwurf übernimmt aus der Richtlinie eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen (z.B. „angemessenes Entgelt“ und „angemessener Zeitraum“ für die Reparatur, „angemessener Preis“ für Ersatzteile und Werkzeuge, „legitime und objektive Faktoren“ als Rechtfertigung technischer Schutzmaßnahmen).
Gleichzeitig bleibt die tatsächliche Praxisrelevanz abzuwarten. Innerhalb der Gewährleistung dürften viele Verbraucher trotz der verlängerten Gewährleistungsfrist ein Neugerät gegenüber der Reparatur eines alten Produkts bevorzugen. Außerhalb der Gewährleistung dürfte das angemessene Entgelt in vielen Fällen einen Betrag erreichen, der im Vergleich zum Preis eines Neuprodukts wenig attraktiv erscheint.
V. Handlungsempfehlungen
Ungeachtet der offenen Fragen zur praktischen Tragweite sollten sich Hersteller und Verkäufer frühzeitig auf die neuen Regelungen einstellen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:
1. Hersteller
Reparaturinfrastruktur
- Prüfen, für welche Produktgruppen und Bauteile die Reparaturpflicht gilt
- Bestandsaufnahme der eigenen Reparaturkapazitäten, Alternativen der eigenen Durchführung bedenken
- Bei externer Vergabe Dienstleisterauswahl und Vertragsgestaltung frühzeitig einleiten
Produktaufbau
- Sicherstellung eines reparaturfreundlichen Produktdesigns (design for repair) und der entsprechenden Konstruktion
- Entfernung reparaturhindernder technischer Maßnahmen, etwa von Software-Sperren; verbleibenden Sperren prüfen und dokumentieren, ob eine objektive Rechtfertigung (wie IP-Schutz, Produktsicherheit) besteht
Ersatzteile, Preise und Fristen
- Ersatzteillogistik absichern
- Richtpreise für Reparaturen kalkulieren und Preisverzeichnisse erstellen
- Fristenkontrolle für Produktgruppen etablieren, um Dauer der Reparaturpflicht nachverfolgen zu können
- Einführung des freiwilligen Europäischen Formulars für Reparaturinformationen
Vertragsgestaltung
- Prüfung bestehender Garantie-, Service- und Reparaturverträge auf Vereinbarkeit mit den neuen Vorschriften
- Faktische Umgehungen (z.B. überhöhte Reparaturpreise) vermeiden
2. Verkäufer im B2C-Sektor
- Informationsmanagement und Dokumentation von eigenen Maßnahmen, Reparierbarkeit, Gewährleistungsfrist und Reparaturbegehren
- Aktualisierung der IT‑Systeme (etwa bzgl. Gewährleistungsfristen und Neuverträgen) sowie Mitarbeiterschulung
- Prüfung der Reparierbarkeit, Lieferantenbeziehungen und Regressmöglichkeiten sowie Aktualisierung des Lieferkettenmanagements
- Veranlassung von Vertragsanpassungen und Errichtung eigener Reparaturinfrastruktur bei Bezug von Non-EU-Herstellern
3. Verkäufer im B2B-Sektor
B2B-Verkäufer sind von den neuen Regelungen indes nur mittelbar betroffen. Für sie gilt:
- Anpassung an den neuen Sachmangelbegriff
- Beachtung der Herstellerpflichten bei dualer Rolle
- Beobachtung der Marktentwicklung und Kundenanforderungen
